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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art10 Abs1 Z9Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung von Herrn Anton G., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert P., Salzburg, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann i. Pg vom 5.3.2008, Zahl 30402-369/249/2006, folgendes Erkenntnis:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Tatvorwurf der letzte Satz wie folgt zu lauten hat:Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Tatvorwurf der letzte Satz wie folgt zu lauten hat:
"Aufstellung eines Holzhauses (Blockhütte) im Ausmaß von 4,85 m x 4 m und einer Traufenhöhe von 2,30 m zur Nutzung als Schischulbüro im nordöstlichen Bereich der Parkplatzflächen bei der Talstation der Gondelbahn der A.B.AG."
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Beschuldigte außer den Kosten zum erstinstanzlichen Verfahren einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von € 200 zu leisten.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG hat der Beschuldigte außer den Kosten zum erstinstanzlichen Verfahren einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von € 200 zu leisten.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten eine Übertretung des Salzburger Baupolizeigesetzes (Sbg. BauPolG) vorgeworfen. Der Spruch lautet:
"Angaben zur Tat:
Zeit der Begehung:festgestellt am 16.11.2006
Ort der Begehung:Gem. St. Johann i. Pg.; Parz. XXX/2, XXX/11 und XXX/12 der KG P.;
Sie haben ohne im Besitz einer baubehördlichen Bewilligung oder Kenntnisnahme einer Bauanzeige zu sein folgende bauliche Maßnahme ausgeführt:
Aufstellung eines Holzhauses (Blockhütte) im nordöstlichen Bereich der Parkplatzflächen bei der Talstation der Gondelbahn der A.B.AG.
Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Übertretung gemäß § 23 (1) Z. 1 i.V.m. § 12 (1 und 2) Sbg. BauPolG 1997 i.d.g.F. Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt: Strafe gemäß:§ 23 (1) 1. Strafrahmen Sbg. Baupolizeigesetz 1997,Euro 1000,00,LGBl.40/1997 i.d.g.F. Ersatzfreiheitsstrafe:80 Stunden"Übertretung gemäß Paragraph 23, (1) Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 12, (1 und 2) Sbg. BauPolG 1997 i.d.g.F. Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt: Strafe gemäß:§ 23 (1) 1. Strafrahmen Sbg. Baupolizeigesetz 1997,Euro 1000,00,LGBl.40 aus 1997, i.d.g.F. Ersatzfreiheitsstrafe:80 Stunden"
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht eine Berufung eingebracht. Er bringt darin im Wesentlichen vor, dass für die gegenständliche Blockhütte die eisenbahnrechtliche Bewilligung für die A.B.AG vom 10.3.1997 nach wie vor aufrecht bestehe. Das Schreiben an das Amt der Salzburger Landesregierung, worin ausgeführt wurde, dass der eisenbahnrechtliche Konsens erloschen sei, sei bloß eine Rechtsauffassung der Salzburger Landesregierung, welche nicht überprüft worden sei. Dieses Schreiben sei ihm auch nie zugegangen. Das Wiederaufstellen und auch die Wiederinbetriebnahme der Blockhütte seien mit Zustimmung und Willen der Konsenswerberin A.B.AG geschehen. Die A.B.AG habe bezogen auf den Mietvertrag hinsichtlich der Blockhütte alles Mögliche und Erdenkliche zu unternehmen, dass der Mietvertrag erfüllt werden könne. Im Hinblick darauf, dass es mit der A.B.AG laufend zu Problemen zivilrechtlicher Natur gekommen sei, habe er sich entschieden auch selbst um eine seilbahnrechtliche Baugenehmigung und Betriebsbewilligung der Blockhütte in Verbindung mit einer Schleppliftanlage zur Schischule anzusuchen.
In der Sache fand am 2.7.2008 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung statt. Dabei wurde der von der Stadtgemeinde St. Johann beigeschaffte Bauakt betreffend die gegenständliche Blockhütte sowie der erstinstanzliche Verwaltungsstrafakt verlesen.
Als Zeugen wurden einvernommen der Vorstand der A.B.AG, Georg S., sowie der Bauamtsleiter der Stadtgemeinde St. Johann i. Pg, Peter
T..
