TE Uvs Bescheid 2008/10/7 30.10-11/2008

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Veröffentlicht am 07.10.2008
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

THV §3 Abs1
VStG §9 Abs1
VStG §9
  1. THV § 3 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2018 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 139/2018
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karin Clement über die Berufung des Herrn Ht O als Obmann des Vereines A T S, vertreten durch Dr. F U, Rechtsanwalt in G, R 8, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 21.12.2007, GZ.: 012580/2006, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2VStG eingestellt.Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karin Clement über die Berufung des Herrn Ht O als Obmann des Vereines A T S, vertreten durch Dr. F U, Rechtsanwalt in G, R 8, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 21.12.2007, GZ.: 012580 aus 2006,, wie folgt entschieden: Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2 römisch fünf, S, t, G, eingestellt.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als Obmann des Vereines A T S und somit als zur Vertretung nach außen berufene Person zu verantworten, dass dieser Verein den im Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 13.12.2004, GZ.:

A9-2576/47-2004, unter Punkt 1, ergangenen Auftrag, nämlich gemäß § 25 Abs 3 des Stmk. Tierschutz- und Tierhaltegesetz sei eine Quarantänestation, jeweils getrennte Hunde, Katzen, Vögel und Kleinsäuger, einzurichten und bestimmungsgemäß zu verwenden, zumindest bis 07.06.2006 nicht erfüllt habe. Der Berufungswerber habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 38 Abs 3 Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz TschG), BGBl I Nr. 118/2004 iVm Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 13.12.2004, GZ.: A9-2576/47-2004, und § 9 Abs 1 VStG verletzt und wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von € 350,00 (2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 16 Abs 1 VStG (BGBl 52/1991, zuletzt geändert mit BGBl I 117/2002) verhängt. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit welcher nach weitwendiger Wiedergabe des erstinstanzlichen Bescheides ausgeführt wird, dass sich die Berufungswerberin der ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretung für nicht schuldig fühle. Die zitierte Niederschrift vom 08.11.2004 sei von einem Vertreter der Berufungswerberin unterfertigt worden und seien die Quarantänevorschriften insoferne eingehalten worden, als in jedem Fall neu aufgenommene Tiere (Hunde und Katzen) nach der Einlieferung zunächst isoliert werden und nicht erst innerhalb eines Zeitraums einer Woche, sondern bereits nach ein bis zwei Tagen von einem Tierarzt untersucht werden, bevor sie in Kontakt mit anderen Tieren des Tierheimes treten. Diese Vorgangsweise zur Infektionskrankheitenübertragungssicherheit werde verlässlich und auch erfolgreich eingehalten. Aus der Tatsache, dass aus Platzgründen die im Einreichplan des Tierheimes seinerzeit als Quarantänestation bezeichneten Räumlichkeiten im Bedarfsfall anders genutzt werden, sei keinesfalls auf eine Vernachlässigung der vorgeschriebenen Quarantänemaßnahmen zu schließen. Zur Problematik der im Tierheim aufgenommenen Vögel und Kleinsäuger sei auszuführen, dass diese Tiere im Tierheim der Berufungswerberin im Bedarfsfall nur vorübergehend aufgenommen werden und nicht auf Dauer im Tierheim gehalten werden. Sie werden innerhalb von sehr kurzen Zeitspannen an externe Betreuer weitergegeben. Hinsichtlich der Katzen wird ausgeführt, dass eine Quarantänestation vorhanden sei und das beschriebene all in/all out Verfahren eingehalten werde. Nur im Fall der extremen Überbelegung, was hin und wieder vorkomme, werde aus Platzgründen der Grundsatz durchbrochen. Aufgrund dieser Umstände sei insgesamt davon auszugehen, dass die Berufungswerberin durch angemessene hygienische ergänzende und unterstützende Maßnahmen, die für die Quarantänevorschriften notwendischen hygienischen Standards inhaltlich erfülle, weshalb von einer Übertretung des Gesetzes keine Rede sein könne. Zur subjektiven Tatseite wird ausgeführt, dass die Berufungswerberin sich der Bedeutung der Einhaltung der behördlichen Aufträge bewusst sei und in diesem Sinne die Quarantäneeinrichtungen soweit wie möglich nutzt und habe sie keinesfalls die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Quarantänestandards billigend in Kauf genommen. Schlussendlich handle es sich bei der Berufungswerberin um einen dem Tierschutz verpflichteten Verein, welcher angesichts der an ihn herangetragenen Anforderungen mit ständigen Geldproblemen zu kämpfen habe. Die verhängte Geldstrafe von € 350,00 sei überhöht. Es wird der Antrag gestellt, das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen. Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aus nachstehenden Gründen zu beheben ist, erübrigt sich ein Eingehen auf die Berufungsausführungen und konnte gemäß § 51e Abs 2 VStG auch von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Ht O als Obmann des Vereins A T S als zur Vertretung nach außen berufenen Person eine Übertretung gemäß § 38 Abs 3 des Gesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz), BGBl I Nr. 118/2004 iVm Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 13.12.2004, GZ.:A9-2576/47-2004, unter Punkt 1, ergangenen Auftrag, nämlich gemäß Paragraph 25, Absatz 3, des Stmk. Tierschutz- und Tierhaltegesetz sei eine Quarantänestation, jeweils getrennte Hunde, Katzen, Vögel und Kleinsäuger, einzurichten und bestimmungsgemäß zu verwenden, zumindest bis 07.06.2006 nicht erfüllt habe. Der Berufungswerber habe dadurch die Rechtsvorschriften des Paragraph 38, Absatz 3, Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz TschG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, in Verbindung mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 13.12.2004, GZ.: A9-2576/47-2004, und Paragraph 9, Absatz eins, VStG verletzt und wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von € 350,00 (2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VStG Bundesgesetzblatt 52 aus 1991,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 117 aus 2002,) verhängt. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit welcher nach weitwendiger Wiedergabe des erstinstanzlichen Bescheides ausgeführt wird, dass sich die Berufungswerberin der ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretung für nicht schuldig fühle. Die zitierte Niederschrift vom 08.11.2004 sei von einem Vertreter der Berufungswerberin unterfertigt worden und seien die Quarantänevorschriften insoferne eingehalten worden, als in jedem Fall neu aufgenommene Tiere (Hunde und Katzen) nach der Einlieferung zunächst isoliert werden und nicht erst innerhalb eines Zeitraums einer Woche, sondern bereits nach ein bis zwei Tagen von einem Tierarzt untersucht werden, bevor sie in Kontakt mit anderen Tieren des Tierheimes treten. Diese Vorgangsweise zur Infektionskrankheitenübertragungssicherheit werde verlässlich und auch erfolgreich eingehalten. Aus der Tatsache, dass aus Platzgründen die im Einreichplan des Tierheimes seinerzeit als Quarantänestation bezeichneten Räumlichkeiten im Bedarfsfall anders genutzt werden, sei keinesfalls auf eine Vernachlässigung der vorgeschriebenen Quarantänemaßnahmen zu schließen. Zur Problematik der im Tierheim aufgenommenen Vögel und Kleinsäuger sei auszuführen, dass diese Tiere im Tierheim der Berufungswerberin im Bedarfsfall nur vorübergehend aufgenommen werden und nicht auf Dauer im Tierheim gehalten werden. Sie werden innerhalb von sehr kurzen Zeitspannen an externe Betreuer weitergegeben. Hinsichtlich der Katzen wird ausgeführt, dass eine Quarantänestation vorhanden sei und das beschriebene all in/all out Verfahren eingehalten werde. Nur im Fall der extremen Überbelegung, was hin und wieder vorkomme, werde aus Platzgründen der Grundsatz durchbrochen. Aufgrund dieser Umstände sei insgesamt davon auszugehen, dass die Berufungswerberin durch angemessene hygienische ergänzende und unterstützende Maßnahmen, die für die Quarantänevorschriften notwendischen hygienischen Standards inhaltlich erfülle, weshalb von einer Übertretung des Gesetzes keine Rede sein könne. Zur subjektiven Tatseite wird ausgeführt, dass die Berufungswerberin sich der Bedeutung der Einhaltung der behördlichen Aufträge bewusst sei und in diesem Sinne die Quarantäneeinrichtungen soweit wie möglich nutzt und habe sie keinesfalls die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Quarantänestandards billigend in Kauf genommen. Schlussendlich handle es sich bei der Berufungswerberin um einen dem Tierschutz verpflichteten Verein, welcher angesichts der an ihn herangetragenen Anforderungen mit ständigen Geldproblemen zu kämpfen habe. Die verhängte Geldstrafe von € 350,00 sei überhöht. Es wird der Antrag gestellt, das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen. Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aus nachstehenden Gründen zu beheben ist, erübrigt sich ein Eingehen auf die Berufungsausführungen und konnte gemäß Paragraph 51 e, Absatz 2, VStG auch von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Ht O als Obmann des Vereins A T S als zur Vertretung nach außen berufenen Person eine Übertretung gemäß Paragraph 38, Absatz 3, des Gesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, in Verbindung mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 13.12.2004, GZ.:

A9-2576/47-2004, iVm § 9 Abs 1 VStG zur Last gelegt. Der Verein A T S betreibt am Standort N 211, G, das Tierheim A N. Am 08.11.2004 fand gemäß § 25 Abs 3 Stmk. Tierschutz- und Tierhaltegesetz, LGBl 106/2002, wonach die Behörde Tierheime regelmäßig auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zu überprüfen hatte, eine solche Überprüfung statt. Mit Bescheid vom 13.12.2004 wurde der verantwortlichen Leiterin des Tierheims, Frau S L, die zur Beseitigung der festgestellten Missstände notwendigen Maßnahmen aufgetragen. Am 16.02.2006 war bei der Hotline des Landes Steiermark gemeldet worden, dass zwei Schwäne in der A N eingelangt seien. Daraufhin wurde vom Amtstierarzt Dr. H V eine Kontrolle im Tierheim durchgeführt und festgestellt, dass die mit oben zitierten Bescheid angeordnete Maßnahme der Errichtung einer Quarantänestation (Punkt 1.) nicht durchgeführt worden ist und als Konsequenz die unverzügliche Tötung des gesamten Geflügelbestandes erforderlich sei. Am 07.06.2006 fand keine Kontrolle des Tierheimes statt. Zu diesem Zeitpunkt war als verantwortliche Leiterin des Tierheims nach wie vor S L der Behörde gemeldet. Die Feststellungen konnten anhand des Akteninhaltes sowie der Auskunft der Erstbehörde vom 11.09.2008 sowie 26.09.2008 getroffen werden, wonach S L zum Tatzeitpunkt verantwortliche Leiterin des Tierheimes war. In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass gemäß § 25 Abs 3 Stmk. Tierschutz- und Tierhaltegesetz 2002, LGBl 106/2002, die Behörde dem verantwortlichen Leiter die zur Beseitigung von festgestellten Missständen notwendigen Maßnahmen unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen hatte. Gemäß dieser Bestimmung waren der damals verantwortlichen Leiterin S L mit Bescheid vom 13.12.2004 insgesamt 10 Maßnahmen, welche sie unverzüglich hätte umsetzen sollen, angeordnet worden. S L war bis zu dem im Straferkenntnis aufscheinenden Tatzeitpunkt, nämlich bis 07.06.2006 verantwortliche Leiterin des am Standort N, G, vom Verein A T S betriebenen Tierheimes A N, dessen Obmann der Berufungswerber Ht O ist. Ht O wird mit dem angefochtenen Straferkenntnis nunmehr die Nichterfüllung des Auflagepunktes 1 des obzitierten Bescheides vom 13.12.2004 bis zumindest 07.06.2006 zur Last gelegt. Dazu ist einerseits festzuhalten, dass Bescheidadressat des Bescheides vom 13.12.2004 nicht der Berufungswerber war, sondern S L. Am 01.01.2005 trat das neue Bundestierschutzgesetz, BGBl I 118/2004, in Kraft sowie die aufgrund der §§ 24 Abs 1 Z 2 und 29 Abs 4 leg cit erlassene Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Mindestanforderungen für Tierheime (Tierheimverordnung im Folgenden THV). Gemäß § 3 Abs 1 THV muss ein Tierheim über einen verantwortlichen Leiter verfügen, der mit den Grundsätzen der Tierhaltung und Tierschutzes vertraut ist. Dieser ist für die Einhaltung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der darauf begründeten Verordnungen und Bescheide verantwortlich. Der Berufungswerber wurde in seiner Eigenschaft als Obmann des Vereines A T S und somit als zur Vertretung nach außen berufene Person gemäß § 9 Abs 1 VStG verantwortlich gemacht. Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Vorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortlich Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Da die THV im § 3 Abs 1 eine selbstständige Regelung hinsichtlich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit trifft, ist für den Bereich des Betreiben eines Tierheimes nach dem diesbezüglich klaren Wortlaut des § 9 Abs 1 VStG, der die Subsidiarität dieser Bestimmung gegenüber allfälligen entsprechenden Regelungen in den besonderen Verwaltungsgesetzen normiert, § 9 VStG nicht anwendbar. Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Bestimmungen der Auflage 1 des Bescheides vom 13.12.2004 des Bürgermeisters der Stadt Graz hätte daher die verantwortliche Leiterin des Tierheimes getroffen und trifft diese aufgrund der klaren gesetzlichen Bestimmungen nicht den Berufungswerber als Obmann des Vereines, welcher das Tierheim betreibt. