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10/11 Vereinsrecht VersammlungsrechtRechtssatz
Allein aufgrund des Umstandes, dass eine Versammlung nicht ordnungsgemäß angezeigt wurde kann das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes iSd § 6 VStG nicht von Vornherein ausgeschlossen werden. Die Behörde hat vielmehr die näheren Umstände, unter denen gegenständlich die Beschwerdeführerin das ihr zur Last gelegte Verhalten gesetzt hat, zu ermitteln. Dabei ist vor allem darauf Bedacht zu nehmen, ob die Beschwerdeführerin als Versammlungsteilnehmerin - etwa aufgrund der erkennbaren Gegebenheiten am Versammlungsort oder einer allfälligen Mitwirkung an der Organisation im Vorfeld der Kundgebung - wusste oder wissen musste, dass die Versammlung nicht (ordnungsgemäß) angezeigt wurde.Allein aufgrund des Umstandes, dass eine Versammlung nicht ordnungsgemäß angezeigt wurde kann das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes iSd Paragraph 6, VStG nicht von Vornherein ausgeschlossen werden. Die Behörde hat vielmehr die näheren Umstände, unter denen gegenständlich die Beschwerdeführerin das ihr zur Last gelegte Verhalten gesetzt hat, zu ermitteln. Dabei ist vor allem darauf Bedacht zu nehmen, ob die Beschwerdeführerin als Versammlungsteilnehmerin - etwa aufgrund der erkennbaren Gegebenheiten am Versammlungsort oder einer allfälligen Mitwirkung an der Organisation im Vorfeld der Kundgebung - wusste oder wissen musste, dass die Versammlung nicht (ordnungsgemäß) angezeigt wurde.
VfGH vom 19.06.2008; Zl.: B 1011/07-6
Schlagworte
Versammlung, Kundmachung, Teilnehmer, Mitwirkung an Organisation, RechtfertigungsgrundZuletzt aktualisiert am
13.09.2011