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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §17 Abs2Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Senatsmitglied Dr. Peter Brauhart über die Berufung von Herrn Vule Z., G., vertreten durch Herrn RA Mag. Gottfried A., B., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 12.03.2008, Zahl 30506-369/41254-2007, folgendes
Erkenntnis:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 71 AVG wird der Berufung insoferne Folge gegeben, als der angefochtene Spruch dahingehend berichtigt wird, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 71, AVG wird der Berufung insoferne Folge gegeben, als der angefochtene Spruch dahingehend berichtigt wird, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig zurückgewiesen wird.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Herrn Z. Vule auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 25.09.2007, Zahl 30506-369/41254-2007, abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde wie folgt aus:
"Gemäß § 72 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft."Gemäß Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaf t Tamsweg vorn 25.9.2007 wurde mittels Hinterlegung bei der Zustellbasis G. am 1.10.2007 zugestellt. Eine Hinterlegung gilt gemäß Zustellgesetz als ordnungsgemäße Zustellung.
Auch ist bereits die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaf t Tamsweg vom 13.6.2007 mittels Hinterlegung bei der Zustellbasis G. am 21.6.2007 zugestellt worden. Gegen diese hat der Beschuldigte innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen schriftlich Einspruch erhoben.
Von Seiten der Bezirkshauptmannschaft,Tamsweg wurde an die Bundespolizeidirektion B. das Amtshilfeersuchen gestellt, Herrn Markus H., geb. 25.10.1981, welcher zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Straferkenntnisses diese durchgeführt hat, als Zeugen im Verwaltungsstrafverfahren gegen Herrn Vule Z. einzuvernehmen und auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Zeugenaussage nach § 289 des Strafgesetzbuches hinzuweisen. Insbesondere erging von Seiten der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg das Ersuchen um Abgabe einer Stellungnahme hinsichtlich der Angaben des Beschuldigten vom 24.10.2007, in welchen vom Rechtsanwalt des Beschuldigten Zweifel über die Richtigkeit der Hinterlegung geäußert wurden. Die Bundespolizeidirektion B. ist dem Amtshilfeersuchen nachgekommen. In seiner Einvernahme hat der Zeuge Markus H., geb. XXX, als Postbeamter, welcher die Hinterlegung durchgeführt hat, folgendes niederschriftlich bekannt gegeben:Von Seiten der Bezirkshauptmannschaft,Tamsweg wurde an die Bundespolizeidirektion B. das Amtshilfeersuchen gestellt, Herrn Markus H., geb. 25.10.1981, welcher zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Straferkenntnisses diese durchgeführt hat, als Zeugen im Verwaltungsstrafverfahren gegen Herrn Vule Z. einzuvernehmen und auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Zeugenaussage nach Paragraph 289, des Strafgesetzbuches hinzuweisen. Insbesondere erging von Seiten der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg das Ersuchen um Abgabe einer Stellungnahme hinsichtlich der Angaben des Beschuldigten vom 24.10.2007, in welchen vom Rechtsanwalt des Beschuldigten Zweifel über die Richtigkeit der Hinterlegung geäußert wurden. Die Bundespolizeidirektion B. ist dem Amtshilfeersuchen nachgekommen. In seiner Einvernahme hat der Zeuge Markus H., geb. römisch 30 , als Postbeamter, welcher die Hinterlegung durchgeführt hat, folgendes niederschriftlich bekannt gegeben:
"Es ist richtig, dass es in diesem Haus 2 Postkästen mit dem Namen Z. gibt. Da jedoch der Vorname Vule nicht aufscheint, kann ich nicht sagen, welcher Postkasten zu seiner Familie gehört. Bei der Zustellung der Post habe ich festgestellt, dass mehrere Personen mit verschiedenen Vornahmen und dem Nachnamen Z. in diesem Haus Post erhalten. Ich weiß jedoch nicht, zu welcher Familie die Post gehört. Da jedoch die Postkästen regelmäßig geleert wurden und ich auch nie darauf hingewiesen wurde, dass die Post im falschen Postkasten war, ging ich davon aus, dass die Zustellung so in Ordnung ist. Dass die Verständigung von der Hinterlegung im falschen Postkasten war, kann ich aus diesem Grund auch nicht bestätigen. Ich konnte in Erfahrung bringen, dass Herr Z. zu diesem Zeitpunkt nicht ortsabwesend bzw. auf Urlaub war, was auch dadurch bestätigt wird, dass die Postkästen regelmäßig geleert wurden. Da an keinem der Postkästen der Vornahmen Vule angebracht ist und mich auch nie jemand auf eine falsche Zustellung hingewiesen hat, bin ich mir bei der Verständigung von der Hinterlegung im "falschen" Briefkasten keiner Schuld bewusst."