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg hat hiezu gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied fest:Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg hat hiezu gemäß Paragraph 51 c, VStG durch ein Einzelmitglied fest:
Nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren ergibt sich folgender Sachverhalt:
Die gegenständliche Blockhütte im Ausmaß von 4,85 m x 4 m und einer Traufenhöhe von 2.30 m wurde im näher angeführten Bereich auf den Grundstücken XXX/2, XXX/11 und XXX/12 KG P. Ende 2006 vom Beschuldigten aufgestellt. Die Blockhütte, welche im Eigentum der A.B.AG stand, war bereits in den 1990iger Jahren im dortigen Bereich aufgestellt und bestand für diese Blockhütte auch eine bis 31.8.2000 befristete Baubewilligung nach dem Sbg. BauPolG als "Minigolf-Hütte" (Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde St. Johann im Pg. vom 22.8.1995, Zl. 13/836-1/1994). Der Beschuldigte hat seit 1990 bzw 1994 mit der A.B.AG einen gültigen Mietvertrag zur Nutzung der Blockhütte in der jeweiligen Wintersaison für seinen Schischulbetrieb. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 10.3.1997, Zl. 5/05-112/104/28- 1997, wurde über Antrag der A.B.AG für die Nutzung des gegenständlichen Blockhauses als Eisenbahnanlage der Einseilumlaufbahn A.und deren Änderung die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß § 36 Abs 1 iVm § 12 Abs 4 Eisenbahngesetz 1957 erteilt. Aus dem eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheid ergibt sich, dass das Blockhaus unter anderem als Informationshaus für Kunden der Bergbahnen genützt werde. Ende 2000 wurde die Blockhütte durch die A.B.AG vom vorliegenden Standort vollständig entfernt und auf einem ca 1000 m entferntem anderen Grundstück vorübergehend ohne Nutzung wieder aufgestellt. Die neuerliche Aufstellung der Blockhütte am gegenständlichen Standort sechs Jahre später durch den Beschuldigten erfolgte aufgrund einer vor dem Bezirksgericht St. Johann am 2.10.2006 mit der A.B.AG geschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarung. Die Blockhütte wird seither vom Beschuldigten in der Wintersaison im Wesentlichen als Schischulbüro genutzt. Eine Baubewilligung für die wieder aufgestellte Blockhütte nach dem Sbg. BauPolG wurde bislang nicht erteilt. Seitens des Bürgermeisters der Stadtgemeinde St. JohannDie gegenständliche Blockhütte im Ausmaß von 4,85 m x 4 m und einer Traufenhöhe von 2.30 m wurde im näher angeführten Bereich auf den Grundstücken XXX/2, XXX/11 und XXX/12 KG P. Ende 2006 vom Beschuldigten aufgestellt. Die Blockhütte, welche im Eigentum der A.B.AG stand, war bereits in den 1990iger Jahren im dortigen Bereich aufgestellt und bestand für diese Blockhütte auch eine bis 31.8.2000 befristete Baubewilligung nach dem Sbg. BauPolG als "Minigolf-Hütte" (Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde St. Johann im Pg. vom 22.8.1995, Zl. 13/836-1/1994). Der Beschuldigte hat seit 1990 bzw 1994 mit der A.B.AG einen gültigen Mietvertrag zur Nutzung der Blockhütte in der jeweiligen Wintersaison für seinen Schischulbetrieb. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 10.3.1997, Zl. 5/05-112/104/28- 1997, wurde über Antrag der A.B.AG für die Nutzung des gegenständlichen Blockhauses als Eisenbahnanlage der Einseilumlaufbahn A.und deren Änderung die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 4, Eisenbahngesetz 1957 erteilt. Aus dem eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheid ergibt sich, dass das Blockhaus unter anderem als Informationshaus für Kunden der Bergbahnen genützt werde. Ende 2000 wurde die Blockhütte durch die A.B.AG vom vorliegenden Standort vollständig entfernt und auf einem ca 1000 m entferntem anderen