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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art10 Abs1 Z9Rechtssatz
Die Blockhütte stellt nach ihrer Ausführung (Holzbau) und ihren Ausmaßen (4.85x4m; 2.30m Traufe) jedenfalls einen Bau im Sinne der Begriffsbestimmungen des § 1 Sbg. BauPolG dar. Im Hinblick darauf, dass die wesentliche Nutzung des Objektes für das Schischulunternehmen des Beschuldigten erfolgt, wird auch eine Anwendbarkeit des landesgesetzlichen Baurechtes angenommen. Daran ändert auch nichts, dass vom Beschuldigten eine seilbahnrechtliche Genehmigung für eine Übungsschleppliftanlage (mit der gegenständlichen Blockhütte als Bestandteil dieser Seilbahnanlage) beantragt worden ist. Eine Sonderbaukompetenz des Bundes, welche die landesrechtliche Baukompetenz ausschließt, kann hinsichtlich dieser Seilbahnanlage nicht gesehen werden.Die Blockhütte stellt nach ihrer Ausführung (Holzbau) und ihren Ausmaßen (4.85x4m; 2.30m Traufe) jedenfalls einen Bau im Sinne der Begriffsbestimmungen des Paragraph eins, Sbg. BauPolG dar. Im Hinblick darauf, dass die wesentliche Nutzung des Objektes für das Schischulunternehmen des Beschuldigten erfolgt, wird auch eine Anwendbarkeit des landesgesetzlichen Baurechtes angenommen. Daran ändert auch nichts, dass vom Beschuldigten eine seilbahnrechtliche Genehmigung für eine Übungsschleppliftanlage (mit der gegenständlichen Blockhütte als Bestandteil dieser Seilbahnanlage) beantragt worden ist. Eine Sonderbaukompetenz des Bundes, welche die landesrechtliche Baukompetenz ausschließt, kann hinsichtlich dieser Seilbahnanlage nicht gesehen werden.
Eine alleinige Sonderbaurechtskompetenz des Bundes besteht nach der Judikatur des VfGH ausgehend vom Versteinerungszeitpunkt (25.10.1925) unter anderem für den Kompetenztatbestand "Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen" gemäß Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG (siehe die bei VwGH 31.1.2008, 2007/06/0197 angeführte Judikatur mit weiteren Nachweisen aus der Literatur). Schleppliftanlagen waren im Versteinerungszeitpunkt dagegen nicht Gegenstand der Bundeskompetenz "Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen". Sie fallen erst seit dem Jahr 2003 (Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003) unter das Seilbahnwesen.Eine alleinige Sonderbaurechtskompetenz des Bundes besteht nach der Judikatur des VfGH ausgehend vom Versteinerungszeitpunkt (25.10.1925) unter anderem für den Kompetenztatbestand "Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen" gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG (siehe die bei VwGH 31.1.2008, 2007/06/0197 angeführte Judikatur mit weiteren Nachweisen aus der Literatur). Schleppliftanlagen waren im Versteinerungszeitpunkt dagegen nicht Gegenstand der Bundeskompetenz "Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen". Sie fallen erst seit dem Jahr 2003 (Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003) unter das Seilbahnwesen.
Gemäß § 117 Abs 1 SeilbG 2003 bleiben in anderen Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen, die für Seilbahnanlagen eine Genehmigung durch andere Behörden oder eine Beteiligung anderer Behörden im Verfahren vorsehen, unberührt.Gemäß Paragraph 117, Absatz eins, SeilbG 2003 bleiben in anderen Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen, die für Seilbahnanlagen eine Genehmigung durch andere Behörden oder eine Beteiligung anderer Behörden im Verfahren vorsehen, unberührt.
Die Berufungsbehörde nimmt daher für die vorliegenden Blockhütte unbeschadet des Ansuchens des Beschuldigten um seilbahnrechtliche Genehmigung auch eine baubehördliche Bewilligungspflicht an, wobei festzuhalten ist, dass seit der Wiedererrichtung der Blockhütte im Jahr 2006 die vom Beschuldigten beantragte Seilbahnanlage (Schleppliftanlage) weder genehmigt noch errichtet worden ist.
Schlagworte
Sonderbaurechtskompetenz, Verkehrswesen, Baubewilligungspflicht, Versteinerung, Schleppliftanlagen, LandeskompetenzZuletzt aktualisiert am
19.10.2009