Sowohl bereits die Zustellung der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 13.6.2007, als auch die Zustellung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 25.9.2007, erfolgte durch Hinterlegung bei der Zustellbasis G..
Es wird von Seiten der Behörde davon ausgegangen, dass bei beiden Hinterlegungen eine Inkenntnissetzung des Beschuldigten mittels Verständigung über die Hinterlegung stattgefunden hat. Der Einspruch gegen die Strafverfügung konnte durch den Beschuldigten auch fristgerecht eingebracht werden.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 25.9.2007 war somit abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden."
In der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Berufung brachte der anwaltlich vertretene Berufungswerber wie folgt vor:
"In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschuldigte gegen den Bescheid der BH Tamsweg vom 12.03.2008, zugestellt am 14.03.2008,-binnen offener Frist nachstehende Berufung
und führt diese aus wie folgt:
Vorausgeschickt wird, dass der Beschuldigte mit Schriftsatz vom 24.10.2007 nachstehende Anträge in folgender Reihenfolge gestellt hat: ' Erstens Berufung, zweitens Antrag auf Neuzustellung und erst drittens Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die belangte Behörde hat weder über die Berufung noch über den An
Erstens Berufung, zweitens Antrag auf Neuzustellung und erst drittens Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die belangte Behörde hat weder über die Berufung noch über den Antrag auf Neuzustellung entschieden, sondern über den erst für den Fall der Nichtstattgebung der Berufung bzw. Nichtstattgebung des Antrages auf Neuzustellung gestellten Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der gegenständliche Bescheid ist daher schon deshalb mangelhaft, weil vor Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand über die Berufung bzw. Antrag auf Neuzustellung entschieden werden hätte müssen. In Wahrheit hat die Behörde diese Anträge aber nicht erledigt, sodass über den eventualiter gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch gar nicht zu entscheiden gewesen wäre.
Der gegenständliche Bescheid ist auch deshalb mangelhaft, weil die belangte Behörde zwar den zuständigen Zusteller Markus H. offensichtlich einvernommen hat, den Beschuldigten von dieser Einvernahme aber nicht verständigt hat und nicht einmal im Nachhinein das Einvernahmeprotokoll zur Stellungnahme übermittelt hat. Schon allein aus diesem Grund ist das rechtliche Gehör des Beschuldigten verletzt worden und der Bescheid daher rechtswidrig.
Zur Aussage des zuständigen Zustellers ist anzumerken, dass dieser die Angaben des Beschuldigten bestätigt, dass im Haus 2 Postkästen mit dem Namen Z. vorhanden sind. Ein Vorname scheint bei beiden Postkästen nicht auf, weshalb der Zusteller nicht sagen könne, welcher Postkasten zu welcher Familie gehört. Dem Zusteller ist auch bekannt, dass mehrere Personen mit verschiedenen Vornamen und dem Nachnamen Z. in dem Haus Post erhalten. Er wisse auch nicht zu welcher Familie die Post gehört. Daraus, dass die Postkästen regelmäßig geleert werden, schließt der Zusteller, dass die Post ordnungsgemäß zugestellt werde. Er sei auch nie auf eine falsche Zustellung hingewiesen worden.
Aus diesen Aussagen schließt die Behörde, dass im gegenständlichen Fall dem Beschuldigten die Strafverfügung ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Ausgehend von der Aussage des Zustellers ist diese Rechtsansicht völlig unverständlich, weil sich aus der Aussage des Zustellers ganz klar ergibt, dass eben kein Nachweis vorliegt, dass dem Beschuldigten der Hinterlegungsnachweis zugekommen sein muss.
