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VerwaltungsstrafverfahrenNorm
StVO §16 Abs1 litcRechtssatz
Rennfahrer haben Vorschriften der Straßenverkehrsordnung bei einem Radrennen nur im konkret zumutbaren Ausmaß zu beachten (vgl. Pürstl, StVO 2007, Seite 900). Als Teilnehmer an einem Radrennen konnte der Berufungswerber darauf vertrauen, dass auch Streckenabschnitte, die nicht für den übrigen öffentlichen Verkehr gesperrt wurden, mit Renngeschwindigkeit befahren werden können. Kann darüber hinaus die Rennstrecke nur einspurig in eine Fahrtrichtung befahren werden, muss im Hinblick auf einen fairen Wettbewerb unter den Teilnehmern gewährleistet sein, dass beim Durchfahren dieser Strecke für alle Teilnehmer des Rennens die gleichen Bedingungen vorherrschen. Ein Rennfahrer, der mit Renngeschwindigkeit (50 km/h) die ausgewiesene Rennstrecke befährt, ist darauf konzentriert, die hohe Fahrgeschwindigkeit möglichst beizubehalten. In einer solchen Situation musste der Berufungswerber als Rennfahrer nicht damit rechnen, dass sich im Kreisverkehr auch eine PKW-Lenkerin befindet, die die gesamte zur Verfügung stehende Fahrbahn für sich beansprucht und so den Berufungswerber, der den Kreisverkehr gemäß der Rennstrecke bei einer früheren Ausfahrt verlassen wollte, zu einer Notbremsung oder einem ausweichenden Überholen auf einen nicht mehr zur Fahrbahn gehörenden Teil der Straße nötigt. Den zu Last gelegten Übertretungen der Bestimmungen über das Überholen fehlte daher bereits die subjektive Tatseite.Rennfahrer haben Vorschriften der Straßenverkehrsordnung bei einem Radrennen nur im konkret zumutbaren Ausmaß zu beachten vergleiche Pürstl, StVO 2007, Seite 900). Als Teilnehmer an einem Radrennen konnte der Berufungswerber darauf vertrauen, dass auch Streckenabschnitte, die nicht für den übrigen öffentlichen Verkehr gesperrt wurden, mit Renngeschwindigkeit befahren werden können. Kann darüber hinaus die Rennstrecke nur einspurig in eine Fahrtrichtung befahren werden, muss im Hinblick auf einen fairen Wettbewerb unter den Teilnehmern gewährleistet sein, dass beim Durchfahren dieser Strecke für alle Teilnehmer des Rennens die gleichen Bedingungen vorherrschen. Ein Rennfahrer, der mit Renngeschwindigkeit (50 km/h) die ausgewiesene Rennstrecke befährt, ist darauf konzentriert, die hohe Fahrgeschwindigkeit möglichst beizubehalten. In einer solchen Situation musste der Berufungswerber als Rennfahrer nicht damit rechnen, dass sich im Kreisverkehr auch eine PKW-Lenkerin befindet, die die gesamte zur Verfügung stehende Fahrbahn für sich beansprucht und so den Berufungswerber, der den Kreisverkehr gemäß der Rennstrecke bei einer früheren Ausfahrt verlassen wollte, zu einer Notbremsung oder einem ausweichenden Überholen auf einen nicht mehr zur Fahrbahn gehörenden Teil der Straße nötigt. Den zu Last gelegten Übertretungen der Bestimmungen über das Überholen fehlte daher bereits die subjektive Tatseite.
Schlagworte
Radrennen sportliche Veranstaltung Radfahrer Rennfahrer Vertrauen Verschulden subjektive TatseiteZuletzt aktualisiert am
20.05.2009