Norm
AVG §63 Abs5Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Berufungen des Mag M F, L, gegen die nachfolgenden Bescheide der Bezirkshauptmannschaft B zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung gegen den Bescheid vom 3.4.2008, Zl X-9-2007/17173, stattgegeben und werden dieser Bescheid sowie der Bescheid vom 2.5.2008, Zl X-9-2007/17173, aufgehoben.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung gegen den Bescheid vom 3.4.2008, Zl X-9-2007/17173, stattgegeben und werden dieser Bescheid sowie der Bescheid vom 2.5.2008, Zl X-9-2007/17173, aufgehoben.
Text
1. Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 3.4.2008, Zl X-9-2007/17173, wurde der Einspruch des Berufungswerbers vom 16.5.2007 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft B vom 20.4.2007, Zl X-9-2007/17173, als verspätet zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber das Rechtsmittel der Berufung erhoben. In dieser bringt er vor, er habe keine Frist versäumt. Im Mai 2007 sei versucht worden, ihm zwei Strafverfügungen zuzustellen. Er habe von der Post entsprechende Hinterlegungsanzeigen bekommen. Zum heutigen Zeitpunkt könne er nicht mehr mit 100%iger Sicherheit sagen, warum er diese Schriftstücke nicht rechtzeitig bzw später bei der Post abgeholt habe. Er möchte noch ergänzen, dass die Behörde auf Grund des Einspruches vom 16.5.2007 die beiden angeführten Verfahren 17070 und 17173 aus 2007 weitergeführt habe. In diesen beiden Verfahren seien ihm Lichtbilder im Jänner 2008 übermittelt worden. Aus diesen Lichtbildern könne er belegen, dass er von der Polizei genötigt worden sei und somit die ihm angelasteten Übertretungen nur unter diesem Umstand begangen habe. Er ersuche daher die Behörde in diesen beiden Verfahren diese wieder aufzunehmen und in den vorigen Stand einzusetzen.
3. Nach § 49 Abs 1 VStG ist der Einspruch gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung zu erheben. Einen entsprechenden Hinweis enthält auch die erwähnte Strafverfügung.3. Nach Paragraph 49, Absatz eins, VStG ist der Einspruch gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung zu erheben. Einen entsprechenden Hinweis enthält auch die erwähnte Strafverfügung.
Nach § 17 Abs 1 des Zustellgesetzes in der hier maßgebenden Fassung ist das Schriftstück dann, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter iS des § 13 Abs 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt zu hinterlegen. Nach § 17 Abs 2 erster Satz des Zustellgesetzes ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Gemäß § 17 Abs 3 Zustellgesetz ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.Nach Paragraph 17, Absatz eins, des Zustellgesetzes in der hier maßgebenden Fassung ist das Schriftstück dann, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter iS des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt zu hinterlegen. Nach Paragraph 17, Absatz 2, erster Satz des Zustellgesetzes ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in der gegenständlichen Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:
Hinsichtlich der gegenständlichen Strafverfügung hat am 23.4.2007 der erste und am 24.4.2007 der zweite Zustellversuch stattgefunden. Gleichzeitig mit dem zweiten Zustellversuch wurde der Berufungswerber von der Hinterlegung beim Postamt verständigt; die Abholfrist begann am 25.4.2007.
Der Berufungswerber hat gegen die gegenständliche Strafverfügung am 16.5.2007 Einspruch erhoben. Die Bezirkshauptmannschaft hat in der Folge nicht die Rechtzeitigkeit dieses Einspruches geprüft, sondern das Beweisverfahren in der zugrundeliegenden Strafsache fortgeführt. Erst mit Bescheid vom 3.4.2008 hat die Bezirkshauptmannschaft den vorerwähnten Einspruch als verspätet zurückgewiesen; dies ohne vorherige Erhebungen über die Zustellung der Strafverfügung und ohne Gewährung des Parteiengehörs.
Der Unabhängige Verwaltungssenat hat den Berufungswerber im Berufungsverfahren mit Schreiben vom 9.6.2008 befragt, ob er am 23.4.2007 (Tag des ersten Zustellversuchs) von seiner Abgabestelle abwesend gewesen sei und wann er an seine Abgabestelle zurückgekehrt sei. Der Berufungswerber hat dazu geantwortet, er könne beim besten Willen nicht erklären, ob er vor gut 14 Monaten genau am 23.4.2007 in seiner Wohnung gewesen sei. Dazu verweise er auf seine Angaben in der Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft B vom 17.4.2008. Diese Angaben sind die im obigen Punkt 2. wiedergegebenen Berufungsausführungen.
Im Berufungsverfahren hat der Berufungswerber glaubhaft vorgebracht, dass er im gegenständlichen Zeitraum der Zustellung der Strafverfügung wegen einer Erkrankung seiner Mutter immer wieder von seiner Wohnung abwesend war. Diese Abwesenheiten hätten zwei, drei oder fünf Tage gedauert. Er könne aber auch nicht ausschließen, dass eine Abwesenheit eine Woche oder länger gedauert habe.
Auch eine Erhebung des Unabhängigen Verwaltungssenates beim Postamt B über die Abholung des beim Postamt hinterlegten Schriftstückes mit der Strafverfügung blieb erfolglos. Das Postamt konnte offenbar wegen der langen inzwischen verstrichenen Zeit keine diesbezügliche Auskunft erteilen.
Nach einem derart langen Zeitraum von fast einem Jahr zwischen dem ersten Zustellversuch und dem Verspätungsbescheid bzw von fast 14 Monaten zwischen dem ersten Zustellversuch und der Anfrage über seine Anwesenheit zu diesem Zeitpunkt kann vom Berufungswerber nicht mehr verlangt werden, dass er genaue und belegbare Angaben über seine Abwesenheit vom Zustellort im fraglichen Zeitraum macht. Somit kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Berufungswerber zum Zeitpunkt des ersten Zustellversuches an seiner Abgabestelle anwesend bzw im Falle einer Abwesenheit wieder rechtzeitig an diese zurückgekehrt ist.
Der Bescheid vom 3.4.2008 über die Zurückweisung des Einspruchs wegen Verspätung war daher aufzuheben. Damit ist auch dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 2.5.2008 über die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie auf Wiederaufnahme des Verfahrens die Grundlage entzogen.
Die Bezirkshauptmannschaft B wird nunmehr inhaltlich über den Einspruch gegen die Strafverfügung vom 20.4.2007 zu entscheiden haben.
Schlagworte
Zustellung, Abwesenheit, langer Abstand zur AnfrageZuletzt aktualisiert am
19.01.2018