In Wahrheit wäre der Postbeamte dazu einzuvernehmen gewesen, in welchen Postkasten er den Hinterlegungsnachweis tatsächlich gegeben hat. Erst dann hätte der Beschuldigte dazu Stellung nehmen können, ob dies sein Postkasten ist oder nicht.
Der gegenständliche Bescheid ist auch deshalb mangelhaft, weil die Einvernahme des Bruders des Beschuldigten Zoran Z., dessen Gattin Jaroslava Z. sowie des Beschuldigen selbst beantragt wurde zum Beweis dafür, dass ihm der Hinterlegungsschein nicht zugekommen ist. Die belangte Behörde hat sich über diese Beweisanträge völlig hinweggesetzt und ignoriert. Es wären natürlich diese Einvernahmen durchzuführen gewesen, um zu klären, ob dem Beschuldigten der Hinterlegungsschein tatsächlich zugekommen ist. Auch aus diesem Grund ist der Bescheid rechtswidrig und mangelhaft.
Es werden daher gestellt nachstehende Berufungsanträge:
1. Der Berufung möge Folge gegeben werden und der Bescheid dahingehend abgeändert werden, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben wird, in eventu
2. der Bescheid behoben wird und nach Verfahrensergänzung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand neu entschieden wird."
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg hat hiezu in einer gemäß § 67a Abs 1 Z 1 AVG durch ein Einzelmitglied zu treffenden Berufungsentscheidung Folgendes erwogen:Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg hat hiezu in einer gemäß Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer eins, AVG durch ein Einzelmitglied zu treffenden Berufungsentscheidung Folgendes erwogen:
Aus dem vorliegenden erstinstanzlichen Akt ergibt sich folgender Sachverhalt:
In einem gegen Herrn Vule Z. eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren wurde gegen diesen zunächst eine Strafverfügung (13.06.2007) und in der Folge ein Straferkenntnis (25.09.2007) erlassen.
Dieses Straferkenntnis wurde lt. dem im Akt aufliegenden RSa-Rückschein am 01.10.2007 durch Hinterlegung zugestellt.
In der gegen dieses Straferkenntnis eingebrachten Berufung beantragte der anwaltlich vertretene Berufungswerber eine Neuzustellung und auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er begründete dies vor allem damit, der Beschuldigte habe keine Verständigung von der Hinterlegung erhalten. Dazu werde ausgeführt, dass im Haus, in dem der Beschuldigte wohnhaft sei, (Triesterstraße 475) sechs oder sieben Familien wohnhaft seien. Neben dem Beschuldigten mit seiner Familie wohne in diesem Haus auch die Schwester des Beschuldigten mit ihrem Gatten, sowie der Bruder des Beschuldigten mit dessen Gattin. Der Bruder des Beschuldigten heiße mit Familiennamen ebenfalls Z. und habe offensichtlich der Postzusteller den Hinterlegungsschein im Postkasten des Bruders eingeworfen. Solche Verwechslungen seien aufgrund der Namensgleichheit immer wieder vorgekommen. Am Montag, dem 15.10.2007, habe die Gattin des Bruders des Beschuldigten die gelbe Verständigung von der Hinterlegung vorgefunden und diese dem Beschuldigten übergeben, weshalb der Beschuldigte erst am 16.10.2007 das Straferkenntnis habe beheben können und mit diesem Zeitpunkt dieses als zugestellt gelte. Aus diesem Grund sei die gegenständliche Berufung rechtzeitig.
Aufgrund der mangelhaften Zustellung habe der Beschuldigte die Berufung gegen das gegenständliche Straferkenntnis nicht rechtzeitig einbringen können.
