TE Uvs Bescheid 2008/10/27 30.14-85/2007

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Veröffentlicht am 27.10.2008
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

StVO §16 Abs1 litc
StVO §16 Abs1 lita
StVO §64 Abs1
VStG §5 Abs1

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Monika Merli über die Berufung des Herrn M Sch, vertreten durch Dr. M Schf, Mag. W D, Rechtsanwälte in K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 27.07.2007, GZ: 15.1 12729/2006, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Monika Merli über die Berufung des Herrn M Sch, vertreten durch Dr. M Schf, Mag. W D, Rechtsanwälte in K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 27.07.2007, GZ: 15.1 12729 aus 2006,, wie folgt entschieden: Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.

Text

Mit dem bekämpften Strafbescheid wurde dem Berufungswerber als Lenker eines Fahrrades zur Last gelegt, er habe am 17.09.2006, um

13.15 Uhr, in Bbach, Kreisverkehr, L 341, 1.) ein Fahrzeug überholt, obwohl nicht einwandfrei erkennbar gewesen sei, ob das Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr eingeordnet werden könne, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern.

2.) habe er ein Fahrzeug überholt, obwohl nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden gewesen sei. Dadurch sei es zu einem Verkehrsunfall gekommen. Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften der §§ 16 Abs 1 lit. c StVO und 16 Abs 1 lit. a StVO verhängte die belangte Behörde gemäß § 99 Abs 3 lit. a StVO zu beiden Punkten eine Geldstrafe von € 80,00 (jeweils 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe). Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde dem Berufungswerber der Betrag von insgesamt € 16,00 vorgeschrieben. Die belangte Behörde begründete den Strafbescheid damit, es habe am 17.09.2006 im Verwaltungsbezirk Vberg der 3-TTT Grand Prix 2006 stattgefunden. Das Radrennen sei vom Landesratsportverband Steiermark veranstaltet worden, dem mit Bescheid vom 23.08.2006 der Steiermärkischen Landesregierung, GZ: FA18E-20-65/2002-78, die straßenpolizeiliche Bewilligung zur Durchführung des Radrennens für nachstehende Strecken erteilt worden sei: Rtal an der Kach, JUFA Zentrum - B 70 - Vberg - Ks - L2.) habe er ein Fahrzeug überholt, obwohl nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden gewesen sei. Dadurch sei es zu einem Verkehrsunfall gekommen. Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften der Paragraphen 16, Absatz eins, Litera c, StVO und 16 Absatz eins, Litera a, StVO verhängte die belangte Behörde gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO zu beiden Punkten eine Geldstrafe von € 80,00 (jeweils 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe). Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde dem Berufungswerber der Betrag von insgesamt € 16,00 vorgeschrieben. Die belangte Behörde begründete den Strafbescheid damit, es habe am 17.09.2006 im Verwaltungsbezirk Vberg der 3-TTT Grand Prix 2006 stattgefunden. Das Radrennen sei vom Landesratsportverband Steiermark veranstaltet worden, dem mit Bescheid vom 23.08.2006 der Steiermärkischen Landesregierung, GZ: FA18E-20-65/2002-78, die straßenpolizeiliche Bewilligung zur Durchführung des Radrennens für nachstehende Strecken erteilt worden sei: Rtal an der Kach, JUFA Zentrum - B 70 - Vberg - Ks - L

317 - Sthofen - Bn - Hdorf - Bdorf - Sg - B 70 - Kdorf - Gfeld - B

70 - Ks - Vberg - B 70 - Rtal an der Kach; Rtal an der Kach - B 70

Schlagworte

Radrennen sportliche Veranstaltung Radfahrer Rennfahrer Vertrauen Verschulden subjektive Tatseite

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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