Grundstück vorübergehend ohne Nutzung wieder aufgestellt. Die neuerliche Aufstellung der Blockhütte am gegenständlichen Standort sechs Jahre später durch den Beschuldigten erfolgte aufgrund einer vor dem Bezirksgericht St. Johann am 2.10.2006 mit der A.B.AG geschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarung. Die Blockhütte wird seither vom Beschuldigten in der Wintersaison im Wesentlichen als Schischulbüro genutzt. Eine Baubewilligung für die wieder aufgestellte Blockhütte nach dem Sbg. BauPolG wurde bislang nicht erteilt. Seitens des Bürgermeisters der Stadtgemeinde St. Johann
i. Pg als Baubehörde erfolgte mit Bescheid vom 16.11.2006, Zl. 13/528/1-2006, ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag gemäß § 16 Sbg. BauPolG. Gegen diesen Beseitigungsauftrag hat der Beschuldigte fristgerecht eine Berufung eingebracht und dabei gleichzeitig auch die nachträgliche Baubewilligung beantragt, wobei ein entsprechendes Projekt aber nicht vorgelegt worden ist. Der Beschuldigte hat Ende 2006 auch bei der Landeshauptfrau die seilbahnrechtliche Baugenehmigung für einen Schischulschlepplift beantragt, wobei die gegenständliche Blockhütte Teil des Projektes ist. Diesbezüglich fand von der Seilbahnbehörde am 20.2.2008 eine Genehmigungsverhandlung statt. Eine seilbahnrechtliche Genehmigung wurde bislang aufgrund fehlender Projektsunterlagen nicht erteilt. Über den Beseitigungsauftrag der Baubehörde vom 16.11.2006 wurde ebenfalls noch nicht entschieden. Die Baubehörde wartet diesbezüglich auf die Entscheidung im seilbahnrechtlichen Verfahren zu.i. Pg als Baubehörde erfolgte mit Bescheid vom 16.11.2006, Zl. 13/528/1-2006, ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag gemäß Paragraph 16, Sbg. BauPolG. Gegen diesen Beseitigungsauftrag hat der Beschuldigte fristgerecht eine Berufung eingebracht und dabei gleichzeitig auch die nachträgliche Baubewilligung beantragt, wobei ein entsprechendes Projekt aber nicht vorgelegt worden ist. Der Beschuldigte hat Ende 2006 auch bei der Landeshauptfrau die seilbahnrechtliche Baugenehmigung für einen Schischulschlepplift beantragt, wobei die gegenständliche Blockhütte Teil des Projektes ist. Diesbezüglich fand von der Seilbahnbehörde am 20.2.2008 eine Genehmigungsverhandlung statt. Eine seilbahnrechtliche Genehmigung wurde bislang aufgrund fehlender Projektsunterlagen nicht erteilt. Über den Beseitigungsauftrag der Baubehörde vom 16.11.2006 wurde ebenfalls noch nicht entschieden. Die Baubehörde wartet diesbezüglich auf die Entscheidung im seilbahnrechtlichen Verfahren zu.
Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die vorliegende Aktenlage, die Zeugeneinvernahmen und die Angaben des Beschuldigten. Unbestritten ist, dass die gegenständliche Blockhütte im vorgeworfenen Standort vom Beschuldigten im Rahmen seines Schischulbetriebes während der jeweiligen Wintersaison aufgrund eines Mietvertrages mit der A.B.AG bereits seit den 90iger Jahren (mit Unterbrechung von 2000 bis 2006) genutzt wird. Unbestritten ist weiters, dass die A.B.AG diese Blockhütte im Jahr 2000 vom vorliegenden Standort entfernte und die neuerliche Aufstellung durch den Beschuldigten erst Ende 2006 wieder erfolgt ist. Es wird weiters nicht in Abrede gestellt, dass für die Neuaufstellung der Blockhütte im Jahr 2006 bislang weder eine baubehördliche Bewilligung noch eine seilbahnrechtliche Genehmigung erteilt worden ist.
Der Beschuldigte rechtfertigt sich im Wesentlichen damit, dass für die gegenständliche Blockhütte die oben angeführte eisenbahnbehördliche Baugenehmigung des Landeshauptmannes vom 10.3.1997 nach wie vor aufrecht sei und deshalb die vorgeworfene Übertretung nach dem Salzburger Baupolizeigesetz nicht verwirklicht sei.
Mit diesem Vorbringen kann der Beschuldigte nicht durchdringen. Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur geht der Baukonsens durch die Abtragung einer baulichen Anlage unter, sodass deren Neuerrichtung eine neuerliche Bewilligungspflicht auslöst (z.B. VwGH 30.4.1992, 92/06/0065). Diese Judikatur ist auch auf eisenbahnrechtliche Baugenehmigungen übertragbar.
Für den vorliegenden Sachverhalt bedeutet dies, dass die vom Beschuldigten angeführte eisenbahnbehördliche Baugenehmigung vom 10.3.1997 (unbeschadet davon, dass die wesentliche Nutzung der Blockhütte schon damals dem Schischulbetrieb des Beschuldigten und nicht der Eisenbahnanlage "Einseilumlaufbahn A." diente) mit der vollständigen Beseitigung der Blockhütte von den gegenständlichen Grundparzellen durch die Konsensinhaberin A.B.AG im Jahr 2000 untergegangen ist, sodass für die Neuerrichtung der gleichen Hütte auf den genannten Grundstücken eine neuerliche Bewilligungspflicht bestanden hat. Die Blockhütte stellt nach ihrer Ausführung und ihren Ausmaßen jedenfalls einen Bau im Sinne der Begriffsbestimmungen des § 1 Sbg. BauPolG dar. Im Hinblick darauf, dass die wesentliche Nutzung des Objektes nach wie vor für das Schischulunternehmen des Beschuldigten erfolgt, wird auch eine Anwendbarkeit des landesgesetzlichen Baurechtes angenommen. Daran ändert auch nichts, dass vom Beschuldigten eine seilbahnrechtliche Genehmigung für eine Übungsschleppliftanlage (mit der gegenständlichen Blockhütte als Bestandteil dieser Seilbahnanlage) beantragt worden ist. Eine Sonderbaukompetenz des Bundes, welche die landesrechtliche Baukompetenz ausschließt, kann hinsichtlich dieser Seilbahnanlage nicht gesehen werden.Für den vorliegenden Sachverhalt bedeutet dies, dass die vom Beschuldigten angeführte eisenbahnbehördliche Baugenehmigung vom 10.3.1997 (unbeschadet davon, dass die wesentliche Nutzung der Blockhütte schon damals dem Schischulbetrieb des Beschuldigten und nicht der Eisenbahnanlage "Einseilumlaufbahn A." diente) mit der vollständigen Beseitigung der Blockhütte von den gegenständlichen Grundparzellen durch die Konsensinhaberin A.B.AG im Jahr 2000 untergegangen ist, sodass für die Neuerrichtung der gleichen Hütte auf den genannten Grundstücken eine neuerliche Bewilligungspflicht bestanden hat. Die Blockhütte stellt nach ihrer Ausführung und ihren Ausmaßen jedenfalls einen Bau im Sinne der Begriffsbestimmungen des Paragraph eins, Sbg. BauPolG dar. Im Hinblick darauf, dass die wesentliche Nutzung des Objektes nach wie vor für das Schischulunternehmen des Beschuldigten erfolgt, wird auch eine Anwendbarkeit des landesgesetzlichen Baurechtes angenommen. Daran ändert auch nichts, dass vom Beschuldigten eine seilbahnrechtliche Genehmigung für eine Übungsschleppliftanlage (mit der gegenständlichen Blockhütte als Bestandteil dieser Seilbahnanlage) beantragt worden ist. Eine Sonderbaukompetenz des Bundes, welche die landesrechtliche Baukompetenz ausschließt, kann hinsichtlich dieser Seilbahnanlage nicht gesehen werden.
