Norm
GGBG §13 Abs1aSpruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Hämmerle über die Berufung des L B, D-R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 19.05.2008, Zl X-9-2008/06030, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:
„Fahrzeug: XXX, YYY„Fahrzeug: römisch 30 , YYY
Sie haben als gemäß § 9 VStV verantwortliches, zur Vertretung der Firma S B GmbH, in D-R, diese ist Beförderer von Gefahrgut, nach außen berufenes Organ (Geschäftsführer), zu verantworten, dass Sie sich nicht im Rahmen des § 7 Abs.1 GGBG vergewissert haben, dass die Beförderungseinheit nicht mehr mit orangefarbenen Tafeln gekennzeichnet ist, wenn kein Gefahrgut mehr befördert wird. Das Gefahrgut wurde bei der Firma W GmbH in M abgeladen, die orangefarbene Tafel an der Fahrzeugfront wurde jedoch nicht entfernt bzw. nicht geschlossen. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.Sie haben als gemäß Paragraph 9, VStV verantwortliches, zur Vertretung der Firma S B GmbH, in D-R, diese ist Beförderer von Gefahrgut, nach außen berufenes Organ (Geschäftsführer), zu verantworten, dass Sie sich nicht im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, GGBG vergewissert haben, dass die Beförderungseinheit nicht mehr mit orangefarbenen Tafeln gekennzeichnet ist, wenn kein Gefahrgut mehr befördert wird. Das Gefahrgut wurde bei der Firma W GmbH in M abgeladen, die orangefarbene Tafel an der Fahrzeugfront wurde jedoch nicht entfernt bzw. nicht geschlossen. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen.
Tatzeit:
01.02.2008, 09.55 Uhr
Tatort:
D, km X, FR DD, km römisch zehn, FR D
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 27 Abs. 2 Ziffer 8 i. V.m. § 7 Abs. 1 und § 13 Abs.1a Ziffer 6 GGBG iVm. Abschnitt 5.3.2 und Absatz 1.4.2.2.1 lit f ADRParagraph 27, Absatz 2, Ziffer 8 i. römisch fünf.m. Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 6 GGBG in Verbindung mit Abschnitt 5.3.2 und Absatz 1.4.2.2.1 Litera f, ADR
Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Zu
Geldstrafe
falls diese uneinbringlich
Gemäß
Euro
ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
110,00
55 Stunden
§ 27 Abs. 2 lit b GGBGParagraph 27, Absatz 2, Litera b, GGBG
Zu
Freiheitsstrafe
Gemäß
Ferner haben Sie zu bezahlen:
Betrag
Für
Euro
11,00
Strafverfahrenskosten gemäß § 64 Abs.1+2 VStGStrafverfahrenskosten gemäß Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG
Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen):
Euro 121,00
Verfall
Gegenstand
Für verfallen erklärt gemäß
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, es werde zunächst auf das Schreiben vom 30.04.2008 verwiesen. Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach dem Geschäftsführer der GmbH ein Verstoß gegen eine Überwachungsfunktion vorzuwerfen sei, lasse sich nicht nachvollziehen. Die Spedition B verfüge über ca 15 Fahrzeuge, die EU-weit unterwegs seien. Der verantwortliche Fahrer habe eine aktuelle Schulung über Gefahrgut erhalten. Er sei in sämtliche Pflichten eingewiesen. Probleme in der Vergangenheit wegen fehlerhafter Gefahrgutkennzeichnung habe es nicht gegeben. Der Geschäftsführer habe somit keinen Anlass gehabt, an der Zuverlässigkeit seines Fahrers zu zweifeln. Einem Geschäftsführer einer Spedition mit mehreren Fahrzeugen könne nicht zugemutet werden, jede Fahrt zu kontrollieren oder entsprechendes Überwachungspersonal einzusetzen, wenn die Fahrt das Werksgelände nicht berühre. Die Überwachungspflicht habe dort ihre Grenze, wo sie tatsächlich nicht mehr möglich sei, der Inhaber aber aus seiner Sicht alles getan habe, um Fehler seines Personals zu verhindern.
Mit der persönlichen Anweisung an den Fahrer und dem Gefahrgutlehrgang habe der Beschuldigte diese Voraussetzungen erfüllt. Insofern sei dem Geschäftsführer kein strafrechtlicher Vorwurf zu machen.
Im Schreiben vom 30.04.2008 führte der Beschuldigte im Wesentlichen noch aus, dass das Fahrzeug das Betriebsgelände nicht ohne Gefahrgut verlassen habe, sondern dass der Verstoß offensichtlich erst nach dem Entladen erfolgt sei. Der Verantwortliche könne daher keinen Einfluss mehr auf das Verhalten des Fahrers nehmen, sodass ihm ein tatsächlicher Vorwurf nicht gemacht werden könne.