Aufgrund dieses Vorbringens ließ die belangte Behörde im Rechtshilfeweg den damaligen Zusteller zeugenschaftlich einvernehmen und gab dieser in der Vernehmung vom 05.03.2008 vor der Bundespolizeidirektion B. an, es sei richtig, dass in diesem betreffenden Haus zwei Postkästen mit dem Namen "Z." vorhanden seien. Da jedoch der Vorname "Vule" nicht aufscheine, könne er nicht sagen, welcher Postkasten zu seiner Familie gehöre. Bei der Zustellung der Post habe er festgestellt, dass mehrere Personen mit verschiedenen Vornamen und dem Nachnamen Z. in diesem Haus Post erhalten. Er wisse jedoch nicht, zu welcher Familie die Post gehöre. Da jedoch die Postkästen regelmäßig geleert worden waren und er auch nie darauf hingewiesen worden sei, dass die Post im falschen Postkasten gewesen war, sei er davon ausgegangen, dass die Zustellung so in Ordnung sei. Dass die Verständigung von der Hinterlegung im falschen Postkasten gewesen war, könne er aus diesem Grund auch nicht bestätigen. Er habe in Erfahrung bringen können, dass Herr Z. zu diesem Zeitpunkt nicht ortsabwesend bzw. auf Urlaub gewesen war, was auch dadurch bestätigt werde, dass die Postkästen regelmäßig geleert worden waren.
In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit welchem sie den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen hat. Sie stützte ihre Entscheidung vor allem darauf, dass auch die Strafverfügung entsprechend zugestellt und behoben wurde und sie daher davon ausgehe, dass bei beiden Hinterlegungen eine Inkenntnissetzung des Beschuldigten mittels Verständigung über die Hinterlegung stattgefunden habe. Somit habe der Beschuldigte auch den Einspruch gegen die Strafverfügung fristgerecht eingebracht. Deshalb werde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen.
Mit dieser Entscheidung ist die Behörde jedoch nicht im Recht:
Gemäß § 17 Abs 2 des Zustellgesetzes in der geltenden Fassung, BGBl 5/2008, Teil I ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben, sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, des Zustellgesetzes in der geltenden Fassung, Bundesgesetzblatt 5 aus 2008,, Teil römisch eins ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben, sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Das Gesetz sieht in jedem Falle vor, dass eine entsprechende Verständigung in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt werden muss. Im Sinne des § 2 Z 4 leg cit ist als Abgabestelle die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebene Ort zu verstehen.Das Gesetz sieht in jedem Falle vor, dass eine entsprechende Verständigung in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt werden muss. Im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, leg cit ist als Abgabestelle die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebene Ort zu verstehen.
Im vorliegenden Fall wurde durch den Berufungswerber glaubhaft dargebracht, dass er das Dokument zunächst nicht erhalten hat und dieses ihm letztlich von der Gattin des Bruders erst am 15.10.2007 übermittelt wurde.
Der im erstinstanzlichen Verfahren einvernommene Zusteller gab selbst zu, nicht gewusst zu haben, welches nunmehr jener Postkasten ist, welcher zur Wohnung des Berufungswerbers gehört und er davon ausgegangen sei, dass die Zustellung schon in Ordnung wäre, zumal ja die Postkästen regelmäßig geleert worden wären.
Keinesfalls kann damit aber eine ordnungsgemäße Zustellung bzw. ein ordnungsgemäßes Vorgehen im Sinne des § 17 Abs 2 angenommen werden.Keinesfalls kann damit aber eine ordnungsgemäße Zustellung bzw. ein ordnungsgemäßes Vorgehen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, angenommen werden.
Der Berufungswerber hat nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates glaubhaft dargetan, das gegenständliche Dokument erst am 15.10.2007 von der Gattin des Bruders ausgehändigt erhalten zu haben und damit in Kenntnis davon gelangt zu sein.
Die vom Beschuldigten vorgelegte Berufung wurde daher rechtzeitig eingebracht und wird darüber nun in der Folge durch den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg zu entscheiden sein.
Da der Berufungswerber aber aufgrund dieses Sachverhaltes keine Frist versäumt hat, konnte er auch keinen Wiedereinsetzungsantrag im Sinne des § 71 AVG stellen, sodaß spruchgemäß zu entscheiden war.Da der Berufungswerber aber aufgrund dieses Sachverhaltes keine Frist versäumt hat, konnte er auch keinen Wiedereinsetzungsantrag im Sinne des Paragraph 71, AVG stellen, sodaß spruchgemäß zu entscheiden war.
Schlagworte
Kenntnis des richtigen Postkastens, Zustellung durch Hinterlegung, AbgabestelleZuletzt aktualisiert am
08.07.2009