TE Uvs Bescheid 2008/7/7 314-004/08

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Veröffentlicht am 07.07.2008
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Norm

BVergG 2006 §132 Abs1
BVergG 2006 §321
VergabenachprüfungsG Vlbg §7
VergabenachprüfungsG Vlbg §10 Abs1 litb
AVG §61 Abs3
  1. AVG § 61 heute
  2. AVG § 61 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 61 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 61 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch seine Kammer 3 mit den Mitgliedern Dr Röser, Dr Böhler und Dr Herzog über den Antrag der A H GmbH, W, auf Nichtigerklärung einer Vergabeentscheidung der Vorarlberger Krankenhaus-Betriebsgesellschaft mbH betreffend das Vergabeverfahren „nuklearmedizinisches Informationssystem (NUKIS) am Landeskrankenhaus F“ zu Recht erkannt:

Gemäß § 10 Abs 1 lit b des Vergabenachprüfungsgesetzes wird der Antrag auf Nichtigerklärung als unzulässig zurückgewiesen.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, des Vergabenachprüfungsgesetzes wird der Antrag auf Nichtigerklärung als unzulässig zurückgewiesen.

Text

1.1.    In einem am 30.06.2008 beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingelangten Schriftsatz stellte der Antragsteller den Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens nach dem Vorarlberger Vergabenachprüfungsgesetz.

1.2.    Gleichzeitig wurde beantragt, der Unabhängige Verwaltungssenat möge dem Auftraggeber durch einstweilige Verfügung untersagen, den Zuschlag für die Dauer dieses Nachprüfungsverfahrens zu erteilen.

2.       Der Auftraggeber hat (zunächst) eine Gegenschrift zu dem Vorbringen nach Punkt 1.2. erstattet und ist diesem darin entgegengetreten. Der Auftraggeber hat ua vorgebracht, die Frist für die Einbringung eines Antrages auf Nichtigerklärung betrage 14 Tage ab Kenntnis oder ab dem Zeitpunkt, ab dem Kenntnis erlangt werden hätte können. Die Mitteilung der Zuschlagsentscheidung sei mit E-Mail des Auftraggebers vom 13.06.2008 erfolgt. Der Antragsteller habe dieses E-Mail nachweislich angenommen und damit Kenntnis davon erlangt. Der Antrag vom 30.06.2008 sei somit nicht fristgerecht erfolgt. Auf Grund dieses Umstandes fehle dem Antragsteller jedenfalls eine wesentliche Antragsvoraussetzung.

3.       Folgender, im Wesentlichen unbestrittener Sachverhalt steht fest:

Der Auftraggeber beabsichtigt, ein nuklearmedizinisches Informationssystem einzurichten. Zu diesem Zweck hat der Auftraggeber den gegenständlichen Dienstleistungsauftrag (NUKIS) in einem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung ausgeschrieben.

Mit E-Mail vom 13.06.2008 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass die Firma X mit ihrem Angebot als Best- und Billigstbieter aus dem Verfahren hervorgehe. Gleichzeitig wurde ua wie folgt festgehalten: „Wir beabsichtigen die Vergabe nach Ablauf der Stillhaltefrist gemäß § 132 BVergG 2006 am 30.06.2008.“Mit E-Mail vom 13.06.2008 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass die Firma römisch zehn mit ihrem Angebot als Best- und Billigstbieter aus dem Verfahren hervorgehe. Gleichzeitig wurde ua wie folgt festgehalten: „Wir beabsichtigen die Vergabe nach Ablauf der Stillhaltefrist gemäß Paragraph 132, BVergG 2006 am 30.06.2008.“

4.1.    Das Vergabeverfahren, das dem gegenständlichen Vergabenachprüfungsverfahren zugrundeliegt, fällt gemäß Art 14b Abs 2 B-VG in den Vollziehungsbereich des Landes.4.1. Das Vergabeverfahren, das dem gegenständlichen Vergabenachprüfungsverfahren zugrundeliegt, fällt gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, B-VG in den Vollziehungsbereich des Landes.

Bei dem Auftraggeber handelt es sich um einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 3 Abs 1 Z 2 Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG). Der gegenständliche Auftrag stellt einen Dienstleistungsauftrag in einem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung dar. Der geschätzte Auftragswert des Vorhabens beträgt über 211.000 Euro (exkl MwSt) und ist somit dem Oberschwellenbereich zuzuordnen.Bei dem Auftraggeber handelt es sich um einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG). Der gegenständliche Auftrag stellt einen Dienstleistungsauftrag in einem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung dar. Der geschätzte Auftragswert des Vorhabens beträgt über 211.000 Euro (exkl MwSt) und ist somit dem Oberschwellenbereich zuzuordnen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat ist daher für die Behandlung des gegenständlichen Nachprüfungsantrages sachlich und örtlich zuständig.

4.2.    Gemäß § 4 Abs 2 Vergabenachprüfungsgesetz kann ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, die Nichtigerklärung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.4.2. Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Vergabenachprüfungsgesetz kann ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, die Nichtigerklärung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass er ein Interesse am Erhalt des gegenständlichen Auftrages hat und ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden zu entstehen droht. Der vorliegende Nachprüfungsantrag ist daher von vornherein zulässig.

