TE Uvs Bescheid 2008/7/14 1-358/08

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Veröffentlicht am 14.07.2008
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Norm

GSpG §2 Abs1
GSpG §52 Abs1 Z1
  1. GSpG § 2 heute
  2. GSpG § 2 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. GSpG § 2 gültig von 19.08.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2010
  4. GSpG § 2 gültig von 20.07.2010 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2010
  5. GSpG § 2 gültig von 01.10.1997 bis 19.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/1997
  6. GSpG § 2 gültig von 01.01.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 747/1996
  7. GSpG § 2 gültig von 01.01.1990 bis 31.12.1996
  1. GSpG § 52 heute
  2. GSpG § 52 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. GSpG § 52 gültig von 23.07.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. GSpG § 52 gültig von 01.01.2017 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  5. GSpG § 52 gültig von 30.12.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  6. GSpG § 52 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  7. GSpG § 52 gültig von 01.07.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  8. GSpG § 52 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  9. GSpG § 52 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  10. GSpG § 52 gültig von 19.08.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2010
  11. GSpG § 52 gültig von 20.07.2010 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2010
  12. GSpG § 52 gültig von 01.01.2009 bis 19.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2008
  13. GSpG § 52 gültig von 27.08.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2008
  14. GSpG § 52 gültig von 20.12.2003 bis 26.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2003
  15. GSpG § 52 gültig von 15.06.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2003
  16. GSpG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 14.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  17. GSpG § 52 gültig von 01.11.1993 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1993
  18. GSpG § 52 gültig von 01.04.1991 bis 31.10.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 344/1991
  19. GSpG § 52 gültig von 01.01.1990 bis 31.03.1991

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Böhler über die Berufung der K S, D-N, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 3.3.2008, Zl X-9-2006/06631, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Text

1.       Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe als Croupier im Lokal „M“ in B, Kplatz, am 7.4.2006 um 22.40 Uhr mehreren Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung eine vermögensrechtliche Gegenleistung in Aussicht gestellt und zwar durch die Ausspielung des Glücksspiels „24er Roulette“. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 52 Abs 1 Z 1 iVm § 1 Abs 1, § 2 Abs 1 und § 3 Glücksspielgesetz. Es wurde eine Geldstrafe von 70 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Stunden festgesetzt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe als Croupier im Lokal „M“ in B, Kplatz, am 7.4.2006 um 22.40 Uhr mehreren Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung eine vermögensrechtliche Gegenleistung in Aussicht gestellt und zwar durch die Ausspielung des Glücksspiels „24er Roulette“. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 3, Glücksspielgesetz. Es wurde eine Geldstrafe von 70 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Stunden festgesetzt.

2.       Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, sie sei im angeführten Zeitraum nur eine Angestellte des Casino M gewesen. Nach ihrem damaligen Wissensstand sei das Glückspiel zu dieser Zeit noch nicht verboten gewesen. Es habe ein zweites Casino in B gegeben, wo es gestattet gewesen sei, Roulette den Spielern anzubieten. Sie sehe sich keiner Schuld bewusst, da alle Verfahren gegen ihre damaligen Arbeitskollegen eingestellt worden seien. Sie ersuche, sich mit dem damaligen Geschäftsführer in Verbindung zu setzen, denn schließlich habe dieser und nicht eine einfache Angestellte die Strafe zu bezahlen.

3.1.    Gemäß § 1 Abs 1 Glücksspielgesetz, BGBl Nr 620/1989, sind Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängen.3.1. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Glücksspielgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 620 aus 1989,, sind Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängen.

Zufolge § 2 Abs 1 leg cit sind Ausspielungen Glücksspiele, bei denen der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung eine vermögensrechtliche Gegenleistung in Aussicht stellt.Zufolge Paragraph 2, Absatz eins, leg cit sind Ausspielungen Glücksspiele, bei denen der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung eine vermögensrechtliche Gegenleistung in Aussicht stellt.

Gemäß § 3 leg cit ist das Recht zur Durchführung von Glücksspielen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol).Gemäß Paragraph 3, leg cit ist das Recht zur Durchführung von Glücksspielen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol).

Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 leg cit begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 22.000 Euro zu bestrafen, wer Glücksspiele entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes veranstaltet, diese bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, leg cit begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 22.000 Euro zu bestrafen, wer Glücksspiele entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes veranstaltet, diese bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht.

3.2.    Im gegenständlichen Fall steht auf Grund der Anzeige in Zusammenhang mit der Verantwortung der Berufungswerberin fest, dass das Lokal „M“ in B, Kplatz, als Bar mit angeschossenem Spielbetrieb eingerichtet war. Im hinteren Bereich des Lokals waren zwei Kartenspieltische („Two Aces“ und „Caribbian Stud Poker“) sowie ein Roulettetisch („24er Roulette“) aufgestellt. Dieses Lokal wurde im Tatzeitpunkt (7.4.2006) von der „Z“ G GmbH betrieben; handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft war zum Tatzeitpunkt W D. Die Berufungswerberin war im gegenständlichen Lokal M als Croupier beschäftigt, wobei die „Z“ G GmbH Dienstgeberin der Berufungswerberin war.

Aus dem oben Angeführten ergibt sich, dass als Veranstalter des gegenständlichen Glückspiels die „Z“ G GmbH anzusehen ist. Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Beschuldigte als Veranstalter des gegenständlichen Glücksspiel anzusehen ist. Vielmehr war die Beschuldigte nur insofern am gegenständlichen Glückspiel beteiligt, als sie die Funktion eines Croupiers ausübte. Auf Grund dieses Umstandes kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Berufungswerberin als Veranstalter anzusehen ist. Für dieses Ergebnis spricht auch § 2 Abs 1 Glücksspielgesetz; danach ist der Unternehmer (Veranstalter) eines Glückspiels jene von den Spielteilnehmern verschiedene Person, die diesen Gelegenheit zum Glücksspiel geschaffen und für die Einsätze der Spieler eine vermögensrechtliche Gegenleistung im Gewinnfall in Aussicht gestellt hat (vgl Schwartz – Wohlfahrt, Glücksspielgesetz², Anm. II zu § 2, S 14f). Auch aus den Erläuternden Bemerkungen zum Glücksspielgesetz lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen (vgl 1067 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVII GP). Allenfalls hätte der Berufungswerberin eine Beihilfe iS des § 7 VStG vorgeworfen werden können; eine diesbezügliche Abänderung des Tatvorwurfes war der Berufungsbehörde aber verwehrt, da innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist keine auf diesen Vorwurf bezogene Verfolgungshandlung gesetzt worden ist.Aus dem oben Angeführten ergibt sich, dass als Veranstalter des gegenständlichen Glückspiels die „Z“ G GmbH anzusehen ist. Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Beschuldigte als Veranstalter des gegenständlichen Glücksspiel anzusehen ist. Vielmehr war die Beschuldigte nur insofern am gegenständlichen Glückspiel beteiligt, als sie die Funktion eines Croupiers ausübte. Auf Grund dieses Umstandes kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Berufungswerberin als Veranstalter anzusehen ist. Für dieses Ergebnis spricht auch Paragraph 2, Absatz eins, Glücksspielgesetz; danach ist der Unternehmer (Veranstalter) eines Glückspiels jene von den Spielteilnehmern verschiedene Person, die diesen Gelegenheit zum Glücksspiel geschaffen und für die Einsätze der Spieler eine vermögensrechtliche Gegenleistung im Gewinnfall in Aussicht gestellt hat vergleiche Schwartz – Wohlfahrt, Glücksspielgesetz², Anmerkung römisch zwei zu Paragraph 2,, S 14f). Auch aus den Erläuternden Bemerkungen zum Glücksspielgesetz lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen vergleiche 1067 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch siebzehn Gesetzgebungsperiode Allenfalls hätte der Berufungswerberin eine Beihilfe iS des Paragraph 7, VStG vorgeworfen werden können; eine diesbezügliche Abänderung des Tatvorwurfes war der Berufungsbehörde aber verwehrt, da innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist keine auf diesen Vorwurf bezogene Verfolgungshandlung gesetzt worden ist.

Schlagworte

Glücksspiel, Croupier kein Veranstalter

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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