TE Uvs Bescheid 2008/7/21 2-007/08

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Veröffentlicht am 21.07.2008
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Norm

VStG §39 Abs1
VStG §39 Abs2
AVG §67a Z2
AVG §79a
VStG §39
  1. AVG § 67a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67a gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  3. AVG § 67a gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 67a gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 67a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 79a gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 79a gültig von 01.01.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 79a gültig von 01.01.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 79a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1995

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Beschwerde der J W T H GmbH & Co KG, F, wegen behaupteter Rechtswidrigkeit einer Beschlagnahme von näher bezeichneten Internetterminals am 18.4.2008 im „V C“ in B zu Recht erkannt:

Gemäß § 67a Z 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird das Verfahren betreffend die vorgenannte Beschwerde eingestellt. Die Anträge der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde auf Kostenersatz werden gemäß § 79a Abs 1 AVG abgewiesen.Gemäß Paragraph 67 a, Ziffer 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird das Verfahren betreffend die vorgenannte Beschwerde eingestellt. Die Anträge der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde auf Kostenersatz werden gemäß Paragraph 79 a, Absatz eins, AVG abgewiesen.

Text

1.       In ihrer Beschwerde vom 24.4.2008 bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe in Vorarlberg ua im Lokal „V C“ in B näher bezeichnete Internetterminals zur Aufstellung gebracht. Es handle sich bei diesen Geräten um Internetterminals, die die Möglichkeit für die Kunden eröffneten, im World-Wide-Web zu surfen. Ua werde durch die Internetterminals die Möglichkeit eingeräumt, sich an den im Bundesland Steiermark aufgestellten genehmigten und bewilligten Geldspielapparaten der Aufstellerin am „kleinen Glückspiel“ nach den Rechtsvorschriften des Landes Steiermark zu beteiligen.

Am 18.4.2008 seien die näher beschriebenen Geräte von Beamten der PI B beschlagnahmt und eine Beschlagnahmebestätigung ausgestellt worden.

Der angefochtene Verwaltungsakt, nämlich die Beschlagnahme der drei Internetterminals durch die Polizeiinspektion B, die am 18.04.2008 erfolgt sei, sei rechtswidrig; dies deshalb, da eine gesetzliche Grundlage für die Beschlagnahme nicht vorliege und in die Eigentumsrechte der Beschwerdeführerin eingegriffen werde.

2.       Die Bezirkshauptmannschaft B als belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

3.       Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in gegenständlicher Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender unstrittiger Sachverhalt steht fest:

Die gegenständlichen Apparate (Internetterminals) wurden am 18.04.2008 von Beamten der PI B gemäß § 39 Abs 2 VStG vorläufig beschlagnahmt.Die gegenständlichen Apparate (Internetterminals) wurden am 18.04.2008 von Beamten der PI B gemäß Paragraph 39, Absatz 2, VStG vorläufig beschlagnahmt.

Gegen diese vorläufige Beschlagnahme erhob die Beschwerdeführerin am 24.04.2008 die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde.

Die Bezirkshauptmannschaft B erließ den Bescheid vom 02.05.2008, Zl X-9-2008/20363, über die Beschlagnahme der gegenständlichen Apparate zur Sicherung des Verfalls gemäß § 39 Abs 1 VStG. Gegen diesen hat die Beschwerdeführerin Berufung erhoben.Die Bezirkshauptmannschaft B erließ den Bescheid vom 02.05.2008, Zl X-9-2008/20363, über die Beschlagnahme der gegenständlichen Apparate zur Sicherung des Verfalls gemäß Paragraph 39, Absatz eins, VStG. Gegen diesen hat die Beschwerdeführerin Berufung erhoben.

4.       Gemäß § 67a Z 2 AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.4. Gemäß Paragraph 67 a, Ziffer 2, AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.

