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40 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §42 Abs1Rechtssatz
Eine Einwendung liegt vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht und muss dem diesbezüglichen Vorbringen nicht nur entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird, sondern auch, welcher Art dieses Recht ist.
Schlagworte
Einwendungen, Nachbar, subjektives Recht, Rechtsverletzung, KonkretisierungZuletzt aktualisiert am
27.07.2011