3. Folgender Sachverhalt steht fest: Am 01.02.2008 um 09.55 Uhr wurde der Lenker des Kraftwagenzuges mit den im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Kennzeichen – es handelte sich um A E G – auf der A in D, auf Höhe km X, Fahrtrichtung D, einer Kontrolle unterzogen. Bei dieser konnte festgestellt werden, dass an der Fahrzeugfront noch eine orangefarbene Tafel im Sinne des Unterabschnittes 5.3.2.1.1 ADR angebracht war, obwohl mit dem Fahrzeug kein Gefahrgut mehr befördert wurde.3. Folgender Sachverhalt steht fest: Am 01.02.2008 um 09.55 Uhr wurde der Lenker des Kraftwagenzuges mit den im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Kennzeichen – es handelte sich um A E G – auf der A in D, auf Höhe km römisch zehn, Fahrtrichtung D, einer Kontrolle unterzogen. Bei dieser konnte festgestellt werden, dass an der Fahrzeugfront noch eine orangefarbene Tafel im Sinne des Unterabschnittes 5.3.2.1.1 ADR angebracht war, obwohl mit dem Fahrzeug kein Gefahrgut mehr befördert wurde.
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund der Aktenlage als erwiesen angesehen und wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten.
5. Das Kennzeichnen eines Fahrzeuges mit orangefarbenen Tafeln iS des Unterabschnittes 5.3.2.1.1. ADR hat den Zweck, die übrigen Verkehrsteilnehmer, im Einsatzfall jedoch insbesondere auch die Einsatzkräfte, darauf hinzuweisen, dass mit dem betreffenden Fahrzeug Gefahrgut befördert wird. Wird ein Fahrzeug, obwohl mit diesem kein Gefahrgut befördert wird, mit einer solchen orangefarbenen Tafel gekennzeichnet, so werden dadurch im Fall eines Zwischenfalles die Einsatzkräfte irregeführt. Deshalb verbietet der Unterabschnitt 5.3.2.1.8 ADR das Anbringen oder Aufgedecktlassen solcher orangefarbenen Tafeln, wenn sie sich nicht auf beförderte gefährliche Güter oder deren Reste beziehen. Aus den nachstehenden Ausführungen ergibt sich jedoch, dass wegen einer Zuwiderhandlung gegen diese letztzitierte Vorschrift der Beförderer nicht zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung gezogen werden kann.
Der § 13 Abs 1a GGBG enthält die Pflichten des Beförderers bei der Beförderung von Gefahrgut auf der Straße. Dieser lautet:Der Paragraph 13, Absatz eins a, GGBG enthält die Pflichten des Beförderers bei der Beförderung von Gefahrgut auf der Straße. Dieser lautet:
„Der Beförderer hat im Rahmen des § 7 Abs. 1„Der Beförderer hat im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins
Aus dieser Rechtsvorschrift ergibt sich keine Verpflichtung des Beförderers, dafür Sorge zu tragen, dass die orangefarbenen Tafeln, die wegen der Beförderung von Gefahrgut am Fahrzeug angebracht sein mussten, entfernt oder verdeckt sind, wenn mit diesem Fahrzeug kein Gefahrgut mehr befördert wird. Auch aus dem Unterabschnitt 1.4.2.2 ADR, welcher die Pflichten des Beförderers von Gefahrgut auflistet, ergibt sich für den Beförderer keine solche Pflicht. Ebenso lässt sich aus der Strafbestimmung des § 27 GGBG eine solche nicht entnehmen. Der Verwaltungssenat ist daher zum Ergebnis gelangt, dass die Pflicht, orangefarbene Tafeln, die sich nicht auf die beförderten gefährlichen Güter oder deren Reste beziehen, zu entfernen oder zu verdecken, ausschließlich den Lenker trifft. Da der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftführer des Beförderers und damit als zur Vertretung der gegenständlichen Firma nach außen berufenes Organ bestraft wurde, war der Berufung Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.Aus dieser Rechtsvorschrift ergibt sich keine Verpflichtung des Beförderers, dafür Sorge zu tragen, dass die orangefarbenen Tafeln, die wegen der Beförderung von Gefahrgut am Fahrzeug angebracht sein mussten, entfernt oder verdeckt sind, wenn mit diesem Fahrzeug kein Gefahrgut mehr befördert wird. Auch aus dem Unterabschnitt 1.4.2.2 ADR, welcher die Pflichten des Beförderers von Gefahrgut auflistet, ergibt sich für den Beförderer keine solche Pflicht. Ebenso lässt sich aus der Strafbestimmung des Paragraph 27, GGBG eine solche nicht entnehmen. Der Verwaltungssenat ist daher zum Ergebnis gelangt, dass die Pflicht, orangefarbene Tafeln, die sich nicht auf die beförderten gefährlichen Güter oder deren Reste beziehen, zu entfernen oder zu verdecken, ausschließlich den Lenker trifft. Da der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftführer des Beförderers und damit als zur Vertretung der gegenständlichen Firma nach außen berufenes Organ bestraft wurde, war der Berufung Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Gefahrgut, orange Tafeln, Entfernung wenn keine transportiert, keine Pflicht des BeförderersZuletzt aktualisiert am
31.01.2018