RS Uvs 2008/7/22 35/10139/9-2008th

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.07.2008
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Index

50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

GewO 1994 §74
UVPG 2000 §3 Abs2
UVPG 2000 §3 Abs7
UVPG 2000
Anhang1 Z20 Spalten2 und 3
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Rechtssatz

Die Frage der Zuständigkeit im Genehmigungsverfahren stellt kein subjektiv öffentliches Nachbarrecht dar, sondern ist von Amts wegen zu prüfen. Für die Berufungsbehörde ist aus den vorliegenden zur Genehmigung beantragten Projektsunterlagen eine Überschreitung der in Anhang 1 Z 20 Spalten 2 und 3 UVP-G festgelegten Schwellenwerte, welche eine UVP-Pflicht für bestimmte Beherbergungsbetriebe begründen, nicht gegeben. Die Einleitung eines Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs 7 UVP-G kommt erst bei Vorliegen eines entsprechenden Erweiterungsprojektes in Betracht, wenn dadurch einzelne der festgelegten UVP-Schwellenwerte (siehe § 3 Abs 2 UVP-G) überschritten werden. Für die Entscheidung über den vorliegenden Antrag kann die Berufungsbehörde jedenfalls keine Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau erkennen.Die Frage der Zuständigkeit im Genehmigungsverfahren stellt kein subjektiv öffentliches Nachbarrecht dar, sondern ist von Amts wegen zu prüfen. Für die Berufungsbehörde ist aus den vorliegenden zur Genehmigung beantragten Projektsunterlagen eine Überschreitung der in Anhang 1 Ziffer 20, Spalten 2 und 3 UVP-G festgelegten Schwellenwerte, welche eine UVP-Pflicht für bestimmte Beherbergungsbetriebe begründen, nicht gegeben. Die Einleitung eines Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G kommt erst bei Vorliegen eines entsprechenden Erweiterungsprojektes in Betracht, wenn dadurch einzelne der festgelegten UVP-Schwellenwerte (siehe Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G) überschritten werden. Für die Entscheidung über den vorliegenden Antrag kann die Berufungsbehörde jedenfalls keine Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau erkennen.

Schlagworte

gewerbebehördliche Genehmigung, Zuständigkeit, Parteirecht, Umweltverträglichkeitsprüfung

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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