TE Uvs Erkenntnis 2008/7/22 35/10139/9-2008th

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Veröffentlicht am 22.07.2008
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Index

50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

GewO 1994 §74
UVPG 2000 §3 Abs2
UVPG 2000 §3 Abs7
UVPG 2000
Anhang1 Z20 Spalten2 und 3
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung der Nachbarin N.AG gegen den gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 09.05.2008, Zahl 30402-152/3323/21-2008-mg (Antragstellerin: P. GmbH), folgendes

Erkenntnis:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 359a GewO wird die Berufung der N.AG sofern eine Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde eingewendet wird, als unzulässig zurückgewiesen,Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 359 a, GewO wird die Berufung der N.AG sofern eine Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde eingewendet wird, als unzulässig zurückgewiesen,

im Übrigen als unbegründet abgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau der P. GmbH, .., gemäß § 77 GewO iVm § 93 Abs 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sowie iVm § 59 Abs 1 zweiter Satz AVG die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des "Ferienparks B. 1. Bauetappe" samt Nebenanlagen auf den Grundstücken Nr. 209/8, 212, 213/1, 213/4 und 214/1, je KG R., nach Maßgabe näher eingereichten Pläne und Projektsunterlagen erteilt, wobei insgesamt 93 näher angeführte Auflagen (davon 12 arbeitnehmerschutzrechtliche Auflagen) vorgeschrieben wurden. Gegen diesen Bescheid haben die Ehegatten Waltraud und Kurt S. sowie die N.AG als Nachbarn fristgerecht eine Berufung eingebracht.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau der P. GmbH, .., gemäß Paragraph 77, GewO in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz 2, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sowie in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz eins, zweiter Satz AVG die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des "Ferienparks B. 1. Bauetappe" samt Nebenanlagen auf den Grundstücken Nr. 209/8, 212, 213/1, 213/4 und 214/1, je KG R., nach Maßgabe näher eingereichten Pläne und Projektsunterlagen erteilt, wobei insgesamt 93 näher angeführte Auflagen (davon 12 arbeitnehmerschutzrechtliche Auflagen) vorgeschrieben wurden. Gegen diesen Bescheid haben die Ehegatten Waltraud und Kurt S. sowie die N.AG als Nachbarn fristgerecht eine Berufung eingebracht.

Die Nachbarn Waltraud und Kurt S. haben ihre Berufung mit Schreiben vom 11.5.2006 wieder zurückgezogen.

Die N.AG moniert in ihrer Berufung Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit. Im Wesentlichen bringt sie vor, dass das Projekt im Hinblick auf den geplanten Endausbau einer UVP-Pflicht unterliege und daher die Verwaltungsbehörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen habe. Dadurch sei sie in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt worden. Weiters wendet sie ein, dass sie in erster Instanz umfassende, detaillierte und fundierte Einwendungen im Hinblick auf Hochwassergefährdung, Lärm- und Abgasimmissionen und Gefahr von Hangrutschungen gemacht habe. Die Behörde habe sich nicht mit diesen Einwendungen befasst. Sie seien unter Verweis auf die zum Verfahren genommenen Gutachten ohne ausreichende Begründung verworfen worden. So werde zwar angeführt, dass sich ein durchschnittliches Verkehrsaufkommen von 200 Fahrzeugen pro Tag – im Vergleich zu gegenwärtig praktisch keinerlei Verkehr – ergeben werde, daraus jedoch der nicht nachvollziehbare Schluss gezogen, dass sich durch die zu erwartenden Immissionen die örtlichen Verhältnisse nicht wesentlich verändern würden. Damit habe die belange Behörde den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet.