5.1.    Gemäß § 7 des Vorarlberger Vergabenachprüfungsgesetzes sind Anträge auf Nichtigerklärung einer Entscheidung beim Unabhängigen Verwaltungssenat innerhalb der in Anlage genannten Fristen einzubringen. Nach Z 4 dieser Anlage (Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb) gelten hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung nachstehende Fristen für die Einbringung eines Nichtigerklärungsantrages:5.1. Gemäß Paragraph 7, des Vorarlberger Vergabenachprüfungsgesetzes sind Anträge auf Nichtigerklärung einer Entscheidung beim Unabhängigen Verwaltungssenat innerhalb der in Anlage genannten Fristen einzubringen. Nach Ziffer 4, dieser Anlage (Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb) gelten hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung nachstehende Fristen für die Einbringung eines Nichtigerklärungsantrages:

-        in einem beschleunigten Verfahren wegen Dringlichkeit; in einer elektronischen Auktion; im Unterschwellenbereich:

         binnen 7 Tagen ab Kenntnis oder ab dem Zeitpunkt, ab dem Kenntnis möglich war

-        in sonstigen Fällen:

         binnen 14 Tagen ab Kenntnis oder ab ab dem Zeitpunkt, ab dem Kenntnis möglich war.

Gemäß § 10 Abs 1 lit b des Vergabenachprüfungsgesetzes ist ein Antrag auf Nichtigerklärung einer Entscheidung jedenfalls unzulässig, wenn er nicht innerhalb der in § 7 genannten Fristen gestellt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, des Vergabenachprüfungsgesetzes ist ein Antrag auf Nichtigerklärung einer Entscheidung jedenfalls unzulässig, wenn er nicht innerhalb der in Paragraph 7, genannten Fristen gestellt wird.

5.2.    Der Auftraggeber hat die Auffassung vertreten, dass der Nichtigerklärungsantrag verspätet eingebracht worden sei. Die Mitteilung der Zuschlagsentscheidung sei mit E-Mail vom 13.06.2008 an den Antragsteller erfolgt. Der Nichtigerklärungsantrag vom 30.06.2008 sei somit nicht fristgerecht erfolgt. Auf Grund dieses Umstandes fehle dem Antragsteller die Legitimation zur Einbringung eines Nichtigerklärungsantrages.

Der Antragsteller hat dem entgegen gehalten, dass der Auftraggeber selbst die Festlegung getroffen habe, dass die Stillhaltefrist am 30.06.2008 ende. Eine allfällige missverständliche Formulierung müsse der Auftraggeber gegen sich gelten lassen, da er sich selbst dieser Formulierung bedient habe.

5.3.    Die angefochtene Zuschlagsentscheidung wurde am 13.06.2006 bekannt gegeben. Die 14-tägige Anfechtungsfrist endete daher mit Ablauf des 27.06.2008. Der gegenständliche Nachprüfungsantrag wurde erst am 30.06.2008 beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingebracht, weshalb dieser zufolge der Bestimmung des § 10 Abs 1 lit b Vergabenachprüfungsgesetz unzulässig ist.5.3. Die angefochtene Zuschlagsentscheidung wurde am 13.06.2006 bekannt gegeben. Die 14-tägige Anfechtungsfrist endete daher mit Ablauf des 27.06.2008. Der gegenständliche Nachprüfungsantrag wurde erst am 30.06.2008 beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingebracht, weshalb dieser zufolge der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, Vergabenachprüfungsgesetz unzulässig ist.

An dieser Beurteilung vermag auch die Angabe des Auftraggebers in der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung nichts zu ändern, wonach „die Vergabe nach Ablauf der Stillhaltefrist gemäß § 132 BVerG 2006 am 30.06.2008“ beabsichtigt sei. Die Bestimmung des § 61 Abs 3 AVG gelangt nicht zur Anwendung, da der Auftraggeber bei Bekanntgabe der Stillhaltefrist nicht hoheitlich fungiert. Dazu kommt noch, dass mit der Novelle zum Vorarlberger Vergabenachprüfungsgesetz LGBl. Nr. 53/2006 die Stillhaltefrist und die Anfechtungsfrist für die Zuschlagsentscheidung entkoppelt wurden; die gegenständliche Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung enthält zwar eine Aussage über die Stillhaltefrist, jedoch nicht über die Anfechtungsfrist. (Vgl zum Gesamten: BVA N/0046-BVA/02/2007-041; UVS OÖ VwSen-550278/4/Kl/Pe; Katharina Hahnl, Unrichtige Auftraggeberfestlegungen und die Auswirkungen auf den Vergaberechtsschutz nach dem BVergG 2006, RPA 2006/118; Glossen von Thomas Schwaiger in ZVB 2007/8 und RPA 2007, 143).An dieser Beurteilung vermag auch die Angabe des Auftraggebers in der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung nichts zu ändern, wonach „die Vergabe nach Ablauf der Stillhaltefrist gemäß Paragraph 132, BVerG 2006 am 30.06.2008“ beabsichtigt sei. Die Bestimmung des Paragraph 61, Absatz 3, AVG gelangt nicht zur Anwendung, da der Auftraggeber bei Bekanntgabe der Stillhaltefrist nicht hoheitlich fungiert. Dazu kommt noch, dass mit der Novelle zum Vorarlberger Vergabenachprüfungsgesetz Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2006, die Stillhaltefrist und die Anfechtungsfrist für die Zuschlagsentscheidung entkoppelt wurden; die gegenständliche Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung enthält zwar eine Aussage über die Stillhaltefrist, jedoch nicht über die Anfechtungsfrist. (Vgl zum Gesamten: BVA N/0046-BVA/02/2007-041; UVS OÖ VwSen-550278/4/Kl/Pe; Katharina Hahnl, Unrichtige Auftraggeberfestlegungen und die Auswirkungen auf den Vergaberechtsschutz nach dem BVergG 2006, RPA 2006/118; Glossen von Thomas Schwaiger in ZVB 2007/8 und RPA 2007, 143).

Bei diesem Ergebnis erübrigte es sich, über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abzusprechen.

Schlagworte

Vergabeverfahren, Anfechtungsfrist, Stillhaltefrist

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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