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VerwaltungsstrafverfahrenNorm
THV §3 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 25 Abs 3 Stmk. Tierschutz- und Tierhaltegesetz 2002, LGBl 106/2002 hat die Behörde dem verantwortlichen Leiter eines Tierheimes die zur Beseitigung von festgestellten Missständen notwendigen Maßnahmen unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Ein solcher Auftrag war an die gemeldete verantwortliche Leiterin eines Tierheimes zur unverzüglichen Umsetzung ergangen, wobei die Betreffende diese Funktion bis zum vorgehaltenen Tattag der unzureichenden Auftragserfüllung innehatte. Adressat dieses Bescheides war somit nicht der Obmann des Vereins, der das Tierheim betrieb. So trat am 01.01.2005 das neue Bundestierschutzgesetz, BGBl I 118/2004, in Kraft sowie die aufgrund der §§ 24 Abs 1 Z 2 und 29 Abs 4 leg cit erlassene Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Mindestanforderungen für Tierheime (THV). Gemäß § 3 Abs 1 THV muss ein Tierheim über einen verantwortlichen Leiter verfügen, der mit den Grundsätzen der Tierhaltung und des Tierschutzes vertraut ist. Dieser ist für die Einhaltung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der darauf begründeten Verordnungen und Bescheide verantwortlich. Somit trifft die THV eine selbstständige Regelung zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit für die Einhaltung dieser Bestimmungen, weshalb in diesem Bereich § 9 VStG als subsidiäre Norm nicht anwendbar ist. Das gegen den betreibenden Vereinsobmann durchgeführte Verwaltungsstrafverfahren, betreffend die Nichteinrichtung einer aufgetragenen Quarantänestation für neu aufgenommene Tiere, war daher gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.Gemäß Paragraph 25, Absatz 3, Stmk. Tierschutz- und Tierhaltegesetz 2002, Landesgesetzblatt 106 aus 2002, hat die Behörde dem verantwortlichen Leiter eines Tierheimes die zur Beseitigung von festgestellten Missständen notwendigen Maßnahmen unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Ein solcher Auftrag war an die gemeldete verantwortliche Leiterin eines Tierheimes zur unverzüglichen Umsetzung ergangen, wobei die Betreffende diese Funktion bis zum vorgehaltenen Tattag der unzureichenden Auftragserfüllung innehatte. Adressat dieses Bescheides war somit nicht der Obmann des Vereins, der das Tierheim betrieb. So trat am 01.01.2005 das neue Bundestierschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2004,, in Kraft sowie die aufgrund der Paragraphen 24, Absatz eins, Ziffer 2 und 29 Absatz 4, leg cit erlassene Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Mindestanforderungen für Tierheime (THV). Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, THV muss ein Tierheim über einen verantwortlichen Leiter verfügen, der mit den Grundsätzen der Tierhaltung und des Tierschutzes vertraut ist. Dieser ist für die Einhaltung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der darauf begründeten Verordnungen und Bescheide verantwortlich. Somit trifft die THV eine selbstständige Regelung zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit für die Einhaltung dieser Bestimmungen, weshalb in diesem Bereich Paragraph 9, VStG als subsidiäre Norm nicht anwendbar ist. Das gegen den betreibenden Vereinsobmann durchgeführte Verwaltungsstrafverfahren, betreffend die Nichteinrichtung einer aufgetragenen Quarantänestation für neu aufgenommene Tiere, war daher gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen.
Schlagworte
Tierheime verantwortlicher Leiter Auftrag Maßnahme Quarantänestation Erfüllungspflicht Verantwortlichkeit Spezialnorm Obmann VereinZuletzt aktualisiert am
03.04.2009