RS Uvs 2008/6/18 KUVS-1489/6/2007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.2008
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Index

60 Arbeitsrecht
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

BArbSchV §8 Abs1 Z1
ASchG §130 Abs5 Z1
  1. ASchG § 130 heute
  2. ASchG § 130 gültig ab 01.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017
  3. ASchG § 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  4. ASchG § 130 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2012
  5. ASchG § 130 gültig von 12.08.2006 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2006
  6. ASchG § 130 gültig von 01.01.2002 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2001
  7. ASchG § 130 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  8. ASchG § 130 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/1999
  9. ASchG § 130 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1997
  10. ASchG § 130 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1996

Rechtssatz

Ungeachtet des Umstandes, dass der gegenständliche Versorgungskanal zum Unfallzeitpunkt nur eine Vertiefung von ca. 30 cm aufwies, wäre es erforderlich gewesen, diesen Versorgungsschacht durch Schaltafeln entsprechend abzusichern, um einen Arbeitsunfall im Bereich des Kabelschachtes möglichst zu verhindern. Das Anbringen von Gummischläuchen in einer Höhe von 80 cm über dem Boden ist jedenfalls keine geeignete Sicherungsmaßnahme iSd § 8 Abs. 1 BArbSchV. Aus dem Schutzzweck der Norm ist zweifelsfrei abzuleiten, dass Öffnungen und Vertiefungen in Böden (und zwar unabhängig von der Vertiefung) jedenfalls durch unverschiebbare und tragsichere Abdeckungen abzusichern sind, und ändert daher auch der Hinweis des Beschuldigten, dass die Arbeitnehmerin nicht in den Schacht gestürzt sondern beim Überspringen der Absperrung gestolpert und erst auf der anderen Seite des Kabelkanals zu Sturz gekommen sei, nichts am tatbildmäßigen Verhalten des Beschuldigten.Ungeachtet des Umstandes, dass der gegenständliche Versorgungskanal zum Unfallzeitpunkt nur eine Vertiefung von ca. 30 cm aufwies, wäre es erforderlich gewesen, diesen Versorgungsschacht durch Schaltafeln entsprechend abzusichern, um einen Arbeitsunfall im Bereich des Kabelschachtes möglichst zu verhindern. Das Anbringen von Gummischläuchen in einer Höhe von 80 cm über dem Boden ist jedenfalls keine geeignete Sicherungsmaßnahme iSd Paragraph 8, Absatz eins, BArbSchV. Aus dem Schutzzweck der Norm ist zweifelsfrei abzuleiten, dass Öffnungen und Vertiefungen in Böden (und zwar unabhängig von der Vertiefung) jedenfalls durch unverschiebbare und tragsichere Abdeckungen abzusichern sind, und ändert daher auch der Hinweis des Beschuldigten, dass die Arbeitnehmerin nicht in den Schacht gestürzt sondern beim Überspringen der Absperrung gestolpert und erst auf der anderen Seite des Kabelkanals zu Sturz gekommen sei, nichts am tatbildmäßigen Verhalten des Beschuldigten.

Schlagworte

Arbeitsunfall, Arbeitnehmerschutz, Absperrung, Absicherung, Baustelle

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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