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40 VerwaltungsverfahrenNorm
BauKG 1999 §3 Abs2Rechtssatz
Das BauKG unterscheidet zwischen dem „bestellten“ Koordinator, der gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 und 4 BauKG zur Verantwortung gezogen werden kann und der zu „benennenden“ natürlichen Person, die vom Koordinator als juristischer Person zur Wahrnehmung der Koordinationsaufgaben namhaft gemacht werden muss mit dem Zweck, für alle Betroffenen und für die Behörden Klarheit hinsichtlich der Zuständigkeit zu schaffen.Das BauKG unterscheidet zwischen dem „bestellten“ Koordinator, der gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 BauKG zur Verantwortung gezogen werden kann und der zu „benennenden“ natürlichen Person, die vom Koordinator als juristischer Person zur Wahrnehmung der Koordinationsaufgaben namhaft gemacht werden muss mit dem Zweck, für alle Betroffenen und für die Behörden Klarheit hinsichtlich der Zuständigkeit zu schaffen.
„Im Unterschied zur Bestellung als Koordinator erfolgt die „Benennung“ einer natürlichen Person nach § 3 Abs. 2 BauKG zur Wahrnehmung der Koordinationsaufgaben durch den Koordinator und nicht durch den Bauherrn; zu ihrer Wirksamkeit sind auch keine weiteren Voraussetzungen gefordert.„Im Unterschied zur Bestellung als Koordinator erfolgt die „Benennung“ einer natürlichen Person nach Paragraph 3, Absatz 2, BauKG zur Wahrnehmung der Koordinationsaufgaben durch den Koordinator und nicht durch den Bauherrn; zu ihrer Wirksamkeit sind auch keine weiteren Voraussetzungen gefordert.
Im Beschwerdefall wurde der Rechtsmittelwerber auf der Baustelle nicht als Baustellenkoordinator bestellt sondern vom Baustellenkoordinator iSd §3 Abs. 2 leg. cit benannt und ist die strafrechtliche Verantwortlichkeit des „Benannten“ mangels ausdrücklicher Strafbestimmung im BauKG, das in § 10 Abs. 1 lediglich die Strafbarkeit des Bauherrn, des Projektleiters, des Planungskoordinators und des Baustellenkoordinators vorsieht, nicht gegeben.Im Beschwerdefall wurde der Rechtsmittelwerber auf der Baustelle nicht als Baustellenkoordinator bestellt sondern vom Baustellenkoordinator iSd §3 Absatz 2, leg. cit benannt und ist die strafrechtliche Verantwortlichkeit des „Benannten“ mangels ausdrücklicher Strafbestimmung im BauKG, das in Paragraph 10, Absatz eins, lediglich die Strafbarkeit des Bauherrn, des Projektleiters, des Planungskoordinators und des Baustellenkoordinators vorsieht, nicht gegeben.
Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des „Benannten“ wäre nur dann gegeben, wenn der bestellte Koordinator die von ihm benannte Person auch als verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG bestellt hat und zudem dem zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung gemäß § 23 ArbIG hat zukommen lassen. Der Berufung wurde Folge gegeben. VwGH vom 25.04.2008; Zl.: 2007/02/0119-8 Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des „Benannten“ wäre nur dann gegeben, wenn der bestellte Koordinator die von ihm benannte Person auch als verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, VStG bestellt hat und zudem dem zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung gemäß Paragraph 23, ArbIG hat zukommen lassen. Der Berufung wurde Folge gegeben. VwGH vom 25.04.2008; Zl.: 2007/02/0119-8
Schlagworte
Baustellenkoordinator, benannter Koordinator, strafrechtliche Verantwortlichkeit, Koordinationsaufgaben, BestellungZuletzt aktualisiert am
27.07.2011