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.A9-2576/47-2004, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Last gelegt. Der Verein A T S betreibt am Standort N 211, G, das Tierheim A N. Am 08.11.2004 fand gemäß Paragraph 25, Absatz 3, Stmk. Tierschutz- und Tierhaltegesetz, Landesgesetzblatt 106 aus 2002,, wonach die Behörde Tierheime regelmäßig auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zu überprüfen hatte, eine solche Überprüfung statt. Mit Bescheid vom 13.12.2004 wurde der verantwortlichen Leiterin des Tierheims, Frau S L, die zur Beseitigung der festgestellten Missstände notwendigen Maßnahmen aufgetragen. Am 16.02.2006 war bei der Hotline des Landes Steiermark gemeldet worden, dass zwei Schwäne in der A N eingelangt seien. Daraufhin wurde vom Amtstierarzt Dr. H römisch fünf eine Kontrolle im Tierheim durchgeführt und festgestellt, dass die mit oben zitierten Bescheid angeordnete Maßnahme der Errichtung einer Quarantänestation (Punkt 1.) nicht durchgeführt worden ist und als Konsequenz die unverzügliche Tötung des gesamten Geflügelbestandes erforderlich sei. Am 07.06.2006 fand keine Kontrolle des Tierheimes statt. Zu diesem Zeitpunkt war als verantwortliche Leiterin des Tierheims nach wie vor S L der Behörde gemeldet. Die Feststellungen konnten anhand des Akteninhaltes sowie der Auskunft der Erstbehörde vom 11.09.2008 sowie 26.09.2008 getroffen werden, wonach S L zum Tatzeitpunkt verantwortliche Leiterin des Tierheimes war. In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass gemäß Paragraph 25, Absatz 3, Stmk. Tierschutz- und Tierhaltegesetz 2002, Landesgesetzblatt 106 aus 2002,, die Behörde dem verantwortlichen Leiter die zur Beseitigung von festgestellten Missständen notwendigen Maßnahmen unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen hatte. Gemäß dieser Bestimmung waren der damals verantwortlichen Leiterin S L mit Bescheid vom 13.12.2004 insgesamt 10 Maßnahmen, welche sie unverzüglich hätte umsetzen sollen, angeordnet worden. S L war bis zu dem im Straferkenntnis aufscheinenden Tatzeitpunkt, nämlich bis 07.06.2006 verantwortliche Leiterin des am Standort N, G, vom Verein A T S betriebenen Tierheimes A N, dessen Obmann der Berufungswerber Ht O ist. Ht O wird mit dem angefochtenen Straferkenntnis nunmehr die Nichterfüllung des Auflagepunktes 1 des obzitierten Bescheides vom 13.12.2004 bis zumindest 07.06.2006 zur Last gelegt. Dazu ist einerseits festzuhalten, dass Bescheidadressat des Bescheides vom 13.12.2004 nicht der Berufungswerber war, sondern S L. Am 01.01.2005 trat das neue Bundestierschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2004,, in Kraft sowie die aufgrund der Paragraphen 24, Absatz eins, Ziffer 2 und 29 Absatz 4, leg cit erlassene Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Mindestanforderungen für Tierheime (Tierheimverordnung im Folgenden THV). Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, THV muss ein Tierheim über einen verantwortlichen Leiter verfügen, der mit den Grundsätzen der Tierhaltung und Tierschutzes vertraut ist. Dieser ist für die Einhaltung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der darauf begründeten Verordnungen und Bescheide verantwortlich. Der Berufungswerber wurde in seiner Eigenschaft als Obmann des Vereines A T S und somit als zur Vertretung nach außen berufene Person gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG verantwortlich gemacht. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Vorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortlich Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Da die THV im Paragraph 3, Absatz eins, eine selbstständige Regelung hinsichtlich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit trifft, ist für den Bereich des Betreiben eines Tierheimes nach dem diesbezüglich klaren Wortlaut des Paragraph 9, Absatz eins, VStG, der die Subsidiarität dieser Bestimmung gegenüber allfälligen entsprechenden Regelungen in den besonderen Verwaltungsgesetzen normiert, Paragraph 9, VStG nicht anwendbar. Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Bestimmungen der Auflage 1 des Bescheides vom 13.12.2004 des Bürgermeisters der Stadt Graz hätte daher die verantwortliche Leiterin des Tierheimes getroffen und trifft diese aufgrund der klaren gesetzlichen Bestimmungen nicht den Berufungswerber als Obmann des Vereines, welcher das Tierheim betreibt. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Tierheime verantwortlicher Leiter Auftrag Maßnahme Quarantänestation Erfüllungspflicht Verantwortlichkeit Spezialnorm Obmann Verein

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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