Die Genehmigungswerberin führt in ihrer Gegenäußerung zur vorliegenden Nachbarberufung der N.AG zum monierten "Endausbau" aus, dass das Planungsgebiet im Flächenwidmungsplan im "erweiterten Wohngebiet" liege und derzeit nur ein Projekt geplant und eingereicht werden könne, welches 120 Gästezimmer nicht überschreite. Es bestehe die Absicht die Zahl der Zimmer und somit die Bettenanzahl zu erhöhen, gegebenenfalls auch über 500 Betten, insoweit und sobald das Planungsgebiet von "erweitertem Wohngebiet" in "Gebiete für Beherbergungsgroßbetriebe" ungewidmet sei. Dazu fehlen aber noch konkrete Planungen. Ein Erweiterungsprojekt sei bei der Gemeinde Bad Gastein bzw. der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau noch nicht eingereicht worden. Es fehle auch noch ein Antrag auf Abänderung (Teilabänderung) des Flächenwidmungsplanes. Es liege auch noch kein neuer abgeänderter Bebauungsplan vor. Die Frage ob ein Verfahren nach § 3 Abs 7 UVP-Gesetz 2000 durchzuführen sei, stelle sich erst dann, wenn die Erweiterung des verfahrensgegenständlichen Projektes beantragt werde. Die Berufungswerberin bleibt in ihrer Stellungnahme dazu bei ihrer bisherigen Rechtsmeinung, dass das Vorhaben UVP-pflichtig und somit die Zuständigkeit der Salzburger Landesregierung gemäß § 39 Abs 1 UVP-G gegeben sei. Sie moniert insbesondere, dass die erstinstanzliche Behörde keinen Antrag auf Feststellung der UVP-Pflicht gemäß § 3 Abs 7 UVP-G bei der Salzburger Landesregierung gestellt habe.Die Genehmigungswerberin führt in ihrer Gegenäußerung zur vorliegenden Nachbarberufung der N.AG zum monierten "Endausbau" aus, dass das Planungsgebiet im Flächenwidmungsplan im "erweiterten Wohngebiet" liege und derzeit nur ein Projekt geplant und eingereicht werden könne, welches 120 Gästezimmer nicht überschreite. Es bestehe die Absicht die Zahl der Zimmer und somit die Bettenanzahl zu erhöhen, gegebenenfalls auch über 500 Betten, insoweit und sobald das Planungsgebiet von "erweitertem Wohngebiet" in "Gebiete für Beherbergungsgroßbetriebe" ungewidmet sei. Dazu fehlen aber noch konkrete Planungen. Ein Erweiterungsprojekt sei bei der Gemeinde Bad Gastein bzw. der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau noch nicht eingereicht worden. Es fehle auch noch ein Antrag auf Abänderung (Teilabänderung) des Flächenwidmungsplanes. Es liege auch noch kein neuer abgeänderter Bebauungsplan vor. Die Frage ob ein Verfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-Gesetz 2000 durchzuführen sei, stelle sich erst dann, wenn die Erweiterung des verfahrensgegenständlichen Projektes beantragt werde. Die Berufungswerberin bleibt in ihrer Stellungnahme dazu bei ihrer bisherigen Rechtsmeinung, dass das Vorhaben UVP-pflichtig und somit die Zuständigkeit der Salzburger Landesregierung gemäß Paragraph 39, Absatz eins, UVP-G gegeben sei. Sie moniert insbesondere, dass die erstinstanzliche Behörde keinen Antrag auf Feststellung der UVP-Pflicht gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G bei der Salzburger Landesregierung gestellt habe.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß § 67a Abs 1 Z 1 AVG iVm § 359a GewO durch ein Einzelmitglied fest:Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 359 a, GewO durch ein Einzelmitglied fest:

Aus der vorliegenden Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt:

