RS Uvs 2008/10/20 413.12-1/2008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2008
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Index

Verwaltungsverfahren

Norm

LMSVG §39 Abs1
EG-VO 258/97 Art1 Abs2 lite
Verordnung (EG) Nr. 258/97 Art1 Abs2 lite
  1. LMSVG § 39 heute
  2. LMSVG § 39 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2026
  3. LMSVG § 39 gültig von 01.01.2022 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 256/2021
  4. LMSVG § 39 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2013
  5. LMSVG § 39 gültig von 30.11.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2010
  6. LMSVG § 39 gültig von 03.08.2006 bis 29.11.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2006
  7. LMSVG § 39 gültig von 21.01.2006 bis 02.08.2006

Rechtssatz

Zur Beantwortung der Frage, ob Hoodia 50mg GPH Kapseln von der Novel Food-Verordnung (EG) Nr 258/97 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten erfasst sind, war zu prüfen, ob dieses Produkt unter Art 1 Abs 2 lit e dieser Verordnung subsumiert werden kann. Darunter fallen pflanzliche Lebensmittel und Lebensmittelzutaten etwa dann nicht (und gelten somit nicht als neuartig), wenn sie mit herkömmlichen Vermehrungs- oder Zuchtmethoden gewonnen werden und erfahrungsgemäß als unbedenkliche Lebensmittel gelten können. Hoodiaextrakt (9,7 %) wird aus der Pflanze Hoodia gordonii isoliert und bildet eine Lebensmittelzutat des Produkts. Da die erste Voraussetzung, dass das Produkt vor 15.05.1997 in der Europäischen Union nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurde, erfüllt ist, konnte es unter der weiteren Voraussetzung unter die genannte Bestimmung subsumiert werden, dass die Zutat nicht mit herkömmlichen Vermehrungs- oder Zuchtmethoden gewonnen wurde und sie erfahrungsgemäß nicht als unbedenkliches Lebensmittel gelten kann. Im Berufungsfall war nicht erwiesen, dass die zur Erzeugung der Kapseln verwendeten Pflanzen überhaupt aus Agrikultur stammten, da kein Beleg dafür vorlag - und von der Berufungswerberin auch nicht beigebracht wurde - , dass eine Züchtung der Pflanze in Agrikultur sich überhaupt bereits etabliert hätte. Sollten die für die Erzeugung des Produkts verwendeten Pflanzen aus Wildsammlungen gestammt haben, würde das jedenfalls bedeuten, dass die Pflanzen nicht mit Methoden herkömmlicher Vermehrung oder Zucht gewonnen worden wären. Da einschlägige Expertisen zur Unbedenklichkeit des Stoffes fehlten, lag auch keine Erfahrung vor, dass Hoodia gordonii ein unbedenkliches Lebensmittel war. Zusammenfassend ergab sich daher, dass die Zutat vor dem 15.05.1997 nicht in nennenswertem Umfang in der Gemeinschaft für den menschlichen Verzehr verwendet wurde, die Gewinnung mit herkömmlichen Vermehrungsmethoden nicht erwiesen wurde und auch eine Unbedenklichkeit mangels Erfahrung nicht gesichert war. Daher waren Hoodia 50mg GPH Kapseln dem Art 1 Abs 2 lit e Novel Food-Verordnung zu unterstellen.Zur Beantwortung der Frage, ob Hoodia 50mg GPH Kapseln von der Novel Food-Verordnung (EG) Nr 258/97 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten erfasst sind, war zu prüfen, ob dieses Produkt unter Artikel eins, Absatz 2, Litera e, dieser Verordnung subsumiert werden kann. Darunter fallen pflanzliche Lebensmittel und Lebensmittelzutaten etwa dann nicht (und gelten somit nicht als neuartig), wenn sie mit herkömmlichen Vermehrungs- oder Zuchtmethoden gewonnen werden und erfahrungsgemäß als unbedenkliche Lebensmittel gelten können. Hoodiaextrakt (9,7 %) wird aus der Pflanze Hoodia gordonii isoliert und bildet eine Lebensmittelzutat des Produkts. Da die erste Voraussetzung, dass das Produkt vor 15.05.1997 in der Europäischen Union nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurde, erfüllt ist, konnte es unter der weiteren Voraussetzung unter die genannte Bestimmung subsumiert werden, dass die Zutat nicht mit herkömmlichen Vermehrungs- oder Zuchtmethoden gewonnen wurde und sie erfahrungsgemäß nicht als unbedenkliches Lebensmittel gelten kann. Im Berufungsfall war nicht erwiesen, dass die zur Erzeugung der Kapseln verwendeten Pflanzen überhaupt aus Agrikultur stammten, da kein Beleg dafür vorlag - und von der Berufungswerberin auch nicht beigebracht wurde - , dass eine Züchtung der Pflanze in Agrikultur sich überhaupt bereits etabliert hätte. Sollten die für die Erzeugung des Produkts verwendeten Pflanzen aus Wildsammlungen gestammt haben, würde das jedenfalls bedeuten, dass die Pflanzen nicht mit Methoden herkömmlicher Vermehrung oder Zucht gewonnen worden wären. Da einschlägige Expertisen zur Unbedenklichkeit des Stoffes fehlten, lag auch keine Erfahrung vor, dass Hoodia gordonii ein unbedenkliches Lebensmittel war. Zusammenfassend ergab sich daher, dass die Zutat vor dem 15.05.1997 nicht in nennenswertem Umfang in der Gemeinschaft für den menschlichen Verzehr verwendet wurde, die Gewinnung mit herkömmlichen Vermehrungsmethoden nicht erwiesen wurde und auch eine Unbedenklichkeit mangels Erfahrung nicht gesichert war. Daher waren Hoodia 50mg GPH Kapseln dem Artikel eins, Absatz 2, Litera e, Novel Food-Verordnung zu unterstellen.

Schlagworte

Novel food; neuartige Lebensmittel; Voraussetzung; Verbot; Rücknahme; Unbedenklichkeit

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2010
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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