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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §17 Abs2Rechtssatz
Gemäß § 17 Abs 2 ZustG muss im Falle einer Hinterlegung eine entsprechende Verständigung in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt werden. Im Sinne des § 2 Z 4 ZustG ist als Abgabestelle die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebene Ort zu verstehen.Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, ZustG muss im Falle einer Hinterlegung eine entsprechende Verständigung in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt werden. Im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG ist als Abgabestelle die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebene Ort zu verstehen.
Wenn der Zusteller nicht weiß, welcher jener Postkasten ist, der zur Wohnung des Zustellempfängers gehört, kann durch einen Falscheinwurf keinesfalls eine ordnungsgemäße Zustellung bzw. ein ordnungsgemäßes Vorgehen im Sinne des § 17 Abs 2 angenommen werden, auch wenn beide Postkästen regelmäßig entleert werden.Wenn der Zusteller nicht weiß, welcher jener Postkasten ist, der zur Wohnung des Zustellempfängers gehört, kann durch einen Falscheinwurf keinesfalls eine ordnungsgemäße Zustellung bzw. ein ordnungsgemäßes Vorgehen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, angenommen werden, auch wenn beide Postkästen regelmäßig entleert werden.
Schlagworte
Kenntnis des richtigen Postkastens, Zustellung durch Hinterlegung, AbgabestelleZuletzt aktualisiert am
08.07.2009