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40 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO §20Rechtssatz
Eine gegen § 20 StVO verstoßende Geschwindigkeitsüberschreitung ist dann nicht verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden, wenn Sachverhaltselemente, wie die Gefährdung oder Verletzung von Menschen hinzukommen, die dazu führen, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung in Verbindung mit diesen anderen Sachverhaltselementen den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet.Eine gegen Paragraph 20, StVO verstoßende Geschwindigkeitsüberschreitung ist dann nicht verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden, wenn Sachverhaltselemente, wie die Gefährdung oder Verletzung von Menschen hinzukommen, die dazu führen, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung in Verbindung mit diesen anderen Sachverhaltselementen den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet.
Schlagworte
Geschwindigkeitsüberschreitung, gerichtlich strafbare Handlung, Gefährdung, Verletzung, MenschenZuletzt aktualisiert am
24.01.2012