TE Uvs Bescheid 2008/10/14 1-556/08

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Veröffentlicht am 14.10.2008
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Norm

GGBG §13 Abs1a
GGBG §27
  1. GGBG § 13 heute
  2. GGBG § 13 gültig ab 13.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2018
  3. GGBG § 13 gültig von 21.05.2011 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2011
  4. GGBG § 13 gültig von 01.08.2007 bis 20.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2007
  5. GGBG § 13 gültig von 28.10.2005 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2005
  6. GGBG § 13 gültig von 13.08.2003 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2003
  7. GGBG § 13 gültig von 25.05.2002 bis 12.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2002
  8. GGBG § 13 gültig von 01.09.1998 bis 24.05.2002
  1. GGBG § 27 heute
  2. GGBG § 27 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. GGBG § 27 gültig von 13.07.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2018
  4. GGBG § 27 gültig von 21.05.2011 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2011
  5. GGBG § 27 gültig von 01.08.2007 bis 20.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2007
  6. GGBG § 27 gültig von 28.10.2005 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2005
  7. GGBG § 27 gültig von 25.05.2002 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2002
  8. GGBG § 27 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  9. GGBG § 27 gültig von 01.09.1998 bis 31.12.2001

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Hämmerle über die Berufung des L B, D-R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 19.05.2008, Zl X-9-2008/06030, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Text

1.       Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:

„Fahrzeug: XXX, YYY„Fahrzeug: römisch 30 , YYY

Sie haben als gemäß § 9 VStV verantwortliches, zur Vertretung der Firma S B GmbH, in D-R, diese ist Beförderer von Gefahrgut, nach außen berufenes Organ (Geschäftsführer), zu verantworten, dass Sie sich nicht im Rahmen des § 7 Abs.1 GGBG vergewissert haben, dass die Beförderungseinheit nicht mehr mit orangefarbenen Tafeln gekennzeichnet ist, wenn kein Gefahrgut mehr befördert wird. Das Gefahrgut wurde bei der Firma W GmbH in M abgeladen, die orangefarbene Tafel an der Fahrzeugfront wurde jedoch nicht entfernt bzw. nicht geschlossen. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.Sie haben als gemäß Paragraph 9, VStV verantwortliches, zur Vertretung der Firma S B GmbH, in D-R, diese ist Beförderer von Gefahrgut, nach außen berufenes Organ (Geschäftsführer), zu verantworten, dass Sie sich nicht im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, GGBG vergewissert haben, dass die Beförderungseinheit nicht mehr mit orangefarbenen Tafeln gekennzeichnet ist, wenn kein Gefahrgut mehr befördert wird. Das Gefahrgut wurde bei der Firma W GmbH in M abgeladen, die orangefarbene Tafel an der Fahrzeugfront wurde jedoch nicht entfernt bzw. nicht geschlossen. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen.

Tatzeit:

01.02.2008, 09.55 Uhr

Tatort:

D, km X, FR DD, km römisch zehn, FR D

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 27 Abs. 2 Ziffer 8 i. V.m. § 7 Abs. 1 und § 13 Abs.1a Ziffer 6 GGBG iVm. Abschnitt 5.3.2 und Absatz 1.4.2.2.1 lit f ADRParagraph 27, Absatz 2, Ziffer 8 i. römisch fünf.m. Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 6 GGBG in Verbindung mit Abschnitt 5.3.2 und Absatz 1.4.2.2.1 Litera f, ADR

Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Zu

Geldstrafe

falls diese uneinbringlich

Gemäß

Euro

ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

110,00

55 Stunden

§ 27 Abs. 2 lit b GGBGParagraph 27, Absatz 2, Litera b, GGBG

Zu

Freiheitsstrafe

Gemäß

Ferner haben Sie zu bezahlen:

Betrag

Für

Euro

11,00

Strafverfahrenskosten gemäß § 64 Abs.1+2 VStGStrafverfahrenskosten gemäß Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG

Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen):

