RS Uvs 2008/9/15 30.10-70/2007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2008
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

ForstG §17 Abs1
ForstG §18 Abs1 Z1
ForstG §18 Abs1 Z2
ForstG §18 Abs4
  1. ForstG § 17 heute
  2. ForstG § 17 gültig ab 01.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2002
  3. ForstG § 17 gültig von 01.01.1988 bis 31.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 576/1987
  1. ForstG § 18 heute
  2. ForstG § 18 gültig ab 01.08.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007
  3. ForstG § 18 gültig von 01.06.2002 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2002
  4. ForstG § 18 gültig von 01.01.1988 bis 31.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 576/1987
  1. ForstG § 18 heute
  2. ForstG § 18 gültig ab 01.08.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007
  3. ForstG § 18 gültig von 01.06.2002 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2002
  4. ForstG § 18 gültig von 01.01.1988 bis 31.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 576/1987
  1. ForstG § 18 heute
  2. ForstG § 18 gültig ab 01.08.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007
  3. ForstG § 18 gültig von 01.06.2002 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2002
  4. ForstG § 18 gültig von 01.01.1988 bis 31.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 576/1987

Rechtssatz

Die Festsetzung eines Zeitpunktes, zu dem die Rodungsbewilligung erlischt, wenn der Rodungszweck nicht erfüllt wurde (§ 18 Abs 1 Z 1 ForstG), ist von der Befristung der Rodungsbewilligung nach § 18 Abs 4 ForstG zu unterscheiden. Im konkreten Fall war der Rodungszweck die sanierende Nutzung eines Steinbruches, nämlich die stufenweise Auflösung, Begrünung und Rekultivierung einer nahezu lotrechten Abbruchwand. Ein Erlöschen der Rodungsbewilligung wäre daher nach § 18 Abs 1 Z 1 ForstG nur dann eingetreten, wenn der Berufungswerber bis zum festgesetzten Zeitpunkt mit dieser sanierenden Nutzung nicht (einmal) begonnen hätte. Dass innerhalb dieser Frist die gesamte Rodung von 7000 m² durchgeführt, also zum festgesetzten Zeitpunkt bereits beendet sein müsse und danach kein Gestein mehr entnommen werden dürfe, ist unter Bedachtnahme auf die unbefristet erteilte Rodungsbewilligung verfehlt (vgl Brawenz-Kind-Reindl, Forstgesetz 2005, Seite 182). Das Ermittlungsverfahren ergab eindeutig, dass der Berufungswerber mit der Sanierung des Steinbruches zum - zuletzt vor der Tatzeit festgesetzten - Zeitpunkt für die Erfüllung des Rodungszweckes begonnen hatte, da die ursprüngliche Bruchwand von 25 bis 30 Meter Höhe auf 17 bis 18 Meter verringert und die ursprüngliche Fläche von 3.000 m² wesentlich vergrößert wurde sowie laufend Sanierungsmaßnahmen erfolgten. Daher konnte dem Berufungswerber nicht vorgeworfen werden, dass die Sanierung des Steinbruches zu dem nach § 18 Abs 1 Z 1 ForstG festgesetzten Zeitpunkt bereits abgeschlossen sein musste und die weitere Entnahme von Gesteinsmaterial zum Erlöschen der Rodungsbewilligung und einer verbotenen Rodung nach § 17 Abs 1 ForstG geführt hätten.Die Festsetzung eines Zeitpunktes, zu dem die Rodungsbewilligung erlischt, wenn der Rodungszweck nicht erfüllt wurde (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, ForstG), ist von der Befristung der Rodungsbewilligung nach Paragraph 18, Absatz 4, ForstG zu unterscheiden. Im konkreten Fall war der Rodungszweck die sanierende Nutzung eines Steinbruches, nämlich die stufenweise Auflösung, Begrünung und Rekultivierung einer nahezu lotrechten Abbruchwand. Ein Erlöschen der Rodungsbewilligung wäre daher nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, ForstG nur dann eingetreten, wenn der Berufungswerber bis zum festgesetzten Zeitpunkt mit dieser sanierenden Nutzung nicht (einmal) begonnen hätte. Dass innerhalb dieser Frist die gesamte Rodung von 7000 m² durchgeführt, also zum festgesetzten Zeitpunkt bereits beendet sein müsse und danach kein Gestein mehr entnommen werden dürfe, ist unter Bedachtnahme auf die unbefristet erteilte Rodungsbewilligung verfehlt vergleiche Brawenz-Kind-Reindl, Forstgesetz 2005, Seite 182). Das Ermittlungsverfahren ergab eindeutig, dass der Berufungswerber mit der Sanierung des Steinbruches zum - zuletzt vor der Tatzeit festgesetzten - Zeitpunkt für die Erfüllung des Rodungszweckes begonnen hatte, da die ursprüngliche Bruchwand von 25 bis 30 Meter Höhe auf 17 bis 18 Meter verringert und die ursprüngliche Fläche von 3.000 m² wesentlich vergrößert wurde sowie laufend Sanierungsmaßnahmen erfolgten. Daher konnte dem Berufungswerber nicht vorgeworfen werden, dass die Sanierung des Steinbruches zu dem nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, ForstG festgesetzten Zeitpunkt bereits abgeschlossen sein musste und die weitere Entnahme von Gesteinsmaterial zum Erlöschen der Rodungsbewilligung und einer verbotenen Rodung nach Paragraph 17, Absatz eins, ForstG geführt hätten.

Schlagworte

Rodung Befristung Rodungszweck erlöschen Festsetzung Zeitpunkt Steinbruch Sanierung Begrünung

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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