RS Vwgh 2004/8/5 2001/02/0189

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.08.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §62 Abs2;
AVG §67g Abs1;
VStG §51h Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/03/0207 E 18. November 1998 VwSlg 15026 A/1998 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der Rsp des VwGH (Hinweis E 29.9.1993,93/02/0158) hat die bei der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat, zu der die Parteien ordnungsgemäß geladen wurden, erfolgte Verkündung des Berufungsbescheides die Wirkung seiner Erlassung. Für die Frage, ob und mit welchem Inhalt ein mündlicher Bescheid erlassen wurde, ist nicht die schriftliche Bescheidausfertigung, sondern jene Urkunde entscheidend, die über den Bescheidinhalt und die Tatsache der Verkündung gemäß § 62 Abs 2 AVG angefertigt wurde (Hinweis E 30.5.1969, 1564/68).

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen ist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001020189.X01

Im RIS seit

31.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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