RS Uvs 2008/10/2 20.3-14/2008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.2008
beobachten
merken

Index

Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2
StPO §170
StPO §107
  1. AVG § 67a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67a gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  3. AVG § 67a gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 67a gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 67a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Da die Festnahme des Schubhäftlings und Beschwerdeführers, bei der körperliche Gewalt angewendet sowie eine vorübergehende Einlieferung in ein Polizeianhaltezentrum durchgeführt wurde, auf Grund einer Festnahmeanordnung durch die Staatsanwaltschaft gemäß §§ 170 Abs 1 Z 2 und 4 und 171 Abs 1 StPO erfolgte, war das Vorgehen der einschreitenden Beamten nach den Normen der StPO zu beurteilen und die "wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" erhobene Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Auch der Beschwerdeführer behauptete nicht, dass das Vorgehen der Beamten der Gefahrenabwehr gedient hätte. Die betreffende rechtliche Grundlage ist im neunten Hauptstück, zweiten Abschnitt "Festnahme" (§ 170 ff) StPO geregelt. § 106 Abs 1 Z 2 StPO räumt jeder Person das Recht ein, im Ermittlungsverfahren Einspruch an das Gericht zu erheben, wenn sie behauptet, durch die Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei in einem subjektiven Recht verletzt worden zu sein, weil eine Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes durchgeführt wurde. Dieser Rechtsbehelf stand dem Beschwerdeführer zur Verfügung. Somit fand der in Beschwerde gezogene Sachverhalt einschließlich der behaupteten Misshandlung im SPG keine Deckung. In seiner Entscheidung vom 01. März 2003 erkannte der Verfassungsgerichtshof, dass die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht gegeben ist, wenn ein alternativer Instanzenzug vorgesehen ist (VfSlg 16.815/2003). Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 1992, 91/15/0147, dienen die Regelungen über Maßnahmenbeschwerden nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, keinesfalls wird dadurch eine Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein- und derselben Rechtes eröffnet. Die Maßnahmebeschwerde stellt einen bloß subsidiären Rechtsbehelf dar, der nur insoweit zum Tragen kommt, als ein Rechtsschutz nicht durch sonstige Rechtsmittel erreicht werden kann ("Juristische Blätter", 7. Heft, Juli 2008, S 415).Da die Festnahme des Schubhäftlings und Beschwerdeführers, bei der körperliche Gewalt angewendet sowie eine vorübergehende Einlieferung in ein Polizeianhaltezentrum durchgeführt wurde, auf Grund einer Festnahmeanordnung durch die Staatsanwaltschaft gemäß Paragraphen 170, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 und 171 Absatz eins, StPO erfolgte, war das Vorgehen der einschreitenden Beamten nach den Normen der StPO zu beurteilen und die "wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" erhobene Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Auch der Beschwerdeführer behauptete nicht, dass das Vorgehen der Beamten der Gefahrenabwehr gedient hätte. Die betreffende rechtliche Grundlage ist im neunten Hauptstück, zweiten Abschnitt "Festnahme" (Paragraph 170, ff) StPO geregelt. Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 2, StPO räumt jeder Person das Recht ein, im Ermittlungsverfahren Einspruch an das Gericht zu erheben, wenn sie behauptet, durch die Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei in einem subjektiven Recht verletzt worden zu sein, weil eine Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes durchgeführt wurde. Dieser Rechtsbehelf stand dem Beschwerdeführer zur Verfügung. Somit fand der in Beschwerde gezogene Sachverhalt einschließlich der behaupteten Misshandlung im SPG keine Deckung. In seiner Entscheidung vom 01. März 2003 erkannte der Verfassungsgerichtshof, dass die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht gegeben ist, wenn ein alternativer Instanzenzug vorgesehen ist (VfSlg 16.815 aus 2003,). Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 1992, 91/15/0147, dienen die Regelungen über Maßnahmenbeschwerden nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, keinesfalls wird dadurch eine Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein- und derselben Rechtes eröffnet. Die Maßnahmebeschwerde stellt einen bloß subsidiären Rechtsbehelf dar, der nur insoweit zum Tragen kommt, als ein Rechtsschutz nicht durch sonstige Rechtsmittel erreicht werden kann ("Juristische Blätter", 7. Heft, Juli 2008, S 415).

Schlagworte

Festnahme Festnahmeanordnung Staatsanwaltschaft Vorgehen Beurteilung Rechtsbehelf Einspruch Subsidiarität Gericht

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten