Index
VerwaltungsstrafverfahrenNorm
ForstG §17 Abs1Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karin Clement über die Berufung des Herrn J E, vertreten durch Dr. M S-B, Dr. F V, Dr. C M, Rechtsanwälte in G, M 16, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen Politische Expositur Gröbming vom 28.06.2007, GZ: 15.1 226/2007, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karin Clement über die Berufung des Herrn J E, vertreten durch Dr. M S-B, Dr. F römisch fünf, Dr. C M, Rechtsanwälte in G, M 16, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen Politische Expositur Gröbming vom 28.06.2007, GZ: 15.1 226 aus 2007,, wie folgt entschieden: Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
Text
Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe, wie anlässlich einer Begehung auf dem Waldgrundstück Teilfläche des Grundstückes, KG S N, festgestellt worden sei, Waldboden für andere Zwecke als für solche der Waldkultur verwendet. Die gegenständliche unbefugte Rodungsfläche hätte ein Ausmaß von rund 7.000 m2 und werde für die Sanierung des bestehenden Steinbruchs (Abbau von Gestein) genützt. Der Rodungsbescheid vom 20.08.1992, zuletzt verlängert am 09.01.1997 bis 30.10.2006, ist erloschen, weil der Rodungszweck (abgeschlossene Sanierung des Steinbruchs) nicht bis 30.10.2006 durchgeführt wurde. In der Zeit ab 31.10.2006 (konkret festgestellt am 29.11.2006) wurde die Rodung (Benützung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur) fortgeführt, ohne gültigen Rodungsbescheid. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Rodungsbewilligung mit Bescheid vom 20.08.1992 unbefristet erteilt worden sei. Als Rodungszweck sei nicht nur die Sanierung sondern auch die Erweiterung des bestehenden Steinbruches angeführt. Es sei lediglich die Auflage aufgenommen worden, dass die Rodungsbewilligung dann erlösche, wenn der Rodungszweck nicht bis zum 30.10.1994 durchgeführt ist. Mit Bescheid vom 09.01.1997 wurde die entsprechende Auflage dahingehend abgeändert, dass die Rodungsbewilligung dann erlischt, wenn der Rodungszweck nicht bis zum 30.10.2006 durchgeführt wird. Zu einer neuerlichen Verlängerung dieser Frist sei es mit Bescheid vom 19.03.2007 gekommen. Entgegen der Meinung der Strafbehörde erster Instanz sei es zu keinem Zeitpunkt zum Erlöschen der Rodungsbewilligung gekommen. Der Rodungszweck sei nämlich stets gegeben. Da die Nachfrage nach Steinmaterial in den letzten Jahren nicht sehr gut gewesen sei, hätte sich der Abbau und auch die Sanierung des Steinbruches verzögert. Es wird beantragt, der Berufung Folge zu geben. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens insbesondere der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 05.09.2008 kann nachfolgender Sachverhalt festgestellt werden 1991 kaufte der Berufungswerber in der Obersteiermark in S N i S einen landwirtschaftlichen Betrieb, welcher unter anderem auch das Grundstück der K S. N im Ausmaß von
