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40 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG §102 Abs3 fünfter SatzRechtssatz
Bestreitet der Beschuldigte den objektiven Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes gesetzt zu haben, so trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde.
Gemäß § 25 Abs. 2 VStG sind im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Beweise in der gleichen Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. Im Verwaltungsstrafgesetz ist nicht festgehalten, dass bei jedem Zweifel an den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens mit einer Verfahrenseinstellung vorzugehen ist. Dieser Grundsatz greift nur Platz, wenn die für und gegen den Beschuldigten sprechenden Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2 VStG (nach der Beweiswürdigung der Behörde) gleiches Gewicht haben. Der der österreichischen Rechtsordnung immanente Grundsatz „in dubio pro reo“ bedeutet nicht eine Beweiswürdigungsregel. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ ist eine Regel für jene Fälle, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise in dem entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt werden konnte. Nur wenn nach Durchführung aller Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung somit Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem genannten Grundsatz die Verfahrenseinstellung zu erfolgen. Im vorliegenden Falle konnte nicht mit der strafrechtlich gebotenen Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschuldigte das ihm zur Last gelegte Delikt begangen hat und war daher seiner Berufung Folge zu geben und mit Verfahrenseinstellung vorzugehen.Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, VStG sind im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Beweise in der gleichen Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. Im Verwaltungsstrafgesetz ist nicht festgehalten, dass bei jedem Zweifel an den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens mit einer Verfahrenseinstellung vorzugehen ist. Dieser Grundsatz greift nur Platz, wenn die für und gegen den Beschuldigten sprechenden Umstände im Sinne des Paragraph 25, Absatz 2, VStG (nach der Beweiswürdigung der Behörde) gleiches Gewicht haben. Der der österreichischen Rechtsordnung immanente Grundsatz „in dubio pro reo“ bedeutet nicht eine Beweiswürdigungsregel. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ ist eine Regel für jene Fälle, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise in dem entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt werden konnte. Nur wenn nach Durchführung aller Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung somit Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem genannten Grundsatz die Verfahrenseinstellung zu erfolgen. Im vorliegenden Falle konnte nicht mit der strafrechtlich gebotenen Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschuldigte das ihm zur Last gelegte Delikt begangen hat und war daher seiner Berufung Folge zu geben und mit Verfahrenseinstellung vorzugehen.
Schlagworte
in dubio pro reo, Beweiswürdigung, Ungehorsamsdelikt, BeweislastZuletzt aktualisiert am
03.05.2011