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L82005 Bauordnung SalzburgSpruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung von Herrn Bernhard L., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. M., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann i. Pg vom 20.5.2008, Zahl 30402-369/339-2007, folgendes
Erkenntnis:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vollinhaltlich bestätigt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vollinhaltlich bestätigt.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Beschuldigte neben den Kosten zum erstinstanzlichen Verfahren auch einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von € 200 zu leisten.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG hat der Beschuldigte neben den Kosten zum erstinstanzlichen Verfahren auch einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von € 200 zu leisten.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten eine Übertretung des Salzburger Baupolizeigesetzes (Sbg. BauPolG) vorgeworfen. Der Spruch lautet:
"Angaben zur Tat:
Zeit der Begehung: ab 2.10.2007, festgestellt am 12.12.2007
Ort der Begehung: Rückseite des Hotel 'T.'; O.
Sie haben ohne im Besitz einer baubehördlichen Bewilligung zu sein folgende bauliche Maßnahme ausgeführt: Errichtung einer Stützmauer von über 1,50 m Höhe.
Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Übertretung gemäß §23(1)Z1 i.V.m.§12(1und2)Sbg.BauPolG 1997 idgF
Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt:
Strafe gemäß: §23(1)1.Strafrahmen Sbg. Baupolizeigesetz 1997, Euro 1000,00; LGBl. 40/1997 idgF, Ersatzfreiheitsstrafe:80 Std."Strafe gemäß: §23(1)1.Strafrahmen Sbg. Baupolizeigesetz 1997, Euro 1000,00; Landesgesetzblatt 40 aus 1997, idgF, Ersatzfreiheitsstrafe:80 Std."
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte durch seine Rechtsvertreter fristgerecht nachstehende Berufung eingebracht. "In der umseitigen Verwaltungsstrafsache habe ich, Dr. M., Rechtsanwälte, …, Vollmacht erteilt und diese beauftragt gegen das Straferkenntnis vom 20.05.2008 zu Zahl: 30402-369/339-2007 Berufung zu erheben. Innerhalb offener Frist wird gegen das oben zitierte Straferkenntnis Berufung erhoben, das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalte nach angefochten und dazu ausgeführt:
Der Vorwurf der Errichtung einer Stützmauer über eine Höhe von 1,5 Meter wird mit aller Entschiedenheit zurückgewiesen. Es handelt sich um keine Stützmauer sondern eine provisorische Maßnahme um weiteren Schaden zu verhindern, wobei darauf hingewiesen wird, dass die seinerzeitig errichtete Mauer am 09. April 2007 eingestürzt ist, weil diese Mauer, die von der Firma B. aus dem Lungau errichtet wurde, entgegen den statischen Plänen errichtet wurde. Diese eingestürzte Stützmauer musste im Auftrag der Behörden und Gerichte entfernt werden.
Weiters waren im Auftrag der Behörden Hangsicherungsmaßnahmen durchzuführen, die ein weiteres Nachrutschen des Hanges verhindern sollen und zwar so lange, bis endgültig feststeht in welcher Form die eingestürzte Stützmauer wieder errichtet wird. Diesbezüglich wurde der Behörde bereits ein Projekt vorgelegt. Über dieses Projekt ist bis heute nicht entschieden. Die Bodenmechaniker und die Statiker haben im Einvernehmen mit den Behörden zur Einrichtung einer sicheren Baugrube gefordert, das gesamte Hangschuttmaterial hinter der eingestürzten Stützmauer bis zur Felslinie abzuräumen, wobei die Felsböschung auf dem Nachbargrundstück im Zuge der Erdbauarbeiten durch den Geotechniker laufend zu beurteilen ist und die maximal mögliche Böschungsneigung festzulegen ist. Wie die Techniker und Behörden dies verlangt haben, eine sichere Baugrube herstellen zu können, waren provisorische Maßnahmen notwendig. Diese provisorische Maßnahme stellt sich für den Laien zwar als Stützmauer dar, in Wirklichkeit handelt es sich aber um keine Stützmauer im Sinne einer Stützmauer als ständige Einrichtung.