133.322 m2 zugeschrieben ist. Auf diesem Grundstück befand sich zum damaligen Zeitpunkt ein aufgelassener bewilligungsloser Steinbruch mit einer überhängenden Bruchwand von ca. 25 m. Zur Sanierung dieses Steinbruches wurde von der Politischen Expositur Gröbming, Bezirkshauptmannschaft Liezen, am 20.08.1992 der Bescheid, GZ: 8.1-E 26-92, erlassen. Am 12.12.1991 fand hiezu eine Verhandlung an Ort und Stelle im Beisein des wasserbautechnischen Amtsachverständigen DI Helmut Sautner und HR Dr. Andreas Stocker als Leiter der Amtshandlung statt. In den Jahren 1973 bis 1975 war das Kraftwerk S mit dem Speicher im St errichtet worden. 1975 war auch mit dem Ausbau der Landesstraße im St begonnen worden. Im Zuge des Landesstraßenausbaues war im anstehenden Gelände im Bereich der Stauwurzel östlich der auf Teilen des Grundstückes Nr. 997/1 (Wald), 979/1 und 978 Gesteinsmaterial entnommen worden. Der Steinbruch hatte die Ausmaße in der Basis von 90 m bis 100 m und eine Höhe von ca. 25 m. Die Abbruchwand war annähernd lotrecht, im unteren Viertel war eine grobblockige Böschung vorhanden. Die nahezu senkrechten und teilweise überhängenden Felsabbrüche stellten zum Verhandlungszeitpunkt 20.08.1992 einen landschaftlichen Fremdkörper in der bewaldeten Umgebung dar und sollte daher im Zuge einer Sanierung die vertikale Wand stufenförmig aufgelöst werden und in weiterer Folge eine Sanierung, das heißt, Begrünung und Rekultivierung, vorgenommen werden. Das gewonnene Gesteinsmaterial sollte für Sanierungsmaßnahmen im Bereich des Speichers des Kraftwerkes S und für flussbauliche Maßnahmen im Sbach verwendet werden. Das nicht benötigte Material sollte auf Deponien im Bereich des damaligen Wandfußes gelegt werden und für künftige Regulierungen am Sbach und im Kraftwerksbereich als autochthones Material zur besseren landwirtschaftlichen Einfügung Verwendung finden. Der Berufungswerber hatte zum damaligen Zeitpunkt keine Fachkenntnisse im Bergbau besessen, im Laufe der Jahre dann aber eine bergbautechnische und rechtliche Ausbildung absolviert und betreibt er den Steinbruch als Privatperson im Rahmen des landwirtschaftlichen Nebenerwerbes. Zu 80 Prozent hat er im Laufe der Jahre ab 1992 das gewonnene Material an die öffentliche Hand für Bachverbauten verkauft. Der Abbau erfolgte nach 1992 nach dem Abbauplan Dr. R (Beilage ./B). 2002 fand aufgrund einer Novelle des Mineralrohstoffgesetzes (im Folgenden MinROG) eine mündliche Verhandlung vor Ort statt und wurde in weiterer Folge von DI F als staatlich befugter Markscheider ein Gewinnungsbetriebsplan vorgelegt, nach welchem der Abbau in weiterer Folge erfolgte. Der Berufungswerber beauftragt meistens zweimal jährlich Subunternehmer zur Sprengung und Verbringung. In der übrigen Zeit des Jahres verlädt der Berufungswerber mit eigenem Bagger bei kleineren Aufträgen Steine auf von Subunternehmern beigestellten Lkws. Im Schnitt werden 4.000 bis 5.000 Tonnen Gestein pro Jahr abgebaut. Die Bruchwand hat sich auf etwa 17 m bis 18 m verringert und reicht nunmehr bereits bis zur Grundgrenze des Nachbarn des Berufungswerbers. Mit der Sanierung des Steinbruches hat der Berufungswerber unmittelbar nach Rodungsbewilligung im Jahr 1992 begonnen und seither je nach Auftragslage regelmäßig in kleinen Schritten fortgeführt. Das Ausmaß von 7.000 m2 ist nicht erreicht und war dies auch nicht zum Tatzeitpunkt der Fall. Die Sanierung ist noch nicht abgeschlossen. Diese Feststellungen konnten im Wesentlichen aufgrund der glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen des Berufungswerbers selbst, unterstützt von den vorgelegten Urkunden, nämlich der Verhandlungsschrift vom 12.12.1991, dem Abbauplan, welcher einen Bestandteil des Bescheides vom 20.08.1992 bildete sowie des Gewinnungsbetriebsplanes DI F, getroffen werden. Die Aussagen des einvernommenen Zeugen DI S standen im Einklang mit den Angaben des Berufungswerbers und den vorgelegten Urkunden. Der Zeuge, welcher bereits bei der Verhandlung 1991 vor Ort war, bestätigte, dass mit dem Abbau und der Sanierung sehr wohl begonnen worden sei, die Sanierung jedenfalls noch nicht abgeschlossen sei, da auch die gesamte bewilligte Fläche von 7.000 m2 noch nicht beansprucht worden ist. Der Zeuge bestätigte auch, dass es Ziel war, die vorhandene steile Bruchwand zur verflachen und diesbezüglich die Rodefläche zu vergrößern. Es sollte also weiter nach oben hin abgebaut werden, um eine Verflachung zu bewirken. Die dadurch entstandenen Etagen sollten in weiterer Folge wieder begrünt werden. Der Zeuge hätte bei seiner Kontrolle beanstandet, dass die benötigten Bermen nach Baufortschritt nicht umgehend humusiert und begrünt worden seien, somit also die Auflage Nr. 5 des Bescheides vom 20.08.1992 nicht eingehalten worden sei. In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass gemäß § 17 Abs 1 Forstgesetz 1975 (im Folgenden ForstG) die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten ist. Unbeschadet dieser Bestimmungen kann die Behörde gemäß § 17 Abs 2 ForstG eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht. Dabei ist die Rodungsbewilligung gemäß § 18 Abs 1 ForstG erforderlichenfalls an Bedingungen, Fristen oder Auflagen zu binden, durch welche gewährleistet ist, dass die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere sind danach133.322 m2 zugeschrieben ist. Auf diesem Grundstück befand sich zum damaligen Zeitpunkt ein aufgelassener bewilligungsloser Steinbruch mit einer überhängenden Bruchwand von ca. 25 m. Zur Sanierung dieses Steinbruches wurde von der Politischen Expositur Gröbming, Bezirkshauptmannschaft Liezen, am 20.08.1992 der Bescheid, GZ: 8.1-E 26-92, erlassen. Am 12.12.1991 fand hiezu eine Verhandlung an Ort und Stelle im Beisein des wasserbautechnischen Amtsachverständigen DI Helmut Sautner und HR Dr. Andreas Stocker als Leiter der Amtshandlung statt. In den Jahren 1973 bis 1975 war das Kraftwerk S mit dem Speicher im St errichtet worden. 1975 war auch mit dem Ausbau der Landesstraße im St begonnen worden. Im Zuge des Landesstraßenausbaues war im anstehenden Gelände im Bereich der Stauwurzel östlich der auf Teilen des Grundstückes Nr. 997/1 (Wald), 979/1 und 978 Gesteinsmaterial entnommen worden. Der Steinbruch hatte die Ausmaße in der Basis von 90 m bis 100 m und eine Höhe von ca. 25 m. Die Abbruchwand war annähernd lotrecht, im unteren Viertel war eine grobblockige Böschung vorhanden. Die nahezu senkrechten und teilweise überhängenden Felsabbrüche stellten zum Verhandlungszeitpunkt 20.08.1992 einen landschaftlichen Fremdkörper in der bewaldeten Umgebung dar und sollte daher im Zuge einer Sanierung die vertikale Wand stufenförmig aufgelöst werden und in weiterer Folge eine Sanierung, das heißt, Begrünung und Rekultivierung, vorgenommen werden. Das gewonnene Gesteinsmaterial sollte für Sanierungsmaßnahmen im Bereich des Speichers des Kraftwerkes S und für flussbauliche Maßnahmen im Sbach verwendet werden. Das nicht benötigte Material sollte auf Deponien im Bereich des damaligen Wandfußes gelegt werden und für künftige Regulierungen am Sbach und im Kraftwerksbereich als autochthones Material zur besseren landwirtschaftlichen Einfügung Verwendung finden. Der Berufungswerber hatte zum damaligen Zeitpunkt keine Fachkenntnisse im Bergbau besessen, im Laufe der Jahre dann aber eine bergbautechnische und rechtliche Ausbildung absolviert und betreibt er den Steinbruch als Privatperson im Rahmen des landwirtschaftlichen Nebenerwerbes. Zu 80 Prozent hat er im Laufe der Jahre ab 1992 das gewonnene Material an die öffentliche Hand für Bachverbauten verkauft. Der Abbau erfolgte nach 1992 nach dem Abbauplan Dr. R (Beilage ./B). 2002 fand aufgrund einer Novelle des Mineralrohstoffgesetzes (im Folgenden MinROG) eine mündliche Verhandlung vor Ort statt und wurde in weiterer Folge von DI F als staatlich befugter Markscheider ein Gewinnungsbetriebsplan vorgelegt, nach welchem der Abbau in weiterer Folge erfolgte. Der Berufungswerber beauftragt meistens zweimal jährlich Subunternehmer zur Sprengung und Verbringung. In der übrigen Zeit des Jahres verlädt der Berufungswerber mit eigenem Bagger bei kleineren Aufträgen Steine auf von Subunternehmern beigestellten Lkws. Im Schnitt werden 4.000 bis 5.000 Tonnen Gestein pro Jahr abgebaut. Die Bruchwand hat sich auf etwa 17 m bis 18 m verringert und reicht nunmehr bereits bis zur Grundgrenze des Nachbarn des Berufungswerbers. Mit der Sanierung des Steinbruches hat der Berufungswerber unmittelbar nach Rodungsbewilligung im Jahr 1992 begonnen und seither je nach Auftragslage regelmäßig in kleinen Schritten fortgeführt. Das Ausmaß von 7.000 m2 ist nicht erreicht und war dies auch nicht zum Tatzeitpunkt der Fall. Die Sanierung ist noch nicht abgeschlossen. Diese Feststellungen konnten im Wesentlichen aufgrund der glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen des Berufungswerbers selbst, unterstützt von den vorgelegten Urkunden, nämlich der Verhandlungsschrift vom 12.12.1991, dem Abbauplan, welcher einen Bestandteil des Bescheides vom 20.08.1992 bildete sowie des Gewinnungsbetriebsplanes DI F, getroffen werden. Die Aussagen des einvernommenen Zeugen DI S standen im Einklang mit den Angaben des Berufungswerbers und den vorgelegten Urkunden. Der Zeuge, welcher bereits bei der Verhandlung 1991 vor Ort war, bestätigte, dass mit dem Abbau und der Sanierung sehr wohl begonnen worden sei, die Sanierung jedenfalls noch nicht abgeschlossen sei, da auch die gesamte bewilligte Fläche von 7.000 m2 noch nicht beansprucht worden ist. Der Zeuge bestätigte auch, dass es Ziel war, die vorhandene steile Bruchwand zur verflachen und diesbezüglich die Rodefläche zu vergrößern. Es sollte also weiter nach oben hin abgebaut werden, um eine Verflachung zu bewirken. Die dadurch entstandenen Etagen sollten in weiterer Folge wieder begrünt werden. Der Zeuge hätte bei seiner Kontrolle beanstandet, dass die benötigten Bermen nach Baufortschritt nicht umgehend humusiert und begrünt worden seien, somit also die Auflage Nr. 5 des Bescheides vom 20.08.1992 nicht eingehalten worden sei. In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Forstgesetz 1975 (im Folgenden ForstG) die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten ist. Unbeschadet dieser Bestimmungen kann die Behörde gemäß Paragraph 17, Absatz 2, ForstG eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht. Dabei ist die Rodungsbewilligung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, ForstG erforderlichenfalls an Bedingungen, Fristen oder Auflagen zu binden, durch welche gewährleistet ist, dass die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere sind danach
1.) ein Zeitpunkt festzusetzen, zu dem die Rodungsbewilligung erlischt, wenn der Rodungszweck nicht erfüllt wurde, 2.) die Gültigkeit der Bewilligung an die ausschließliche Verwendung der Fläche zum beantragten Zweck zu binden oder 3.) Maßnahmen vorzuschreiben, die a) zur Hintanhaltung nachteiliger Wirkungen für die umliegenden Wälder oder b) zum Ausgleich des Verlustes der Wirkungen des Waldes (Ersatzleistung) geeignet sind. Mit Bescheid vom 20.08.1992 wurde dem Berufungswerber eine unbefristete Rodungsbewilligung für 7.000 m2 erteilt, wobei die Gültigkeit der Bewilligung gemäß § 18 Abs 1 Z 2 ForstG an die ausschließliche Verwendung der Fläche zum beantragten Zweck, nämlich der Sanierung bzw. Erweiterung des bestehenden Steinbruches gebunden wurde. Dabei ist die hier gedachte Frist zur Durchführung der Rodung (der technischen Maßnahmen zur Erfüllung des Rodungszweckes) zu unterscheiden von einer befristeten Rodung nach § 18 Abs 4 ForstG, wo die Zulässigkeitsdauer der nichtforstlichen Verwendung befristet wird. Beim vorliegenden Bescheid ist auf die Erfüllung des Rodungszweckes abzustellen. Die Rodungsbewilligung erlischt, wenn bis zu dem genannten Zeitpunkt (lt. Bescheid vom 20.08.1992 war dies der 30.04.1994, lt. Bescheid vom 25.02.1995 der 30.10.1996 und lt. Bescheid vom 09.01.1997 der 30.10.2006) der genannte Rodezweck nicht durchgeführt (also die bewilligte andere Nutzung begonnen hat). Das Erlöschen tritt bei Säumnis mit dem genannten Zeitpunkt ein. Die Fläche wäre forstrechtlich wieder Waldboden, ihre nichtforstliche Verwendung unzulässig. Diese Durchführungsfrist wurde mehrmals, wie bereits zitiert, mit den Bescheiden vom 25.02.1995, 09.01.1997 und neuerlich 19.03.2007 geändert. Diese Frist war zwar im Tatzeitraum zwischenzeitig nicht verlängert, es kann jedoch nur dann zum Erlöschen der unbefristeten Rodungsbewilligung kommen, wenn mit dem Rodungszweck, nämlich der sanierenden Nutzung des Steinbruches, nicht innerhalb der Durchführungsfrist begonnen wurde. Dass innerhalb dieser Durchführungsfrist die gesamte Rodung von 7000 m2 durchgeführt sein müsste, also beendet sein müsse und kein Gestein mehr entnommen werden dürfe, ist unter Bedachtnahme auf die unbefristet erteilte Rodungsbewilligung verfehlt (vgl. Brawenz-Kind-Reindl, Forstgesetz 2005, Seite 182). Dass der Berufungswerber tatsächlich mit der Sanierung des Steinbruches bereits begonnen hatte die ursprüngliche Bruchwand von 25 m bis 30 m Höhe verringerte sich auf 17 m bis 18 m Höhe und die ursprüngliche Fläche von 3.000 m2 ist wesentlich vergrößert und auch laufend durchführt, hat das Ermittlungsverfahren eindeutig ergeben. Der Rodungszweck ist jeweils zu den in den zitierten Bescheiden angeführten Stichtagen durchgeführt worden. Dass der Rodungszweck zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen sein musste, ist dem Bescheid nicht zu entnehmen. Der Rodungszweck laut Bescheid vom 20.08.1992 war ausschließlich die Sanierung bzw. Erweiterung des bestehenden Steinbruches. Punkt 2.) des zitierten Bescheides kann daher nicht als Beendigungszeitpunkt verstanden werden. Eine nicht abgeschlossene Sanierung des Steinbruches bis zum 30.10.2006 war dem Berufungswerber daher auch strafrechtlich nicht vorwerfbar und verstieß er somit nicht gegen § 17 Abs 1 ForstG - die Rodefläche hat im Übrigen auch noch nicht das Ausmaß von 7000 m2 erreicht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.1.) ein Zeitpunkt festzusetzen, zu dem die Rodungsbewilligung erlischt, wenn der Rodungszweck nicht erfüllt wurde, 2.) die Gültigkeit der Bewilligung an die ausschließliche Verwendung der