Euro    121,00

Verfall

Gegenstand

Für verfallen erklärt gemäß

2.       Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, es werde zunächst auf das Schreiben vom 30.04.2008 verwiesen. Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach dem Geschäftsführer der GmbH ein Verstoß gegen eine Überwachungsfunktion vorzuwerfen sei, lasse sich nicht nachvollziehen. Die Spedition B verfüge über ca 15 Fahrzeuge, die EU-weit unterwegs seien. Der verantwortliche Fahrer habe eine aktuelle Schulung über Gefahrgut erhalten. Er sei in sämtliche Pflichten eingewiesen. Probleme in der Vergangenheit wegen fehlerhafter Gefahrgutkennzeichnung habe es nicht gegeben. Der Geschäftsführer habe somit keinen Anlass gehabt, an der Zuverlässigkeit seines Fahrers zu zweifeln. Einem Geschäftsführer einer Spedition mit mehreren Fahrzeugen könne nicht zugemutet werden, jede Fahrt zu kontrollieren oder entsprechendes Überwachungspersonal einzusetzen, wenn die Fahrt das Werksgelände nicht berühre. Die Überwachungspflicht habe dort ihre Grenze, wo sie tatsächlich nicht mehr möglich sei, der Inhaber aber aus seiner Sicht alles getan habe, um Fehler seines Personals zu verhindern.

Mit der persönlichen Anweisung an den Fahrer und dem Gefahrgutlehrgang habe der Beschuldigte diese Voraussetzungen erfüllt. Insofern sei dem Geschäftsführer kein strafrechtlicher Vorwurf zu machen.

Im Schreiben vom 30.04.2008 führte der Beschuldigte im Wesentlichen noch aus, dass das Fahrzeug das Betriebsgelände nicht ohne Gefahrgut verlassen habe, sondern dass der Verstoß offensichtlich erst nach dem Entladen erfolgt sei. Der Verantwortliche könne daher keinen Einfluss mehr auf das Verhalten des Fahrers nehmen, sodass ihm ein tatsächlicher Vorwurf nicht gemacht werden könne.

3.       Folgender Sachverhalt steht fest: Am 01.02.2008 um 09.55 Uhr wurde der Lenker des Kraftwagenzuges mit den im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Kennzeichen – es handelte sich um A E G – auf der A in D, auf Höhe km X, Fahrtrichtung D, einer Kontrolle unterzogen. Bei dieser konnte festgestellt werden, dass an der Fahrzeugfront noch eine orangefarbene Tafel im Sinne des Unterabschnittes 5.3.2.1.1 ADR angebracht war, obwohl mit dem Fahrzeug kein Gefahrgut mehr befördert wurde.3. Folgender Sachverhalt steht fest: Am 01.02.2008 um 09.55 Uhr wurde der Lenker des Kraftwagenzuges mit den im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Kennzeichen – es handelte sich um A E G – auf der A in D, auf Höhe km römisch zehn, Fahrtrichtung D, einer Kontrolle unterzogen. Bei dieser konnte festgestellt werden, dass an der Fahrzeugfront noch eine orangefarbene Tafel im Sinne des Unterabschnittes 5.3.2.1.1 ADR angebracht war, obwohl mit dem Fahrzeug kein Gefahrgut mehr befördert wurde.

4.       Dieser Sachverhalt wird auf Grund der Aktenlage als erwiesen angesehen und wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten.

5.       Das Kennzeichnen eines Fahrzeuges mit orangefarbenen Tafeln iS des Unterabschnittes 5.3.2.1.1. ADR hat den Zweck, die übrigen Verkehrsteilnehmer, im Einsatzfall jedoch insbesondere auch die Einsatzkräfte, darauf hinzuweisen, dass mit dem betreffenden Fahrzeug Gefahrgut befördert wird. Wird ein Fahrzeug, obwohl mit diesem kein Gefahrgut befördert wird, mit einer solchen orangefarbenen Tafel gekennzeichnet, so werden dadurch im Fall eines Zwischenfalles die Einsatzkräfte irregeführt. Deshalb verbietet der Unterabschnitt 5.3.2.1.8 ADR das Anbringen oder Aufgedecktlassen solcher orangefarbenen Tafeln, wenn sie sich nicht auf beförderte gefährliche Güter oder deren Reste beziehen. Aus den nachstehenden Ausführungen ergibt sich jedoch, dass wegen einer Zuwiderhandlung gegen diese letztzitierte Vorschrift der Beförderer nicht zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung gezogen werden kann.