Die P. GmbH, …, hat bei der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau mit am 19.12.2007 eingelangtem Ansuchen vom 15.12.2007 die gewerbebehördliche Genehmigung einer Betriebsanlage (Neubau einer baulichen Anlage zur touristischen Nutzung, bestehend aus 6 zweibis dreigeschossigen Wohngebäuden sowie einem eingeschossigem Servicegebäude mit Tiefgarage samt technischer Nebenanlagen) auf den Grundstücken XXX/8, XXX, XXX/1, XXX/4, XXX/1 KG R. beantragt. Gleichzeitig wurde auch ein Antrag um baubehördliche Bewilligung gestellt. Aus dem Einreichprojekt (Projektsbeschreibung vom 15.12.2007) geht hervor, dass eine Hotelanlage bestehend aus 32 Apartments (jeweils 16 Drei- und 16 Vierzimmerwohnungen, insgesamt somit 112 Zimmer) untergebracht in 6 zwei- bis dreigeschossigen Satteldachgebäuden für insgesamt 160 Feriengäste vorgesehen ist. Das ebenfalls einen Bestandteil der Betriebsanlage darstellende eingeschossige Zentralgebäude enthält den Empfang und die Rezeption für die ankommenden Feriengäste, einen Souvenirladen mit Selbstversorgerbereich, Sanitärräume, ein Hallenbad mit kleinem Wellnessbereich, ein Restaurant mit Gastgarten, einen Raum für Kinder und Jugendliche sowie eine Tiefgarage enthalten. Laut Projekt sind in der zweigeschossigen Tiefgarage 118 Einstellplätze für Pkw vorgesehen, außerdem befindet sich unter dem Wohngebäude 1 eine Kleingarage mit 6 Einstellplätzen und sind auf dem Gelände 18 oberirdische Abstellplätze geplant, sodass insgesamt 142 Kfz-Stellplätze zur Verfügung stehen. Der Restaurantbereich ist für 112 Sitzplätze ausgelegt, das Hallenbad mit Wellnessbereich bietet für ca. 36 Gäste Platz. Der gesamte Bauplatz umfasst eine Fläche von 11319,20m² (1,13 Hektar).Die P. GmbH, …, hat bei der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau mit am 19.12.2007 eingelangtem Ansuchen vom 15.12.2007 die gewerbebehördliche Genehmigung einer Betriebsanlage (Neubau einer baulichen Anlage zur touristischen Nutzung, bestehend aus 6 zweibis dreigeschossigen Wohngebäuden sowie einem eingeschossigem Servicegebäude mit Tiefgarage samt technischer Nebenanlagen) auf den Grundstücken XXX/8, römisch 30 , XXX/1, XXX/4, XXX/1 KG R. beantragt. Gleichzeitig wurde auch ein Antrag um baubehördliche Bewilligung gestellt. Aus dem Einreichprojekt (Projektsbeschreibung vom 15.12.2007) geht hervor, dass eine Hotelanlage bestehend aus 32 Apartments (jeweils 16 Drei- und 16 Vierzimmerwohnungen, insgesamt somit 112 Zimmer) untergebracht in 6 zwei- bis dreigeschossigen Satteldachgebäuden für insgesamt 160 Feriengäste vorgesehen ist. Das ebenfalls einen Bestandteil der Betriebsanlage darstellende eingeschossige Zentralgebäude enthält den Empfang und die Rezeption für die ankommenden Feriengäste, einen Souvenirladen mit Selbstversorgerbereich, Sanitärräume, ein Hallenbad mit kleinem Wellnessbereich, ein Restaurant mit Gastgarten, einen Raum für Kinder und Jugendliche sowie eine Tiefgarage enthalten. Laut Projekt sind in der zweigeschossigen Tiefgarage 118 Einstellplätze für Pkw vorgesehen, außerdem befindet sich unter dem Wohngebäude 1 eine Kleingarage mit 6 Einstellplätzen und sind auf dem Gelände 18 oberirdische Abstellplätze geplant, sodass insgesamt 142 Kfz-Stellplätze zur Verfügung stehen. Der Restaurantbereich ist für 112 Sitzplätze ausgelegt, das Hallenbad mit Wellnessbereich bietet für ca. 36 Gäste Platz. Der gesamte Bauplatz umfasst eine Fläche von 11319,20m² (1,13 Hektar).