Fläche zum beantragten Zweck zu binden oder 3.) Maßnahmen vorzuschreiben, die a) zur Hintanhaltung nachteiliger Wirkungen für die umliegenden Wälder oder b) zum Ausgleich des Verlustes der Wirkungen des Waldes (Ersatzleistung) geeignet sind. Mit Bescheid vom 20.08.1992 wurde dem Berufungswerber eine unbefristete Rodungsbewilligung für 7.000 m2 erteilt, wobei die Gültigkeit der Bewilligung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, ForstG an die ausschließliche Verwendung der Fläche zum beantragten Zweck, nämlich der Sanierung bzw. Erweiterung des bestehenden Steinbruches gebunden wurde. Dabei ist die hier gedachte Frist zur Durchführung der Rodung (der technischen Maßnahmen zur Erfüllung des Rodungszweckes) zu unterscheiden von einer befristeten Rodung nach Paragraph 18, Absatz 4, ForstG, wo die Zulässigkeitsdauer der nichtforstlichen Verwendung befristet wird. Beim vorliegenden Bescheid ist auf die Erfüllung des Rodungszweckes abzustellen. Die Rodungsbewilligung erlischt, wenn bis zu dem genannten Zeitpunkt (lt. Bescheid vom 20.08.1992 war dies der 30.04.1994, lt. Bescheid vom 25.02.1995 der 30.10.1996 und lt. Bescheid vom 09.01.1997 der 30.10.2006) der genannte Rodezweck nicht durchgeführt (also die bewilligte andere Nutzung begonnen hat). Das Erlöschen tritt bei Säumnis mit dem genannten Zeitpunkt ein. Die Fläche wäre forstrechtlich wieder Waldboden, ihre nichtforstliche Verwendung unzulässig. Diese Durchführungsfrist wurde mehrmals, wie bereits zitiert, mit den Bescheiden vom 25.02.1995, 09.01.1997 und neuerlich 19.03.2007 geändert. Diese Frist war zwar im Tatzeitraum zwischenzeitig nicht verlängert, es kann jedoch nur dann zum Erlöschen der unbefristeten Rodungsbewilligung kommen, wenn mit dem Rodungszweck, nämlich der sanierenden Nutzung des Steinbruches, nicht innerhalb der Durchführungsfrist begonnen wurde. Dass innerhalb dieser Durchführungsfrist die gesamte Rodung von 7000 m2 durchgeführt sein müsste, also beendet sein müsse und kein Gestein mehr entnommen werden dürfe, ist unter Bedachtnahme auf die unbefristet erteilte Rodungsbewilligung verfehlt vergleiche Brawenz-Kind-Reindl, Forstgesetz 2005, Seite 182). Dass der Berufungswerber tatsächlich mit der Sanierung des Steinbruches bereits begonnen hatte die ursprüngliche Bruchwand von 25 m bis 30 m Höhe verringerte sich auf 17 m bis 18 m Höhe und die ursprüngliche Fläche von 3.000 m2 ist wesentlich vergrößert und auch laufend durchführt, hat das Ermittlungsverfahren eindeutig ergeben. Der Rodungszweck ist jeweils zu den in den zitierten Bescheiden angeführten Stichtagen durchgeführt worden. Dass der Rodungszweck zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen sein musste, ist dem Bescheid nicht zu entnehmen. Der Rodungszweck laut Bescheid vom 20.08.1992 war ausschließlich die Sanierung bzw. Erweiterung des bestehenden Steinbruches. Punkt 2.) des zitierten Bescheides kann daher nicht als Beendigungszeitpunkt verstanden werden. Eine nicht abgeschlossene Sanierung des Steinbruches bis zum 30.10.2006 war dem Berufungswerber daher auch strafrechtlich nicht vorwerfbar und verstieß er somit nicht gegen Paragraph 17, Absatz eins, ForstG - die Rodefläche hat im Übrigen auch noch nicht das Ausmaß von 7000 m2 erreicht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Schlagworte
Rodung Befristung Rodungsszweck erlöschen Festsetzung Zeitpunkt Steinbruch Sanierung BegrünungZuletzt aktualisiert am
03.04.2009