RS Uvs 2008/10/7 30.10-11/2008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.2008
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

THV §3 Abs1
VStG §9 Abs1
VStG §9
  1. THV § 3 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2018 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 139/2018
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Gemäß § 25 Abs 3 Stmk. Tierschutz- und Tierhaltegesetz 2002, LGBl 106/2002 hat die Behörde dem verantwortlichen Leiter eines Tierheimes die zur Beseitigung von festgestellten Missständen notwendigen Maßnahmen unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Ein solcher Auftrag war an die gemeldete verantwortliche Leiterin eines Tierheimes zur unverzüglichen Umsetzung ergangen, wobei die Betreffende diese Funktion bis zum vorgehaltenen Tattag der unzureichenden Auftragserfüllung innehatte. Adressat dieses Bescheides war somit nicht der Obmann des Vereins, der das Tierheim betrieb. So trat am 01.01.2005 das neue Bundestierschutzgesetz, BGBl I 118/2004, in Kraft sowie die aufgrund der §§ 24 Abs 1 Z 2 und 29 Abs 4 leg cit erlassene Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Mindestanforderungen für Tierheime (THV). Gemäß § 3 Abs 1 THV muss ein Tierheim über einen verantwortlichen Leiter verfügen, der mit den Grundsätzen der Tierhaltung und des Tierschutzes vertraut ist. Dieser ist für die Einhaltung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der darauf begründeten Verordnungen und Bescheide verantwortlich. Somit trifft die THV eine selbstständige Regelung zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit für die Einhaltung dieser Bestimmungen, weshalb in diesem Bereich § 9 VStG als subsidiäre Norm nicht anwendbar ist. Das gegen den betreibenden Vereinsobmann durchgeführte Verwaltungsstrafverfahren, betreffend die Nichteinrichtung einer aufgetragenen Quarantänestation für neu aufgenommene Tiere, war daher gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.Gemäß Paragraph 25, Absatz 3, Stmk. Tierschutz- und Tierhaltegesetz 2002, Landesgesetzblatt 106 aus 2002, hat die Behörde dem verantwortlichen Leiter eines Tierheimes die zur Beseitigung von festgestellten Missständen notwendigen Maßnahmen unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Ein solcher Auftrag war an die gemeldete verantwortliche Leiterin eines Tierheimes zur unverzüglichen Umsetzung ergangen, wobei die Betreffende diese Funktion bis zum vorgehaltenen Tattag der unzureichenden Auftragserfüllung innehatte. Adressat dieses Bescheides war somit nicht der Obmann des Vereins, der das Tierheim betrieb. So trat am 01.01.2005 das neue Bundestierschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2004,, in Kraft sowie die aufgrund der Paragraphen 24, Absatz eins, Ziffer 2 und 29 Absatz 4, leg cit erlassene Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Mindestanforderungen für Tierheime (THV). Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, THV muss ein Tierheim über einen verantwortlichen Leiter verfügen, der mit den Grundsätzen der Tierhaltung und des Tierschutzes vertraut ist. Dieser ist für die Einhaltung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der darauf begründeten Verordnungen und Bescheide verantwortlich. Somit trifft die THV eine selbstständige Regelung zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit für die Einhaltung dieser Bestimmungen, weshalb in diesem Bereich Paragraph 9, VStG als subsidiäre Norm nicht anwendbar ist. Das gegen den betreibenden Vereinsobmann durchgeführte Verwaltungsstrafverfahren, betreffend die Nichteinrichtung einer aufgetragenen Quarantänestation für neu aufgenommene Tiere, war daher gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen.

Schlagworte

Tierheime verantwortlicher Leiter Auftrag Maßnahme Quarantänestation Erfüllungspflicht Verantwortlichkeit Spezialnorm Obmann Verein

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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