In § 2 (Abs. 2, Zi. 26 u. 27) ist ausgeführt, dass keine Baubewilligungen erforderlich sind, wenn es sich um Maßnahmen in Entsprechung eines behördlichen Auftrags handelt oder um Baustelleneinrichtungen für die Dauer der Bauausführung. In den erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung ist ausgeführt, dass im Hinblick auf den provisorischen Charakter von Baustelleneinrichtungen, sowie darauf, dass diese Einrichtungen durch die Bestimmung des § 10 Abs. 2 (nunmehr § 13 Abs. 3) ohnedies einer Regelung durch die Baubehörde unterliegen, es nicht notwendig erscheint, solche Einrichtungen, auch wenn sie ihrer Art nach einem Tatbestand des Abs. 1 entsprechen würden, einer baubehördlichen Bewilligungspflicht zu unterwerfen. Aus der Intention des Gesetzgebers ist daher klar und eindeutig nachzuvollziehen, dass die gegenständliche Maßnahme, die im Bescheid als Stützmauer bezeichnet wird, lediglich eine provisorische Maßnahme war und als Baustelleneinrichtung gilt. Diese provisorische Baumaßnahme wird nach Vorliegen einer entsprechenden baurechtlichen Genehmigung zur Errichtung einer Stützmauer zur Gänze entfernt und durch ein derartiges Bauwerk ersetzt, das dann eben den Einreichunterlagen und der Baubewilligung entspricht.In Paragraph 2, (Absatz 2,, Zi. 26 u. 27) ist ausgeführt, dass keine Baubewilligungen erforderlich sind, wenn es sich um Maßnahmen in Entsprechung eines behördlichen Auftrags handelt oder um Baustelleneinrichtungen für die Dauer der Bauausführung. In den erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung ist ausgeführt, dass im Hinblick auf den provisorischen Charakter von Baustelleneinrichtungen, sowie darauf, dass diese Einrichtungen durch die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, (nunmehr Paragraph 13, Absatz 3,) ohnedies einer Regelung durch die Baubehörde unterliegen, es nicht notwendig erscheint, solche Einrichtungen, auch wenn sie ihrer Art nach einem Tatbestand des Absatz eins, entsprechen würden, einer baubehördlichen Bewilligungspflicht zu unterwerfen. Aus der Intention des Gesetzgebers ist daher klar und eindeutig nachzuvollziehen, dass die gegenständliche Maßnahme, die im Bescheid als Stützmauer bezeichnet wird, lediglich eine provisorische Maßnahme war und als Baustelleneinrichtung gilt. Diese provisorische Baumaßnahme wird nach Vorliegen einer entsprechenden baurechtlichen Genehmigung zur Errichtung einer Stützmauer zur Gänze entfernt und durch ein derartiges Bauwerk ersetzt, das dann eben den Einreichunterlagen und der Baubewilligung entspricht.
Der im Straferkenntnis ausgesprochene Vorwurf der Behörde ist daher verfehlt.
Es wird beantragt das Straferkenntnis aufzuheben, mittels Freispruch vorzugehen und eine Berufungsverhandlung anzuberaumen, wobei zu dieser Berufungsverhandlung von Seiten der Behörde der gesamte Bauakt beizuschaffen ist.
Weiters wird beantragt zu dieser Berufungsverhandlung als Zeugen Ing. Michael M., Baumeister, D. 8, F., zu laden, da dieser sämtliche Einreichunterlagen bei der Behörde vorgelegt hat und nähere Auskünfte über den Bauablauf geben kann."
In der Sache wurde der erstinstanzliche Bauverfahrensakt beigeschafft und fand am 26.8.2008 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung statt. In dieser Verhandlung wurde der beigeschaffte Bauverfahrensakt verlesen und die zuständige Sachbearbeiterin der Bezirkshauptmannschaft St. Johann i. Pg, Mag. Eva S., als Zeugin einvernommen.
