Norm
FSG §14 Abs1 Z1Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Berufung des M G, D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 30.1.2008, Zl X-9-2007/40262, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als der Spruch des Straferkenntnisses nunmehr wie folgt zu lauten hat:Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als der Spruch des Straferkenntnisses nunmehr wie folgt zu lauten hat:
„Sie haben am 8.10.2007 den Pkw mit dem Kennzeichen XXX in L, Hstraße gelenkt, obwohl Sie nur einen ungültigen Führerschein mit sich führten; das Lichtbild des Führerscheins ließ Sie als dessen Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen.„Sie haben am 8.10.2007 den Pkw mit dem Kennzeichen römisch 30 in L, Hstraße gelenkt, obwohl Sie nur einen ungültigen Führerschein mit sich führten; das Lichtbild des Führerscheins ließ Sie als dessen Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften übertreten: § 37 Abs 1 und 2a iVm § 14 Abs 1 und 4 FSG. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie eine Strafe in der Höhe von 20 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden festgesetzt.Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften übertreten: Paragraph 37, Absatz eins und 2 a in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins und 4 FSG. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie eine Strafe in der Höhe von 20 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden festgesetzt.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG haben Sie einen Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von 10 % der über Sie verhängten Geldstrafe, somit 2 Euro, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe an die Bezirkshauptmannschaft D zu entrichten.“Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG haben Sie einen Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von 10 % der über Sie verhängten Geldstrafe, somit 2 Euro, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe an die Bezirkshauptmannschaft D zu entrichten.“
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe einen ungültigen Führerschein verwendet, da bei diesem die Einheit und Echtheit nicht mehr gegeben gewesen sei, weil das Lichtbild den Fahrer nicht mehr erkennen habe lassen. Er habe es unterlassen, unverzüglich (nach dem Ungültigwerden) die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen. Als Tatzeit wurde der 8.10.2007 und als Tatort L, Hstraße, festgehalten. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 37 Abs 1 iVm § 14 Abs 4 FSG. Es wurde eine Geldstrafe von 50 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Stunden festgesetzt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe einen ungültigen Führerschein verwendet, da bei diesem die Einheit und Echtheit nicht mehr gegeben gewesen sei, weil das Lichtbild den Fahrer nicht mehr erkennen habe lassen. Er habe es unterlassen, unverzüglich (nach dem Ungültigwerden) die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen. Als Tatzeit wurde der 8.10.2007 und als Tatort L, Hstraße, festgehalten. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 4, FSG. Es wurde eine Geldstrafe von 50 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Stunden festgesetzt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, anlässlich der Verwaltungsübertretung vom 8.10.2007 habe ihm der Polizist eine 14-tägige Frist zur Beantragung eines neuen Führerscheines zugestanden. Am 11.10.2007 sei er der Aufforderung nachgekommen. Dabei sei ihm mitgeteilt worden, dass er, um den Lkw-Führerschein zu behalten, nochmals eine Prüfung ablegen müsse. Dies sei ihm aus Zeitmangel noch nicht möglich gewesen. Er möchte aber ausdrücklich festhalten, dass er seit dem Antrag nur noch mit dem Pkw unterwegs gewesen sei. Es sei ihm auch keine Frist zur Ablegung der Prüfung gesetzt worden. Da er mit der Strafverfügung vom 7.11.2007 wegen „unterlassener Beantragung des neuen Führerscheines“ bestraft worden sei und dies nicht der Wahrheit entspreche, sei eine Bestrafung ungerechtfertigt.
3. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschuldigte lenkte am 8.10.2007 den im angefochtenen Straferkenntnis näher bezeichneten Pkw zu der dort angegebenen Zeit und an dem dort genannten Ort. Der Beschuldigte wurde damals einer verkehrsrechtlichen Kontrolle unterzogen und konnte bei dieser nur einen Führerschein vorweisen, dessen Lichtbild den Beschuldigten nicht mehr erkennen ließ. Der kontrollierende Polizeibeamte erklärte, er werde vor Anzeigeerstattung eine Frist von 14 Tagen abwarten, um zu sehen, ob der Beschuldigte bis dahin die Neuausstellung des Führerscheins beantragt habe. Der Beschuldigte stellte in der Folge einen Antrag auf Neuausstellung des Führerscheins bei der Bezirkshauptmannschaft D; er wurde jedoch danach darauf aufmerksam gemacht, dass er wegen der Lenkberechtigung C eine ärztliche Untersuchung benötigen würde, und dem Beschuldigten wurde das bereits einbezahlte Geld für die Neuausstellung wieder zurückbezahlt. Es dauerte schließlich bis zum August 2008, dass ein neuer Führerschein ausgestellt werden konnte.
4. Nach § 14 Abs 1 Z 1 FSG hat jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges auf Fahrten ua den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein mitzuführen und auf Verlangen den gemäß § 35 Abs 2 zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen.4. Nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, FSG hat jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges auf Fahrten ua den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein mitzuführen und auf Verlangen den gemäß Paragraph 35, Absatz 2, zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen.
Nach § 14 Abs 4 FSG hat der Besitzer eines Führerscheins, wenn dieser ungültig geworden ist, den Führerschein ohne unnötigen Aufschub bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen. Ein Führerschein ist ungültig, wenn ua dessen Lichtbild den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen lässt. Nach § 37 Abs 1 FSG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ua der vorgenannten Bestimmung über das Abliefern des ungültigen bzw das Beantragen eines neuen Führerscheins zuwiderhandelt, und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.Nach Paragraph 14, Absatz 4, FSG hat der Besitzer eines Führerscheins, wenn dieser ungültig geworden ist, den Führerschein ohne unnötigen Aufschub bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen. Ein Führerschein ist ungültig, wenn ua dessen Lichtbild den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen lässt. Nach Paragraph 37, Absatz eins, FSG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ua der vorgenannten Bestimmung über das Abliefern des ungültigen bzw das Beantragen eines neuen Führerscheins zuwiderhandelt, und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
Nach § 37 Abs 2a FSG ist für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 14 Abs 1 und 4 eine Geldstrafe von mindestens 20 Euro zu verhängen.Nach Paragraph 37, Absatz 2 a, FSG ist für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins und 4 eine Geldstrafe von mindestens 20 Euro zu verhängen.
Im Zusammenhang mit den vorgenannten Bestimmungen des FSG sind demnach zwei Fälle zu unterscheiden. Zum einen macht sich strafbar, wer einen Führerschein, der ungültig geworden ist, nicht ohne unnötigen Aufschub bei der Behörde abliefert und nicht gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheins beantragt. Zum anderen macht sich strafbar, wer ein Kraftfahrzeug lenkt und dabei nicht einen gültigen Führerschein mitführt, sondern lediglich einen ungültigen. Ein Grund für das Ungültigwerden eines Führerscheins ist der Umstand, dass das Lichtbild dessen Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen lässt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigte somit mit einer Strafe für zwei Übertretungen bestraft.
5. Der den Beschuldigten kontrollierende Polizeibeamte hatte offenbar ursprünglich die Absicht, von einer Anzeige abzusehen, wenn der Beschuldigte innerhalb von zwei Wochen den Führerschein bei der Behörde abgebe und einen neuen Führerschein beantrage. Darüber, ob der Beschuldigte nun tatsächlich einen solchen neuen Führerschein innerhalb der genannten Frist beantragte, gehen die Auffassungen des Beschuldigten und der Erstinstanz auseinander. Darüber hinaus ist auch nicht von einer rechtlichen Verbindlichkeit einer Zusage des Beamten, wie er sie dem Beschuldigten entgegenkommenderweise gemacht hat, auszugehen. Dennoch wäre es nach Ansicht des Verwaltungssenates im gegenständlichen Fall unbillig, den Beschuldigten für ein Unterlassen einer unverzüglichen Ausstellung eines neuen Führerscheines zu bestrafen.
Der Polizeibeamte hat aber auch den Umstand zur Anzeige gebracht, dass der Beschuldigte damals einen ungültigen Führerschein verwendete. Diesbezüglich liegt keine Unbilligkeit der nunmehr bestätigten Bestrafung vor, weil sich die erwähnte Zusage auf diesen Umstand nicht beziehen konnte. Tatsächlich hat der Beschuldigte zwar – wenn man seiner Auffassung folgt – den Mangel der unverzüglichen Beantragung eines neuen Führerscheins behoben, von einem weiteren Lenken des Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung hat er aber nicht abgesehen.
6. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6. Gemäß Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Beschuldigte hat das durch die übertretene Norm geschützte Interesse an einer sofortigen Feststellbarkeit des Vorliegens einer gültigen Lenkberechtigung beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erheblich beeinträchtigt. Als Verschuldensform wird Fahrlässigkeit angenommen. Mildernd ist die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten zu berücksichtigen. Auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten war nicht einzugehen, weil ohnehin nur die gesetzliche Mindeststrafe verhängt wurde.
Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, entfällt gemäß § 65 VStG die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Strafe. Außerdem verringert sich der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz auf 10% der nunmehr herabgesetzten Strafe.Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, entfällt gemäß Paragraph 65, VStG die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Strafe. Außerdem verringert sich der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz auf 10% der nunmehr herabgesetzten Strafe.
7. Die Neufassung des Spruches erfolgte, weil der Tatvorwurf auf eine der zwei im angefochtenen Straferkenntnis zusammen zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen eingeschränkt wurde.
Schlagworte
Führerschein, Lichtbild veraltetZuletzt aktualisiert am
22.01.2018