Norm
GSpG §2 Abs1Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Böhler über die Berufung der K S, D-N, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 3.3.2008, Zl X-9-2006/06631, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe als Croupier im Lokal „M“ in B, Kplatz, am 7.4.2006 um 22.40 Uhr mehreren Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung eine vermögensrechtliche Gegenleistung in Aussicht gestellt und zwar durch die Ausspielung des Glücksspiels „24er Roulette“. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 52 Abs 1 Z 1 iVm § 1 Abs 1, § 2 Abs 1 und § 3 Glücksspielgesetz. Es wurde eine Geldstrafe von 70 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Stunden festgesetzt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe als Croupier im Lokal „M“ in B, Kplatz, am 7.4.2006 um 22.40 Uhr mehreren Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung eine vermögensrechtliche Gegenleistung in Aussicht gestellt und zwar durch die Ausspielung des Glücksspiels „24er Roulette“. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 3, Glücksspielgesetz. Es wurde eine Geldstrafe von 70 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Stunden festgesetzt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, sie sei im angeführten Zeitraum nur eine Angestellte des Casino M gewesen. Nach ihrem damaligen Wissensstand sei das Glückspiel zu dieser Zeit noch nicht verboten gewesen. Es habe ein zweites Casino in B gegeben, wo es gestattet gewesen sei, Roulette den Spielern anzubieten. Sie sehe sich keiner Schuld bewusst, da alle Verfahren gegen ihre damaligen Arbeitskollegen eingestellt worden seien. Sie ersuche, sich mit dem damaligen Geschäftsführer in Verbindung zu setzen, denn schließlich habe dieser und nicht eine einfache Angestellte die Strafe zu bezahlen.
3.1. Gemäß § 1 Abs 1 Glücksspielgesetz, BGBl Nr 620/1989, sind Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängen.3.1. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Glücksspielgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 620 aus 1989,, sind Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängen.
Zufolge § 2 Abs 1 leg cit sind Ausspielungen Glücksspiele, bei denen der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung eine vermögensrechtliche Gegenleistung in Aussicht stellt.Zufolge Paragraph 2, Absatz eins, leg cit sind Ausspielungen Glücksspiele, bei denen der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung eine vermögensrechtliche Gegenleistung in Aussicht stellt.
Gemäß § 3 leg cit ist das Recht zur Durchführung von Glücksspielen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol).Gemäß Paragraph 3, leg cit ist das Recht zur Durchführung von Glücksspielen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol).
Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 leg cit begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 22.000 Euro zu bestrafen, wer Glücksspiele entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes veranstaltet, diese bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, leg cit begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 22.000 Euro zu bestrafen, wer Glücksspiele entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes veranstaltet, diese bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht.
3.2. Im gegenständlichen Fall steht auf Grund der Anzeige in Zusammenhang mit der Verantwortung der Berufungswerberin fest, dass das Lokal „M“ in B, Kplatz, als Bar mit angeschossenem Spielbetrieb eingerichtet war. Im hinteren Bereich des Lokals waren zwei Kartenspieltische („Two Aces“ und „Caribbian Stud Poker“) sowie ein Roulettetisch („24er Roulette“) aufgestellt. Dieses Lokal wurde im Tatzeitpunkt (7.4.2006) von der „Z“ G GmbH betrieben; handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft war zum Tatzeitpunkt W D. Die Berufungswerberin war im gegenständlichen Lokal M als Croupier beschäftigt, wobei die „Z“ G GmbH Dienstgeberin der Berufungswerberin war.
Aus dem oben Angeführten ergibt sich, dass als Veranstalter des gegenständlichen Glückspiels die „Z“ G GmbH anzusehen ist. Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Beschuldigte als Veranstalter des gegenständlichen Glücksspiel anzusehen ist. Vielmehr war die Beschuldigte nur insofern am gegenständlichen Glückspiel beteiligt, als sie die Funktion eines Croupiers ausübte. Auf Grund dieses Umstandes kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Berufungswerberin als Veranstalter anzusehen ist. Für dieses Ergebnis spricht auch § 2 Abs 1 Glücksspielgesetz; danach ist der Unternehmer (Veranstalter) eines Glückspiels jene von den Spielteilnehmern verschiedene Person, die diesen Gelegenheit zum Glücksspiel geschaffen und für die Einsätze der Spieler eine vermögensrechtliche Gegenleistung im Gewinnfall in Aussicht gestellt hat (vgl Schwartz – Wohlfahrt, Glücksspielgesetz², Anm. II zu § 2, S 14f). Auch aus den Erläuternden Bemerkungen zum Glücksspielgesetz lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen (vgl 1067 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVII GP). Allenfalls hätte der Berufungswerberin eine Beihilfe iS des § 7 VStG vorgeworfen werden können; eine diesbezügliche Abänderung des Tatvorwurfes war der Berufungsbehörde aber verwehrt, da innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist keine auf diesen Vorwurf bezogene Verfolgungshandlung gesetzt worden ist.Aus dem oben Angeführten ergibt sich, dass als Veranstalter des gegenständlichen Glückspiels die „Z“ G GmbH anzusehen ist. Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Beschuldigte als Veranstalter des gegenständlichen Glücksspiel anzusehen ist. Vielmehr war die Beschuldigte nur insofern am gegenständlichen Glückspiel beteiligt, als sie die Funktion eines Croupiers ausübte. Auf Grund dieses Umstandes kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Berufungswerberin als Veranstalter anzusehen ist. Für dieses Ergebnis spricht auch Paragraph 2, Absatz eins, Glücksspielgesetz; danach ist der Unternehmer (Veranstalter) eines Glückspiels jene von den Spielteilnehmern verschiedene Person, die diesen Gelegenheit zum Glücksspiel geschaffen und für die Einsätze der Spieler eine vermögensrechtliche Gegenleistung im Gewinnfall in Aussicht gestellt hat vergleiche Schwartz – Wohlfahrt, Glücksspielgesetz², Anmerkung römisch zwei zu Paragraph 2,, S 14f). Auch aus den Erläuternden Bemerkungen zum Glücksspielgesetz lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen vergleiche 1067 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch siebzehn Gesetzgebungsperiode Allenfalls hätte der Berufungswerberin eine Beihilfe iS des Paragraph 7, VStG vorgeworfen werden können; eine diesbezügliche Abänderung des Tatvorwurfes war der Berufungsbehörde aber verwehrt, da innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist keine auf diesen Vorwurf bezogene Verfolgungshandlung gesetzt worden ist.
Schlagworte
Glücksspiel, Croupier kein VeranstalterZuletzt aktualisiert am
01.02.2018