Der Beschuldigte bzw sein Rechtsvertreter stellten außer Streit, dass die erwähnte Stützmauer mit einer Höhe von mehr als 1,50 m an der Rückseite des Hotels T. in O. im Oktober 2007 als Provisorium errichtet worden ist. Die Errichtung der provisorischen Stützmauer sei deshalb notwendig gewesen, da zu diesem Zeitpunkt der auf der Tiefgaragendecke des Hotels noch liegende Schutt der im April eingestürzten Stützmauer beseitigt worden sei, um zu einer Freigabe der gesperrten Tiefgarage zu gelangen. Bei der Beseitigung der Schuttteile von der Decke der Tiefgarage habe der Hang nachzurutschen gedroht und sei deshalb die provisorische Stützmauer mit Eisenstehern und dazwischen liegenden Holzbohlen im Oktober 2007 errichtet worden.
Die Zeugin Mag. S. gab an, am 2.10.2007 im Rahmen eines Außendienstes in O. die Baustelle aufgesucht zu haben. Zu diesem Zeitpunkt seien gerade die Trümmer von der Decke der Tiefgarage entfernt worden. Der Beschuldigten habe ihr damals erklärt, dass er plane, eine provisorische Stützmauer mit Eisenstehern und dazwischen liegenden Holzbohlen zu errichten. Sie habe dem Beschuldigten darauf hingewiesen, dass auch die provisorische Errichtung dieser Stützmauer mit einer Höhe über 1,50 m baubewilligungspflichtig sei. Es sei dann Ende des Monats auch ein Antrag um Baubewilligung der Stützmauer eingelangt und auch eine statische Berechnung vorgelegt worden. Aus dieser habe sich ergeben, dass die Stützmauer schon errichtet worden sei. Bei der Baubewilligungsverhandlung für die Stützmauer Anfang April 2008 habe sie die Stützmauer, so wie im Einreichplan beschrieben, vorgefunden. Es sei damals aber noch zu keiner nachträglichen Baubewilligung gekommen, da es Schwierigkeiten privatrechtlicher Natur mit einem Grundstücksnachbarn gegeben habe. Zwischenzeitlich seien Anfang Juli 2008 ergänzende Unterlagen eingelangt. Es sei geplant noch einen geologischen Amtsachverständigen beizuziehen und eine mündliche Bewilligungsverhandlung durchzuführen, im Rahmen derer sämtliche noch offenen Bewilligungsanträge, u.a. auch die Stützmauer, abgehandelt würden.
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied fest:Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß Paragraph 51 c, VStG durch ein Einzelmitglied fest:
Im Verfahren unbestritten ist, dass der Beschuldigte im Oktober 2007 an der Rückseite des Hotels T. in O., im Bereich der im April 2007 eingestürzten Stützmauer eine neue provisorische Stützmauer bestehend aus in die Erde gerammten Metallstehern und dazwischen liegenden Holzbohlen, welche eine Höhe von mehr als 1,50 m aufweist, errichtet hat, wobei dafür keine baubehördliche Bewilligung vorgelegen ist bzw bis dato vorliegt. Die Errichtung der Stützmauer wurde aus Sicht des Beschuldigten deshalb erforderlich, da der Hang nach Beseitigung der Schuttteile der im April 2007 eingestürzten, konsenslos errichteten, damaligen Stützmauer nachzurutschen drohte. Die Beseitigung der auf dem Tiefgaragendach zu liegen gekommenen Schutteile der alten Stützmauer war aus Sicht des Beschuldigten deshalb erforderlich, um in weiterer Folge eine Freigabe der darunterliegenden, aus statischen Gründen gesperrten Tiefgarage zu erwirken. Dieser Sachverhalt ist insofern unbestritten.