Die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau hat über das vorliegende Projekt für 14.2.2008 eine gemeinsame mündliche Genehmigungsverhandlung im Bau- und Gewerbeverfahren anberaumt. Die N.AG hat mit Schriftsatz vom 12.2.2008 durch ihre Rechtsvertretung bei der Behörde schriftliche Einwendungen als "Nachbar und Partei im Sinne der Gewerbeordnung 1994 und des Salzburger Baupolizeigesetzes" eingebracht. Diese Einwendungen sind am 13.2.2008 bei der Behörde eingelangt. Die N.AG hat darin zunächst die UVP-Pflicht des Vorhabens behauptet. Gewerberechtlich relevant sind in Punkt 3. "Immissionen: Abgase, Lärm" eine unzumutbare Erhöhung des Verkehrsaufkommens und dadurch "auch um ein Vielfaches über das bisherige Niveau erhöhte Lärmimmissionen und Abgasimmissionen" eingewendet worden. Die geplante Tiefgarage und die oberirdischen Stellplätze ließen schon in der ersten Ausbaustufe eine beträchtliche Verkehrslärm- und Abgaserregung erwarten. Weiters sei ein Restaurant mit Gastgarten geplant, die Terrasse des Zentralgebäudes sei direkt auf ihr Grundstück XXX/4 ausgerichtet. Der geplante Gastgartenbetrieb werde zu erheblicher Lärmimmission auf ihrer Liegenschaft bzw. unzumutbare Lärmbelästigung für die in ihrem Hotelbetrieb weilenden Gäste führen. Weiters ist in Punkt 5. "Hochwassergefahren" auch ein erhöhtes Gefahrenpotential gegen die "vorhandene Bausubstanz" in einer Hochwassersituation durch das dann verbaute Gelände und in Punkt 6. auch die "Gefahr von Hangrutschungen" in "Richtung unseres Grundstückes" XXX/4 eingewendet worden.

Die mündliche Genehmigungsverhandlung der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pg. hat am 14.2.2008 mit Fortsetzung am 17.3.2008 stattgefunden. Im Verfahren haben bautechnische, gewerbetechnische, chemisch-umwelttechnische, geologische und bädertechnische Amtssachverständige jeweils Gutachten über das Projekt abgegeben. Weiters sind auch fachliche Stellungnahmen eines brandschutztechnischen Sachverständigen der Landesstelle für Brandverhütung und eines Vertreters der Wildbach- und Lawinenverbauung eingeholt worden. Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens hat die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau die nunmehr angefochtene gewerberechtliche Genehmigung der Betriebsanlage erteilt, ohne allerdings im Spruch konkret über die Einwendungen der Nachbarn abzusprechen.

Gemäß § 74 Abs 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,Gemäß Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1.              das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,

2.              die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3.              die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4.              die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5.              eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist. Die Genehmigungspflicht besteht gemäß § 74 Abs 3 GewO 1994 auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen.5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist. Die Genehmigungspflicht besteht gemäß Paragraph 74, Absatz 3, GewO 1994 auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen.

Nachbarn im Sinne der GewO 1994 sind gemäß § 75 Abs 2 alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.Nachbarn im Sinne der GewO 1994 sind gemäß Paragraph 75, Absatz 2, alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs 2 Z 2 GewO 1994 zumutbar sind, ist gemäß § 77 Abs 2 GewO 1994 danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 zumutbar sind, ist gemäß Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994 danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs 1 zweiter Satz AVG und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies gemäß § 42 Abs 1 erster Satz AVG zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt; § 13 Abs 5 zweiter Satz AVG ist nicht anwendbar.Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz AVG und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies gemäß Paragraph 42, Absatz eins, erster Satz AVG zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt; Paragraph 13, Absatz 5, zweiter Satz AVG ist nicht anwendbar.

Die Berufungswerberin ist nach dem im vorliegenden Projekt enthaltenen Nachbarverzeichnis Eigentümerin der unmittelbar an die Betriebsparzellen angrenzenden Straßenparzelle XXX/8 und somit jedenfalls als Nachbarin im Sinne des § 75 Abs 2 erster Satz GewO anzusehen. Sie hat im vorliegenden Fall schriftliche Einwendungen wegen befürchteter Belästigungen durch Lärm und Abgasimmissionen sowie wegen Gefährdungen ihrer Grundstücke durch Hochwasser und Hangrutschungen erhoben, welche am Tag vor der Genehmigungsverhandlung und somit rechtzeitig i.S. von § 42 Abs 1 AVG bei der Behörde eingelangt sind.Die Berufungswerberin ist nach dem im vorliegenden Projekt enthaltenen Nachbarverzeichnis Eigentümerin der unmittelbar an die Betriebsparzellen angrenzenden Straßenparzelle XXX/8 und somit jedenfalls als Nachbarin im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2, erster Satz GewO anzusehen. Sie hat im vorliegenden Fall schriftliche Einwendungen wegen befürchteter Belästigungen durch Lärm und Abgasimmissionen sowie wegen Gefährdungen ihrer Grundstücke durch Hochwasser und Hangrutschungen erhoben, welche am Tag vor der Genehmigungsverhandlung und somit rechtzeitig i.S. von Paragraph 42, Absatz eins, AVG bei der Behörde eingelangt sind.