Eine alleinige Sonderbaurechtskompetenz des Bundes besteht nach der Judikatur des VfGH ausgehend vom Versteinerungszeitpunkt (25.10.1925) unter anderem für den Kompetenztatbestand "Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen" gemäß Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG (siehe die bei VwGH 31.1.2008, 2007/06/0197 angeführte Judikatur mit weiteren Nachweisen aus der Literatur). Schleppliftanlagen waren im Versteinerungszeitpunkt dagegen nicht Gegenstand der Bundeskompetenz "Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen". Sie fallen erst seit dem Jahr 2003 (Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003) unter das Seilbahnwesen.Eine alleinige Sonderbaurechtskompetenz des Bundes besteht nach der Judikatur des VfGH ausgehend vom Versteinerungszeitpunkt (25.10.1925) unter anderem für den Kompetenztatbestand "Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen" gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG (siehe die bei VwGH 31.1.2008, 2007/06/0197 angeführte Judikatur mit weiteren Nachweisen aus der Literatur). Schleppliftanlagen waren im Versteinerungszeitpunkt dagegen nicht Gegenstand der Bundeskompetenz "Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen". Sie fallen erst seit dem Jahr 2003 (Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003) unter das Seilbahnwesen.
Gemäß § 117 Abs 1 SeilbG 2003 bleiben in anderen Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen, die für Seilbahnanlagen eine Genehmigung durch andere Behörden oder eine Beteiligung anderer Behörden im Verfahren vorsehen, unberührt. Die Berufungsbehörde nimmt daher für die vorliegenden Blockhütte unbeschadet des Ansuchens des Beschuldigten um seilbahnrechtliche Genehmigung auch eine baubehördliche Bewilligungspflicht an, wobei nochmals festzuhalten ist, dass seit der Wiedererrichtung der Blockhütte im Jahr 2006 die vom Beschuldigten beantragte Seilbahnanlage (Schleppliftanlage) weder genehmigt noch errichtet worden ist. Die vorliegende Übertretung wird daher als erwiesen angenommen.Gemäß Paragraph 117, Absatz eins, SeilbG 2003 bleiben in anderen Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen, die für Seilbahnanlagen eine Genehmigung durch andere Behörden oder eine Beteiligung anderer Behörden im Verfahren vorsehen, unberührt. Die Berufungsbehörde nimmt daher für die vorliegenden Blockhütte unbeschadet des Ansuchens des Beschuldigten um seilbahnrechtliche Genehmigung auch eine baubehördliche Bewilligungspflicht an, wobei nochmals festzuhalten ist, dass seit der Wiedererrichtung der Blockhütte im Jahr 2006 die vom Beschuldigten beantragte Seilbahnanlage (Schleppliftanlage) weder genehmigt noch errichtet worden ist. Die vorliegende Übertretung wird daher als erwiesen angenommen.
Der Beschuldigte kann sich nicht mit einem mangelnden Verschulden rechtfertigen. Er hätte sich im Zweifel vor der Wiedererrichtung bei der zuständigen Behörde über eine allfällige Baubewilligungspflicht erkundigen müssen. Es ist ihm jedenfalls fahrlässiges Verschulden anzulasten.
Zur Strafbemessung ist festzuhalten:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Gemäß § 23 Abs 1 erster Strafrahmen Sbg. BauPolG ist für die vorliegende Übertretung die Verhängung einer Geldstrafe bis zu €Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Absatz 2, dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, erster Strafrahmen Sbg. BauPolG ist für die vorliegende Übertretung die Verhängung einer Geldstrafe bis zu €
25.000 vorgesehen. Im Hinblick auf den vorgeworfenen bereits längeren Tatzeitraum ist von einem nicht mehr unbedeutenden Unrechtsgehalt auszugehen.
Bei der subjektiven Strafbemessung sind keine besonderen Milderungsgründe hervorgekommen. Das vom Beschuldigten angegebene Einkommen ist jedenfalls als durchschnittlich anzusehen. Insgesamt erweist sich die mit € 1.000 ohnedies noch im untersten Bereich des möglichen Strafrahmens verhängte Geldstrafe keinesfalls unangemessen. Die Berufung war daher abzuweisen.
Schlagworte
Baubewilligungspflicht, Untergang des Baukonsenses, Neuerrichtung, Sonderbaurechtskompetenz, Verkehrswesen, Baubewilligungspflicht, Versteinerung, Schleppliftanlagen, LandeskompetenzZuletzt aktualisiert am
19.10.2009