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L82005 Bauordnung SalzburgRechtssatz
Es liegt keine Maßnahme vor, die in Entsprechung eines baubehördlichen Auftrages ausgeführt wurde (§ 2 Abs 2 Z 26 Sbg. BauPolG), wenn die Errichtung einer provisorischen Stützmauer in erster Linie dem (wirtschaftlichen) Interesse des Beschuldigten dient. Dies ist vorliegend der Fall, da die aufgrund des Einsturzes der alten (konsenslos errichteten) Stützmauer verfügte Sperre der darunterliegenden Hoteltiefgarage rechtzeitig zur Wintersaison wieder aufgehoben werden sollte. Damit kann der Beschuldigte aber auch keinen entschuldigenden Notstand im Sinne des § 6 VStG darlegen, zumal er sich aus eigenem Verschulden (konsenslose Errichtung einer Stützmauer, die in weiterer Folge eingestürzt ist) in diese Zwangslage gebracht hat (vgl. VwGH 30.6.1993, 93/02/0066).Es liegt keine Maßnahme vor, die in Entsprechung eines baubehördlichen Auftrages ausgeführt wurde (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 26, Sbg. BauPolG), wenn die Errichtung einer provisorischen Stützmauer in erster Linie dem (wirtschaftlichen) Interesse des Beschuldigten dient. Dies ist vorliegend der Fall, da die aufgrund des Einsturzes der alten (konsenslos errichteten) Stützmauer verfügte Sperre der darunterliegenden Hoteltiefgarage rechtzeitig zur Wintersaison wieder aufgehoben werden sollte. Damit kann der Beschuldigte aber auch keinen entschuldigenden Notstand im Sinne des Paragraph 6, VStG darlegen, zumal er sich aus eigenem Verschulden (konsenslose Errichtung einer Stützmauer, die in weiterer Folge eingestürzt ist) in diese Zwangslage gebracht hat vergleiche VwGH 30.6.1993, 93/02/0066).
Schlagworte
Baubehördlicher Auftrag, Eigeninteresse, konsenslose Errichtung, entschuldigender NotstandZuletzt aktualisiert am
19.10.2009