RS Uvs 2008/4/28 KUVS-1422/4/2007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2008
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren
90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/02 Kraftfahrgesetz 1967, Führerscheingesetz

Norm

KFG §102 Abs3 fünfter Satz
KFG §134 Abs3c
VStG §5 Abs1 zweiter Satz
VStG §25 Abs2

Rechtssatz

Bestreitet der Beschuldigte den objektiven Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes gesetzt zu haben, so trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde.

Gemäß § 25 Abs. 2 VStG sind im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Beweise in der gleichen Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. Im Verwaltungsstrafgesetz ist nicht festgehalten, dass bei jedem Zweifel an den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens mit einer Verfahrenseinstellung vorzugehen ist. Dieser Grundsatz greift nur Platz, wenn die für und gegen den Beschuldigten sprechenden Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2 VStG (nach der Beweiswürdigung der Behörde) gleiches Gewicht haben. Der der österreichischen Rechtsordnung immanente Grundsatz „in dubio pro reo“ bedeutet nicht eine Beweiswürdigungsregel. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ ist eine Regel für jene Fälle, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise in dem entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt werden konnte. Nur wenn nach Durchführung aller Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung somit Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem genannten Grundsatz die Verfahrenseinstellung zu erfolgen. Im vorliegenden Falle konnte nicht mit der strafrechtlich gebotenen Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschuldigte das ihm zur Last gelegte Delikt begangen hat und war daher seiner Berufung Folge zu geben und mit Verfahrenseinstellung vorzugehen.Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, VStG sind im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Beweise in der gleichen Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. Im Verwaltungsstrafgesetz ist nicht festgehalten, dass bei jedem Zweifel an den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens mit einer Verfahrenseinstellung vorzugehen ist. Dieser Grundsatz greift nur Platz, wenn die für und gegen den Beschuldigten sprechenden Umstände im Sinne des Paragraph 25, Absatz 2, VStG (nach der Beweiswürdigung der Behörde) gleiches Gewicht haben. Der der österreichischen Rechtsordnung immanente Grundsatz „in dubio pro reo“ bedeutet nicht eine Beweiswürdigungsregel. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ ist eine Regel für jene Fälle, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise in dem entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt werden konnte. Nur wenn nach Durchführung aller Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung somit Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem genannten Grundsatz die Verfahrenseinstellung zu erfolgen. Im vorliegenden Falle konnte nicht mit der strafrechtlich gebotenen Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschuldigte das ihm zur Last gelegte Delikt begangen hat und war daher seiner Berufung Folge zu geben und mit Verfahrenseinstellung vorzugehen.

Schlagworte

in dubio pro reo, Beweiswürdigung, Ungehorsamsdelikt, Beweislast

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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