RS Uvs 2008/6/8 KUVS-900-909/5/2008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.2008
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren
90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO §20
StVO §99 Abs6 litc
StGB §89

Rechtssatz

Eine gegen § 20 StVO verstoßende Geschwindigkeitsüberschreitung ist dann nicht verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden, wenn Sachverhaltselemente, wie die Gefährdung oder Verletzung von Menschen hinzukommen, die dazu führen, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung in Verbindung mit diesen anderen Sachverhaltselementen den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet.Eine gegen Paragraph 20, StVO verstoßende Geschwindigkeitsüberschreitung ist dann nicht verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden, wenn Sachverhaltselemente, wie die Gefährdung oder Verletzung von Menschen hinzukommen, die dazu führen, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung in Verbindung mit diesen anderen Sachverhaltselementen den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet.

Schlagworte

Geschwindigkeitsüberschreitung, gerichtlich strafbare Handlung, Gefährdung, Verletzung, Menschen

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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