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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74Rechtssatz
Die Frage der Zuständigkeit im Genehmigungsverfahren stellt kein subjektiv öffentliches Nachbarrecht dar, sondern ist von Amts wegen zu prüfen. Für die Berufungsbehörde ist aus den vorliegenden zur Genehmigung beantragten Projektsunterlagen eine Überschreitung der in Anhang 1 Z 20 Spalten 2 und 3 UVP-G festgelegten Schwellenwerte, welche eine UVP-Pflicht für bestimmte Beherbergungsbetriebe begründen, nicht gegeben. Die Einleitung eines Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs 7 UVP-G kommt erst bei Vorliegen eines entsprechenden Erweiterungsprojektes in Betracht, wenn dadurch einzelne der festgelegten UVP-Schwellenwerte (siehe § 3 Abs 2 UVP-G) überschritten werden. Für die Entscheidung über den vorliegenden Antrag kann die Berufungsbehörde jedenfalls keine Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau erkennen.Die Frage der Zuständigkeit im Genehmigungsverfahren stellt kein subjektiv öffentliches Nachbarrecht dar, sondern ist von Amts wegen zu prüfen. Für die Berufungsbehörde ist aus den vorliegenden zur Genehmigung beantragten Projektsunterlagen eine Überschreitung der in Anhang 1 Ziffer 20, Spalten 2 und 3 UVP-G festgelegten Schwellenwerte, welche eine UVP-Pflicht für bestimmte Beherbergungsbetriebe begründen, nicht gegeben. Die Einleitung eines Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G kommt erst bei Vorliegen eines entsprechenden Erweiterungsprojektes in Betracht, wenn dadurch einzelne der festgelegten UVP-Schwellenwerte (siehe Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G) überschritten werden. Für die Entscheidung über den vorliegenden Antrag kann die Berufungsbehörde jedenfalls keine Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau erkennen.
Schlagworte
gewerbebehördliche Genehmigung, Zuständigkeit, Parteirecht, UmweltverträglichkeitsprüfungZuletzt aktualisiert am
19.10.2009