Ist Eigentümer eines Nachbargrundstücks oder dinglich Berechtigter an einem solchen Grundstück eine juristische Person, so schließt diese Eigenschaft eine Nachbarstellung wegen Gefährdung oder Belästigung im Sinne des § 75 Abs 2 erster Satz, erster Satzteil GewO und damit eine Parteistellung aus. Eine persönliche Gefährdung oder Belästigung durch Lärm, Geruch und Abgasen kommt in Ansehung einer juristischen Person schon begrifflich nicht in Betracht (siehe die bei Stolzlechner/Wendl/Bergthaler, Die gewerbliche Betriebsanlage³, Rz 250 angeführte VwGH-Jud.).Ist Eigentümer eines Nachbargrundstücks oder dinglich Berechtigter an einem solchen Grundstück eine juristische Person, so schließt diese Eigenschaft eine Nachbarstellung wegen Gefährdung oder Belästigung im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2, erster Satz, erster Satzteil GewO und damit eine Parteistellung aus. Eine persönliche Gefährdung oder Belästigung durch Lärm, Geruch und Abgasen kommt in Ansehung einer juristischen Person schon begrifflich nicht in Betracht (siehe die bei Stolzlechner/Wendl/Bergthaler, Die gewerbliche Betriebsanlage³, Rz 250 angeführte VwGH-Jud.).

Eine Parteistellung der Berufungswerberin als bloße (Mit)Eigentümerin von Nachbargrundstücken gemäß § 75 Abs 2 erster Satz GewO kommt daher vorliegend nur im Hinblick auf das Einwendungsvorbringen der Substanzgefährdung ihrer Grundstücke durch verändertem Hochwasserabfluss und Hangrutschungen (Punkte 5. und 6.) nicht aber im Hinblick auf ihr Einwendungsvorbringen wegen Belästigungen durch Lärm und Abgase (Punkt 3.) in Betracht.Eine Parteistellung der Berufungswerberin als bloße (Mit)Eigentümerin von Nachbargrundstücken gemäß Paragraph 75, Absatz 2, erster Satz GewO kommt daher vorliegend nur im Hinblick auf das Einwendungsvorbringen der Substanzgefährdung ihrer Grundstücke durch verändertem Hochwasserabfluss und Hangrutschungen (Punkte 5. und 6.) nicht aber im Hinblick auf ihr Einwendungsvorbringen wegen Belästigungen durch Lärm und Abgase (Punkt 3.) in Betracht.

Die Berufungswerberin verweist in ihrem schriftlichen Einwendungsvorbringen vom 12.2.2008 in Punkt 3. allerdings auch darauf, dass der Gastgartenbetrieb (geplante Terrasse des Zentralgebäudes) zu einer erheblichen Lärmimmission für die in "unserem Hotelbetrieb" weilenden Gäste führe. Eine Nachschau der Berufungsbehörde im Grundbuch hat ergeben, dass die Berufungswerberin auch Miteigentümerin des Grundbuchkörpers EZ 225 des Grundbuches 55008 R. ist, welches sich aus den Grundstücken XXX/1, XXX/4, XXX/1 und Baufläche 32 zusammensetzt. Auf diesen Grundstücken ist die gastgewerbliche Betriebsanlage "Hotel E."