Der Beschuldigte rechtfertigt sich im Wesentlichen damit, dass die Errichtung der Stützmauer nur eine provisorische Baumaßnahme darstelle und es sich um eine Baustelleneinrichtung im Sinne des § 2 Abs 2 Z 27 Sbg. BauPolG handle, für die eine Baubewilligung nicht erforderlich sei. Er begründet dies damit, dass das errichtete Provisorium in weiterer Folge einen Teil der Schalung für die endgültig Ausführung der Stützmauer (Stahlbetonkonstruktion) bilden soll.Der Beschuldigte rechtfertigt sich im Wesentlichen damit, dass die Errichtung der Stützmauer nur eine provisorische Baumaßnahme darstelle und es sich um eine Baustelleneinrichtung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 27, Sbg. BauPolG handle, für die eine Baubewilligung nicht erforderlich sei. Er begründet dies damit, dass das errichtete Provisorium in weiterer Folge einen Teil der Schalung für die endgültig Ausführung der Stützmauer (Stahlbetonkonstruktion) bilden soll.
Mit diesem Vorbringen kann der Beschuldigte für seinen Standpunkt nichts gewinnen. Bei einer Baustelleneinrichtung handelt es sich um die Gesamtheit jenes Baumaterials und jener Geräte und sonstigen Arbeitsbehelfe, deren Bereithalten am Ort eines konkreten Bauvorhabens während einer eng umgrenzten Zeit der Bauführung bei deren ordnungsgemäßem Ablauf geboten und zweckmäßig ist (vgl. VwGH 9.10.2001, 98/10/0359).Mit diesem Vorbringen kann der Beschuldigte für seinen Standpunkt nichts gewinnen. Bei einer Baustelleneinrichtung handelt es sich um die Gesamtheit jenes Baumaterials und jener Geräte und sonstigen Arbeitsbehelfe, deren Bereithalten am Ort eines konkreten Bauvorhabens während einer eng umgrenzten Zeit der Bauführung bei deren ordnungsgemäßem Ablauf geboten und zweckmäßig ist vergleiche VwGH 9.10.2001, 98/10/0359).
Bewilligungsfreie Baustelleneinrichtungen im Sinne § 2 Abs 2 Z 27 Sbg. BauPolG setzen jedenfalls ein bewilligtes Bauvorhaben voraus. Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein, da weder für die geplante "endgültige" Ausführung der Stützmauer (in Stahlbeton) noch für den angrenzenden Personaltrakt eine Baubewilligung vorgelegen ist bzw. vorliegt. Von einer bewilligungsfreien Baustelleneinrichtung kann daher vorliegend nicht gesprochen werden.Bewilligungsfreie Baustelleneinrichtungen im Sinne Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 27, Sbg. BauPolG setzen jedenfalls ein bewilligtes Bauvorhaben voraus. Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein, da weder für die geplante "endgültige" Ausführung der Stützmauer (in Stahlbeton) noch für den angrenzenden Personaltrakt eine Baubewilligung vorgelegen ist bzw. vorliegt. Von einer bewilligungsfreien Baustelleneinrichtung kann daher vorliegend nicht gesprochen werden.
Es liegt diesbezüglich auch keine Maßnahme vor, die in Entsprechung eines baubehördlichen Auftrages ausgeführt wurde (§ 2 Abs 2 Z 26 Sbg. BauPolG). Die Errichtung der gegenständlichen provisorischen Stützmauer diente in erster Linie dem (wirtschaftlichen) Interesse des Beschuldigten, dass die aufgrund des Einsturzes der alten (konsenslos errichteten) Stützmauer im April 2007 verfügte Sperre der darunterliegenden Hoteltiefgarage rechtzeitig zur Wintersaison 2007/2008 wieder aufgehoben wird. Damit kann der Beschuldigte aber auch keinen entschuldigenden Notstand im Sinne des § 6 VStG darlegen, zumal er sich aus eigenem Verschulden (konsenslose Errichtung einer Stützmauer, die in weiterer Folge eingestürzt ist) in diese Zwangslage gebracht hat (vgl. VwGH 30.6.1993, 93/02/0066).Es liegt diesbezüglich auch keine Maßnahme vor, die in Entsprechung eines baubehördlichen Auftrages ausgeführt wurde (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 26, Sbg. BauPolG). Die Errichtung der gegenständlichen provisorischen Stützmauer diente in erster Linie dem (wirtschaftlichen) Interesse des Beschuldigten, dass die aufgrund des Einsturzes der alten (konsenslos errichteten) Stützmauer im April 2007 verfügte Sperre der darunterliegenden Hoteltiefgarage rechtzeitig zur Wintersaison 2007 aus 2008, wieder aufgehoben wird. Damit kann der Beschuldigte aber auch keinen entschuldigenden Notstand im Sinne des Paragraph 6, VStG darlegen, zumal er sich aus eigenem Verschulden (konsenslose Errichtung einer Stützmauer, die in weiterer Folge eingestürzt ist) in diese Zwangslage gebracht hat vergleiche VwGH 30.6.1993, 93/02/0066).