Die gegenständliche vorläufige Beschlagnahme stellte eine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Da aber die Bezirkshauptmannschaft B nach der vorläufigen Beschlagnahme einen Bescheid gemäß § 39 Abs 1 VStG erließ, mit dem die endgültige Beschlagnahme angeordnet wurde, bildet nunmehr dieser Bescheid die Rechtsgrundlage für die Beschlagnahme. Die vorläufige Beschlagnahme ist rechtlich nicht mehr selbständig existent. Es kann daher seit der Erlassung des Bescheides vom 02.05.2008 nur mehr dieser Bescheid, nicht mehr aber der ursprüngliche verfahrensfreie Verwaltungsakt der vorläufigen Beschlagnahme angefochten werden.Die gegenständliche vorläufige Beschlagnahme stellte eine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Da aber die Bezirkshauptmannschaft B nach der vorläufigen Beschlagnahme einen Bescheid gemäß Paragraph 39, Absatz eins, VStG erließ, mit dem die endgültige Beschlagnahme angeordnet wurde, bildet nunmehr dieser Bescheid die Rechtsgrundlage für die Beschlagnahme. Die vorläufige Beschlagnahme ist rechtlich nicht mehr selbständig existent. Es kann daher seit der Erlassung des Bescheides vom 02.05.2008 nur mehr dieser Bescheid, nicht mehr aber der ursprüngliche verfahrensfreie Verwaltungsakt der vorläufigen Beschlagnahme angefochten werden.

Somit ist das bereits vor der Erlassung des erwähnten Bescheides vom 02.05.2008 eingeleitete Verfahren über die Maßnahmenbeschwerde betreffend die vorläufige Beschlagnahme wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen (vgl Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze17, 2008, Seite 266; VwGH 18.05.1987, 86/10/0157; VfSlg 12.211/1989).Somit ist das bereits vor der Erlassung des erwähnten Bescheides vom 02.05.2008 eingeleitete Verfahren über die Maßnahmenbeschwerde betreffend die vorläufige Beschlagnahme wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze17, 2008, Seite 266; VwGH 18.05.1987, 86/10/0157; VfSlg 12.211 aus 1989,).

5.       Gemäß § 79a Abs 1 AVG hat die im Verfahren nach § 67c AVG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Die Höhe des Aufwandersatzes richtet sich dabei nach der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003.5. Gemäß Paragraph 79 a, Absatz eins, AVG hat die im Verfahren nach Paragraph 67 c, AVG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Die Höhe des Aufwandersatzes richtet sich dabei nach der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003.

Im gegenständlichen Fall ist es nicht zu einer formellen Aufhebung bzw Rechtswidrigerklärung der vorläufigen Beschlagnahme der Apparate gekommen, sondern es ist lediglich der Beschwerdegegenstand „Vorläufige Beschlagnahme“ wegen der nachfolgenden bescheidmäßigen Anordnung der endgültigen Beschlagnahme weggefallen. Wie bereits erwähnt, wurde daher das Verfahren nicht wegen Klaglosstellung der Beschwerdeführerin, sondern wegen Gegenstandslosigkeit des Verfahrens eingestellt.

Dies bedeutet, dass es keine obsiegende Partei iSd § 79a Abs 1 bis 3 AVG gibt und das somit weder der Beschwerdeführerin noch der belangten Behörde ein Kostenersatz zuzusprechen ist (vgl dazu auch VwGH 30.6.1980, 260/77, und 18.5.1987, 86/10/0157, sowie VfGH Slg 17.989).Dies bedeutet, dass es keine obsiegende Partei iSd Paragraph 79 a, Absatz eins bis 3 AVG gibt und das somit weder der Beschwerdeführerin noch der belangten Behörde ein Kostenersatz zuzusprechen ist vergleiche dazu auch VwGH 30.6.1980, 260/77, und 18.5.1987, 86/10/0157, sowie VfGH Slg 17.989).

Schlagworte

Vorläufige Beschlagnahme, zwischenzeitlicher Beschlagnahmebescheid, gegenstandslos, kein Kostenersatz

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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