situiert. Diese ist vom nächstgelegenen Gebäude der vorliegend beantragten Betriebsanlage (Zentralgebäude) ca. 100 m westlich situiert. Die Berufungswerberin weist daher neben ihrer Nachbarstellung als Grundeigentümerin im Sinne des § 75 Abs 2 erster Satz GewO im Hinblick auf das vorgebrachte Einwendungsvorbringen wegen unzumutbarer Belästigung der in ihrem Hotelbetrieb weilenden Gäste durch Lärm somit auch eine Nachbarstellung im Sinne des § 75 Abs 2 dritter Satz GewO (als Inhaberin von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, wie z.B. Beherbergungsbetriebe – s. Stolzlechner/ Wendl/ Bergthaler, aaO, Rz 252) auf. Im Rahmen dieser Nachbarstellung hat sie daher durch die Erhebung der näher angeführten Einwendungen wegen Lärmbelästigungen ihre Parteistellung beibehalten. Auch wenn im erstinstanzlichen Genehmigungsbescheid über ihre Einwendungen nicht ausdrücklich abgesprochen wurde, hat sie im Rahmen ihrer beibehaltenen Parteistellung das Recht den erstinstanzlichen Genehmigungsbescheid anzufechten.situiert. Diese ist vom nächstgelegenen Gebäude der vorliegend beantragten Betriebsanlage (Zentralgebäude) ca. 100 m westlich situiert. Die Berufungswerberin weist daher neben ihrer Nachbarstellung als Grundeigentümerin im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2, erster Satz GewO im Hinblick auf das vorgebrachte Einwendungsvorbringen wegen unzumutbarer Belästigung der in ihrem Hotelbetrieb weilenden Gäste durch Lärm somit auch eine Nachbarstellung im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2, dritter Satz GewO (als Inhaberin von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, wie z.B. Beherbergungsbetriebe – s. Stolzlechner/ Wendl/ Bergthaler, aaO, Rz 252) auf. Im Rahmen dieser Nachbarstellung hat sie daher durch die Erhebung der näher angeführten Einwendungen wegen Lärmbelästigungen ihre Parteistellung beibehalten. Auch wenn im erstinstanzlichen Genehmigungsbescheid über ihre Einwendungen nicht ausdrücklich abgesprochen wurde, hat sie im Rahmen ihrer beibehaltenen Parteistellung das Recht den erstinstanzlichen Genehmigungsbescheid anzufechten.

Kein subjektiv öffentliches Nachbarrecht stellt hingegen die Frage der Zuständigkeit im Genehmigungsverfahren dar. Die Zuständigkeit ist aber von Amts wegen zu prüfen. Die Behörde hat dabei vom Genehmigungsantrag und dem eingereichten Projekt auszugehen. Der vorliegende Antrag lautet auf die gewerbebehördliche Genehmigung einer gastgewerblichen Betriebsanlage (Beherbergungsbetrieb). Für die Berufungsbehörde ist aus den vorliegenden zur Genehmigung beantragten Projektsunterlagen eine Überschreitung der in Anhang 1 Z 20 Spalten 2 und 3 UVP-G festgelegten Schwellenwerte, welche eine UVP-Pflicht für bestimmte Beherbergungsbetriebe begründen, nicht gegeben. Wie bereits ausgeführt enthält das vorliegende zur Genehmigung beantragte Projekt eines Beherbergungsbetriebes eine Bettenanzahl von 160 Betten und ein Flächenausmaß von knapp über einem Hektar. Durch dieses Projekt werden die näher angeführten Schwellenwerte, die eine UVP-Pflicht von Beherbergungsbetrieben begründen, bei weitem nicht erreicht. Die von der Genehmigungswerberin bestätigte Absicht nach Erwirkung einer Änderung der raumordnungsrechtlichen Grundlagen (Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan) in einer weiteren Bauetappe das Projekt auf eine Bettenanzahl von mehr als 500 und ein Flächenausmaß von ca. drei Hektar zu erhöhen, stellt im derzeitigen Stadium eine bloße Absichtserklärung dar und liegen diesbezüglich noch keine wie immer gearteten Projektsunterlagen vor. Die Genehmigungswerberin hat dazu auch ausgeführt, dass von ihr derzeit auch keine entsprechenden Ansuchen eingereicht worden sind.Kein subjektiv öffentliches Nachbarrecht stellt hingegen die Frage der Zuständigkeit im Genehmigungsverfahren dar. Die Zuständigkeit ist aber von Amts wegen zu prüfen. Die Behörde hat dabei vom Genehmigungsantrag und dem eingereichten Projekt auszugehen. Der vorliegende Antrag lautet auf die gewerbebehördliche Genehmigung einer gastgewerblichen Betriebsanlage (Beherbergungsbetrieb). Für die Berufungsbehörde ist aus den vorliegenden zur Genehmigung beantragten Projektsunterlagen eine Überschreitung der in Anhang 1 Ziffer 20, Spalten 2 und 3 UVP-G festgelegten Schwellenwerte, welche eine UVP-Pflicht für bestimmte Beherbergungsbetriebe begründen, nicht gegeben. Wie bereits ausgeführt enthält das vorliegende zur Genehmigung beantragte Projekt eines Beherbergungsbetriebes eine Bettenanzahl von 160 Betten und ein Flächenausmaß von knapp über einem Hektar. Durch dieses Projekt werden die näher angeführten Schwellenwerte, die eine UVP-Pflicht von Beherbergungsbetrieben begründen, bei weitem nicht erreicht. Die von der Genehmigungswerberin bestätigte Absicht nach Erwirkung einer Änderung der raumordnungsrechtlichen Grundlagen (Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan) in einer weiteren Bauetappe das Projekt auf eine Bettenanzahl von mehr als 500 und ein Flächenausmaß von ca. drei Hektar zu erhöhen, stellt im derzeitigen Stadium eine bloße Absichtserklärung dar und liegen diesbezüglich noch keine wie immer gearteten Projektsunterlagen vor. Die Genehmigungswerberin hat dazu auch ausgeführt, dass von ihr derzeit auch keine entsprechenden Ansuchen eingereicht worden sind.