Der § 13 Abs 1a GGBG enthält die Pflichten des Beförderers bei der Beförderung von Gefahrgut auf der Straße. Dieser lautet:Der Paragraph 13, Absatz eins a, GGBG enthält die Pflichten des Beförderers bei der Beförderung von Gefahrgut auf der Straße. Dieser lautet:

„Der Beförderer hat im Rahmen des § 7 Abs. 1„Der Beförderer hat im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins

  1. 1.Ziffer eins
    zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;
  2. 2.Ziffer 2
    sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden;
  3. 3.Ziffer 3
    sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen;sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen;
  4. 4.Ziffer 4
    sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen, festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist;
  5. 5.Ziffer 5
    zu prüfen, dass die Fahrzeuge nicht überladen sind;
  6. 6.Ziffer 6
    sich zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht sind;
  7. 7.Ziffer 7
    sich zu vergewissern, dass die in den schriftlichen Weisungen für den Lenker vorgeschriebene Ausstattung im Fahrzeug mitgeführt wird, und
  8. 8.Ziffer 8
    sich zu vergewissern, dass das zuständige bei der Beförderung tätige Personal entsprechend den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften über seine Pflichten und über die Besonderheiten der Beförderung und über das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen worden ist,sich zu vergewissern, dass das zuständige bei der Beförderung tätige Personal entsprechend den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften über seine Pflichten und über die Besonderheiten der Beförderung und über das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen worden ist,
  9. 9.Ziffer 9
    dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur dann zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet wird, wenn die Voraussetzungen gemäß § 6 erfüllt sind unddafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur dann zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet wird, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 6, erfüllt sind und
  10. 10.Ziffer 10
    das Lenken einer Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur Personen zu überlassen, die im Sinne des § 14 besonders ausgebildet sind.das Lenken einer Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur Personen zu überlassen, die im Sinne des Paragraph 14, besonders ausgebildet sind.
Dies ist gegebenenfalls anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen. Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Z 1, 2, 5 und 6 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.“Dies ist gegebenenfalls anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen. Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Ziffer eins, 2, 5 und 6 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.“

Aus dieser Rechtsvorschrift ergibt sich keine Verpflichtung des Beförderers, dafür Sorge zu tragen, dass die orangefarbenen Tafeln, die wegen der Beförderung von Gefahrgut am Fahrzeug angebracht sein mussten, entfernt oder verdeckt sind, wenn mit diesem Fahrzeug kein Gefahrgut mehr befördert wird. Auch aus dem Unterabschnitt 1.4.2.2 ADR, welcher die Pflichten des Beförderers von Gefahrgut auflistet, ergibt sich für den Beförderer keine solche Pflicht. Ebenso lässt sich aus der Strafbestimmung des § 27 GGBG eine solche nicht entnehmen. Der Verwaltungssenat ist daher zum Ergebnis gelangt, dass die Pflicht, orangefarbene Tafeln, die sich nicht auf die beförderten gefährlichen Güter oder deren Reste beziehen, zu entfernen oder zu verdecken, ausschließlich den Lenker trifft. Da der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftführer des Beförderers und damit als zur Vertretung der gegenständlichen Firma nach außen berufenes Organ bestraft wurde, war der Berufung Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.Aus dieser Rechtsvorschrift ergibt sich keine Verpflichtung des Beförderers, dafür Sorge zu tragen, dass die orangefarbenen Tafeln, die wegen der Beförderung von Gefahrgut am Fahrzeug angebracht sein mussten, entfernt oder verdeckt sind, wenn mit diesem Fahrzeug kein Gefahrgut mehr befördert wird. Auch aus dem Unterabschnitt 1.4.2.2 ADR, welcher die Pflichten des Beförderers von Gefahrgut auflistet, ergibt sich für den Beförderer keine solche Pflicht. Ebenso lässt sich aus der Strafbestimmung des Paragraph 27, GGBG eine solche nicht entnehmen. Der Verwaltungssenat ist daher zum Ergebnis gelangt, dass die Pflicht, orangefarbene Tafeln, die sich nicht auf die beförderten gefährlichen Güter oder deren Reste beziehen, zu entfernen oder zu verdecken, ausschließlich den Lenker trifft. Da der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftführer des Beförderers und damit als zur Vertretung der gegenständlichen Firma nach außen berufenes Organ bestraft wurde, war der Berufung Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Gefahrgut, orange Tafeln, Entfernung wenn keine transportiert, keine Pflicht des Beförderers

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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