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50 GewerberechtNorm
GewO 1994 §114 Abs1Rechtssatz
Nach § 114 GewO dürfen Gewerbetreibende, die alkoholische Getränke ausschenken, weder selbst noch durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche ausschenken oder ausschenken lassen, wenn diesen Jugendlichen nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist. Die Gewerbetreibenden haben an einer geeigneten Stelle der Betriebsräume einen Anschlag anzubringen, auf dem deutlich auf dieses Verbot hingewiesen wird. Der Aushang von oben näher beschriebenen Plakaten sowie von Durchsagen alleine können den Gewerbetreibenden von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht befreien, zumal er dafür Sorge zu tragen bzw. sicherzustellen hat, dass weder er selbst noch seine Bediensteten tatsächlich Alkohol in gesetzwidriger Weise ausschenken. Gegenständlich verfügte der Rechtsmittelwerber aber weder über ein ausreichendes Kontrollsystem, noch hat er ausreichende Maßnahmen - allenfalls schriftliche Belehrungen seiner Kellnerin, ihre Kontrollen und allfällige Konsequenzen im Fall des Erkennens der Nichteinhaltung von Anweisungen - zur Gewährleistung der Einhaltung der landesgesetzlichen Vorschriften gesetzt.Nach Paragraph 114, GewO dürfen Gewerbetreibende, die alkoholische Getränke ausschenken, weder selbst noch durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche ausschenken oder ausschenken lassen, wenn diesen Jugendlichen nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist. Die Gewerbetreibenden haben an einer geeigneten Stelle der Betriebsräume einen Anschlag anzubringen, auf dem deutlich auf dieses Verbot hingewiesen wird. Der Aushang von oben näher beschriebenen Plakaten sowie von Durchsagen alleine können den Gewerbetreibenden von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht befreien, zumal er dafür Sorge zu tragen bzw. sicherzustellen hat, dass weder er selbst noch seine Bediensteten tatsächlich Alkohol in gesetzwidriger Weise ausschenken. Gegenständlich verfügte der Rechtsmittelwerber aber weder über ein ausreichendes Kontrollsystem, noch hat er ausreichende Maßnahmen - allenfalls schriftliche Belehrungen seiner Kellnerin, ihre Kontrollen und allfällige Konsequenzen im Fall des Erkennens der Nichteinhaltung von Anweisungen - zur Gewährleistung der Einhaltung der landesgesetzlichen Vorschriften gesetzt.
Schlagworte
Gewerbetreibender, Jugendliche, Jugendschutz, Alkoholausschank, KontrollsystemZuletzt aktualisiert am
29.08.2011