Die Einleitung eines Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs 7 UVP-G kommt nach Ansicht der Berufungsbehörde erst bei Vorliegen eines entsprechenden Erweiterungsprojektes in Betracht, wenn dadurch einzelne der festgelegten UVP-Schwellenwerte (in Zusammenhang mit der hier gegenständlichen Bauetappe 1, siehe § 3 Abs 2 UVP-G) überschritten werden. Für die Entscheidung über den vorliegenden Antrag kann die Berufungsbehörde jedenfalls keine Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau erkennen. Im Übrigen sind die von der Berufungswerberin vorgebrachten Einwendungen wegen unzumutbarer Belästigungen durch Lärm und Abgase und Gefährdungen ihrer Grundstücke schon nach dem durchgeführten erstinstanzlichen Genehmigungsverfahren nicht begründet:Die Einleitung eines Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G kommt nach Ansicht der Berufungsbehörde erst bei Vorliegen eines entsprechenden Erweiterungsprojektes in Betracht, wenn dadurch einzelne der festgelegten UVP-Schwellenwerte (in Zusammenhang mit der hier gegenständlichen Bauetappe 1, siehe Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G) überschritten werden. Für die Entscheidung über den vorliegenden Antrag kann die Berufungsbehörde jedenfalls keine Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau erkennen. Im Übrigen sind die von der Berufungswerberin vorgebrachten Einwendungen wegen unzumutbarer Belästigungen durch Lärm und Abgase und Gefährdungen ihrer Grundstücke schon nach dem durchgeführten erstinstanzlichen Genehmigungsverfahren nicht begründet:

Die Genehmigungswerberin hat ihrem Projekt eine Schallpegelmessung und Immissionsprognose verfasst vom technischen Büro Ing. Michael P. beigelegt. Dieser Projektsunterlage beinhaltet eine in Absprache mit dem gewerbetechnischen Amtssachverständigen durchgeführte Messung des Umgebungslärmes am 25.2. – 26.2.2008 bei den zwei zur beantragten Betriebsanlage nächstgelegenen Nachbarobjekten (Erhebung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse) und eine Immissionsprognose im Hinblick auf die beantragte Betriebsanlage. Der gewerbetechnische Amtssachverständige hat sich mit diesen Projektsunterlagen ausführlich auseinander gesetzt und dazu ausgeführt, dass die Prognoseberechnungen (welche sämtliche relevanten Schallemittenten der beantragten Betriebsanlage wie Fahrbewegungen auf der Betriebsanlagen - internen "Ringstraße, beginnend ab der Zufahrt zum Betriebsanlagengrundstück, Parkplatzverkehr der im Freien geplanten Stellplätze, Schallabstrahlung durch den Ein- und Ausfahrtsverkehr der geplanten Tiefgarage, Gästeunterhaltungen auf dem Nachhauseweg zwischen dem Restaurant bzw. dem Wellnessangebot im Zentralgebäude und den Ferienhäusern, Terrassengastgarten im Bereich des Zentralgebäudes, LKW-Fahrten bei Anlieferungen zum Zentralgebäude, Ladetätigkeiten im Anlieferungsbereich, Betriebsgeräusche haustechnischer Einrichtungen beinhalten) insgesamt unter Annahme ungünstigster Betriebsverhältnisse erstellt wurden. Der Gutachter kommt in schlüssiger und schalltechnischer nachvollziehbarer Weise zu dem Ergebnis, dass sich die möglichen Anhebungen des derzeitigen örtlichen energieäquivalenten Dauerschallpegels am ungünstigsten zu bezeichneten Immissionspunkt über einen halbstündigen Beurteilungszeitraum im Bereich von 0,3 bis 0,4 dB bewegen (wobei das geringe Ausmaß nach Ausführung des Amtssachverständigen auf die Vorbelastung durch die bestehende ÖBB Strecke zurückzuführen sei). Die Anhebung der ermittelten Größenordnung liege unterhalb einer Messgerätetoleranz eines nach ÖNORM zu verwendenden Schallpegelmessgerätes. Der Sachverständige führte auch aus, dass die zu erwartenden Schallereignisse sowohl hinsichtlich des Schallcharakters als auch hinsichtlich der zu erwartenden Pegelgrößen in den Immissionsbereichen auf Grund der geplanten Errichtung einer Hotelanlage mit einzelnen Ferienhäuser während der Tagzeit mit jener einer Wohnbebauung vergleichbar seien. Die Schlussfolgerung des Sachverständigen dass keine wesentliche Änderung der örtlichen Verhältnisse zu erwarten ist, ist für die Berufungsbehörde aus den vorliegenden Projektsunterlagen schlüssig nachvollziehbar. Die Berufungswerberin ist dem auf fachlich gleichwertiger Ebene nicht entgegen getreten.

Das gleiche gilt auch hinsichtlich der zu erwartenden Fahrbewegungen und daraus resultierenden Kfz-Abgase.

Für die Berufungsbehörde lässt sich nach den im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren aufgenommenen Sachverständigenbeweisen (insbesondere der Feststellung, dass die zu erwartenden Immissionen mit jenen aus einer Wohnbebauung vergleichbar sind) eine unzumutbare Belästigung von Gästen der Beherbergungsbetriebsanlage der Berufungswerberin durch die beantragte Beherbergungsbetriebsanlage der Antragstellerin nicht ableiten.

Auch hinsichtlich der vorgebrachten Gefährdungen ihrer Grundstücke durch Hangrutschungen und verändertem Hochwasserabfluss konnte die Berufungswerberin den im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten fachlichen Stellungnahmen des geologischen Amtssachverständigen und des Vertreters der Wildbach- und Lawinenverbauung begründet nicht entgegen treten. Der von der Erstinstanz beigezogene geologische Amtssachverständige und der Vertreter der Wildbach- und Lawinenverbauung haben sich mit dem Einwendungsvorbringen der Berufungswerberin auseinander gesetzt und sowohl Rutschungen für das Grundstück der Berufungswerberin aus dem gegenständlichen Projekt, als auch eine Veränderung des Wasserabflusses, die zu einer Benachteiligung Dritter führt, auf Grund der Lage des Projektes ausgeschlossen. Auch diesem Ermittlungsergebnis ist die Berufungswerberin auf fachlich gleichwertiger Ebene nicht entgegen getreten.

Insgesamt war somit das Vorbringen der Berufungswerberin nicht geeignet, eine Versagung der von der P. GmbH beantragten Betriebsanlagengenehmigung zu begründen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Eine Verpflichtung zur Vergebührung der vorliegenden Berufung (Eingabegebühr) entfällt gemäß § 14 TP 6 Abs 5 Z 20 Gebührengesetz.Eine Verpflichtung zur Vergebührung der vorliegenden Berufung (Eingabegebühr) entfällt gemäß Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, Ziffer 20, Gebührengesetz.

Schlagworte

gewerbebehördliche Genehmigung, Zuständigkeit, Parteirecht, Umweltverträglichkeitsprüfung

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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