RS Uvs 2008/6/9 KUVS-554/4/2008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.2008
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Index

19/05 Menschenrechte
41 Innere Angelegenheiten
41/01 Sicherheitsrecht

Rechtssatz

Das dem Beschwerdeführer gemäß Art. 6 iVm Art. 4 Abs. 7 PersFrG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht mit seinem Rechtsbeistand ungehindert und vertraulich zu kommunizieren, umfasst neben der akustischen Verständigung auch die Möglichkeit zum entsprechenden Austausch von Dokumenten oder sonstigen Unterlagen zwischen Anwalt und Mandant. Beschränkungen dieses Rechts bedürfen einer besonderen Rechtfertigung im Einzelfall; sie können etwa dann ausnahmsweise zulässig sein, wenn zu erwarten ist, dass mit der konkreten Kontaktaufnahme ein Sicherheitsrisiko einher geht oder zu befürchten ist, dass der Kontakt genützt wird, um den Zweck der Haft – gegenständlich betrifft es die Schubhaft – zu vereiteln. Für die Zulässigkeit einer derartigen Beschränkung kommt es stets auf das Vorliegen konkreter Verdachtsmomente an. In vorliegendem Fall wurde die Besprechung des Beschwerdeführers mit seinem Rechtsbeistand nur über eine Glastrennscheibe zugelassen und war der Austausch von Dokumenten nicht ohne Zuhilfenahme eines Sicherheitsbeamten möglich, weshalb eine vertrauliche Kommunikation zwischen Anwalt und Mandanten auch unter diesem Aspekt nicht gewährleistet war. Da von Seiten der Behörde nicht dargelegt werden konnte, dass konkrete Gründe zur (nur ausnahmsweise zulässigen) Beschränkung der gegenständlichen Verständigung gegeben sind, wurde der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt.Das dem Beschwerdeführer gemäß Artikel 6, in Verbindung mit Artikel 4, Absatz 7, PersFrG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht mit seinem Rechtsbeistand ungehindert und vertraulich zu kommunizieren, umfasst neben der akustischen Verständigung auch die Möglichkeit zum entsprechenden Austausch von Dokumenten oder sonstigen Unterlagen zwischen Anwalt und Mandant. Beschränkungen dieses Rechts bedürfen einer besonderen Rechtfertigung im Einzelfall; sie können etwa dann ausnahmsweise zulässig sein, wenn zu erwarten ist, dass mit der konkreten Kontaktaufnahme ein Sicherheitsrisiko einher geht oder zu befürchten ist, dass der Kontakt genützt wird, um den Zweck der Haft – gegenständlich betrifft es die Schubhaft – zu vereiteln. Für die Zulässigkeit einer derartigen Beschränkung kommt es stets auf das Vorliegen konkreter Verdachtsmomente an. In vorliegendem Fall wurde die Besprechung des Beschwerdeführers mit seinem Rechtsbeistand nur über eine Glastrennscheibe zugelassen und war der Austausch von Dokumenten nicht ohne Zuhilfenahme eines Sicherheitsbeamten möglich, weshalb eine vertrauliche Kommunikation zwischen Anwalt und Mandanten auch unter diesem Aspekt nicht gewährleistet war. Da von Seiten der Behörde nicht dargelegt werden konnte, dass konkrete Gründe zur (nur ausnahmsweise zulässigen) Beschränkung der gegenständlichen Verständigung gegeben sind, wurde der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt.

Schlagworte

Mandant, Schubhaft, Rechtsbeistand, Vertrauliche Kommunikation, Beschränkung, Glastrennscheibe, Konkrete Verdachtsmomente

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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