RS Uvs 2008/8/20 KUVS-1424/4/2008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.08.2008
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10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren
90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

VStG §6
StVO §46 Abs1
StVO §99 Abs3 lita
VersammlungsG §2 Abs1

Rechtssatz

Allein aufgrund des Umstandes, dass eine Versammlung nicht ordnungsgemäß angezeigt wurde kann das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes iSd § 6 VStG nicht von Vornherein ausgeschlossen werden. Die Behörde hat vielmehr die näheren Umstände, unter denen gegenständlich die Beschwerdeführerin das ihr zur Last gelegte Verhalten gesetzt hat, zu ermitteln. Dabei ist vor allem darauf Bedacht zu nehmen, ob die Beschwerdeführerin als Versammlungsteilnehmerin - etwa aufgrund der erkennbaren Gegebenheiten am Versammlungsort oder einer allfälligen Mitwirkung an der Organisation im Vorfeld der Kundgebung - wusste oder wissen musste, dass die Versammlung nicht (ordnungsgemäß) angezeigt wurde.Allein aufgrund des Umstandes, dass eine Versammlung nicht ordnungsgemäß angezeigt wurde kann das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes iSd Paragraph 6, VStG nicht von Vornherein ausgeschlossen werden. Die Behörde hat vielmehr die näheren Umstände, unter denen gegenständlich die Beschwerdeführerin das ihr zur Last gelegte Verhalten gesetzt hat, zu ermitteln. Dabei ist vor allem darauf Bedacht zu nehmen, ob die Beschwerdeführerin als Versammlungsteilnehmerin - etwa aufgrund der erkennbaren Gegebenheiten am Versammlungsort oder einer allfälligen Mitwirkung an der Organisation im Vorfeld der Kundgebung - wusste oder wissen musste, dass die Versammlung nicht (ordnungsgemäß) angezeigt wurde.

VfGH vom 19.06.2008; Zl.: B 1011/07-6

Schlagworte

Versammlung, Kundmachung, Teilnehmer, Mitwirkung an Organisation, Rechtfertigungsgrund

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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