Da auch die Errichtung des gegenständlichen Provisoriums die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 Z 7a Sbg. BauPolG erfüllt und es jedenfalls über einen mehrmonatigen Zeitraum bestehen sollte (und auch tatsächlich besteht), liegt diesbezüglich eine Baubewilligungspflicht vor.Da auch die Errichtung des gegenständlichen Provisoriums die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 a, Sbg. BauPolG erfüllt und es jedenfalls über einen mehrmonatigen Zeitraum bestehen sollte (und auch tatsächlich besteht), liegt diesbezüglich eine Baubewilligungspflicht vor.
Die vorliegende Übertretung wird daher als überwiesen angenommen, wobei in Anbetracht des ausdrücklichen Hinweises der Sachbearbeiterin der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pg. an den Beschuldigten über die Baubewilligungspflicht vor Errichtung der Stützmauer am 2.10.2007 von vorsätzlichem Verschulden (dolus directus) auszugehen ist.
Zur Strafemessung ist festzuhalten:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Gemäß § 23 Abs 1 erster Strafrahmen Sbg. BauPolG ist für die vorliegende Übertretung die Verhängung einer Geldstrafe bis zu €25.000 vorgesehen. Es ist vorliegend von einer nicht mehr unbeträchtlichen Baumaßnahme auszugehen und liegt daher der Übertretung ein bereits bedeutender Unrechtsgehalt zugrunde. Bei der subjektiven Strafbemessung ist als erschwerend eine einschlägige rechtskräftige Verwaltungsstrafvormerkung sowie das vorsätzliche Verschulden des Beschuldigten anzuführen. Besondere Milderungsgründe sind dagegen nicht hervorgekommen. Seine Einkommenssituation ist in etwa als durchschnittlich zu werten. Insgesamt erweist sich die mit € 1000 ohnedies noch im untersten Bereich des möglichen Strafrahmens verhängte Geldstrafe bei Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes und der Erschwerungsgründe keinesfalls unangemessen. Die Strafe war jedenfalls notwendig um den Beschuldigten in Hinkunft von ähnlich gelagerten Übertretungen wirksam abzuhalten.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Absatz 2, dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, erster Strafrahmen Sbg. BauPolG ist für die vorliegende Übertretung die Verhängung einer Geldstrafe bis zu €25.000 vorgesehen. Es ist vorliegend von einer nicht mehr unbeträchtlichen Baumaßnahme auszugehen und liegt daher der Übertretung ein bereits bedeutender Unrechtsgehalt zugrunde. Bei der subjektiven Strafbemessung ist als erschwerend eine einschlägige rechtskräftige Verwaltungsstrafvormerkung sowie das vorsätzliche Verschulden des Beschuldigten anzuführen. Besondere Milderungsgründe sind dagegen nicht hervorgekommen. Seine Einkommenssituation ist in etwa als durchschnittlich zu werten. Insgesamt erweist sich die mit € 1000 ohnedies noch im untersten Bereich des möglichen Strafrahmens verhängte Geldstrafe bei Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes und der Erschwerungsgründe keinesfalls unangemessen. Die Strafe war jedenfalls notwendig um den Beschuldigten in Hinkunft von ähnlich gelagerten Übertretungen wirksam abzuhalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bewilligungsfreie Baustelleneinrichtung, Bauvorhaben, Bewilligung baubehördlicher Auftrag, Eigeninteresse, konsenslose Errichtung, entschuldigender NotstandZuletzt aktualisiert am
20.10.2009