RS Uvs 2008/10/27 30.14-84/2007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.2008
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

StVO §16 Abs1 litc
StVO §16 Abs1 lita
StVO §64 Abs1
VStG §5 Abs1

Rechtssatz

Rennfahrer haben Vorschriften der Straßenverkehrsordnung bei einem Radrennen nur im konkret zumutbaren Ausmaß zu beachten (vgl. Pürstl, StVO 2007, Seite 900). Als Teilnehmer an einem Radrennen konnte der Berufungswerber darauf vertrauen, dass auch Streckenabschnitte, die nicht für den übrigen öffentlichen Verkehr gesperrt wurden, mit Renngeschwindigkeit befahren werden können. Kann darüber hinaus die Rennstrecke nur einspurig in eine Fahrtrichtung befahren werden, muss im Hinblick auf einen fairen Wettbewerb unter den Teilnehmern gewährleistet sein, dass beim Durchfahren dieser Strecke für alle Teilnehmer des Rennens die gleichen Bedingungen vorherrschen. Ein Rennfahrer, der mit Renngeschwindigkeit (50 km/h) die ausgewiesene Rennstrecke befährt, ist darauf konzentriert, die hohe Fahrgeschwindigkeit möglichst beizubehalten. In einer solchen Situation musste der Berufungswerber als Rennfahrer nicht damit rechnen, dass sich im Kreisverkehr auch eine PKW-Lenkerin befindet, die die gesamte zur Verfügung stehende Fahrbahn für sich beansprucht und so den Berufungswerber, der den Kreisverkehr gemäß der Rennstrecke bei einer früheren Ausfahrt verlassen wollte, zu einer Notbremsung oder einem ausweichenden Überholen auf einen nicht mehr zur Fahrbahn gehörenden Teil der Straße nötigt. Den zu Last gelegten Übertretungen der Bestimmungen über das Überholen fehlte daher bereits die subjektive Tatseite.Rennfahrer haben Vorschriften der Straßenverkehrsordnung bei einem Radrennen nur im konkret zumutbaren Ausmaß zu beachten vergleiche Pürstl, StVO 2007, Seite 900). Als Teilnehmer an einem Radrennen konnte der Berufungswerber darauf vertrauen, dass auch Streckenabschnitte, die nicht für den übrigen öffentlichen Verkehr gesperrt wurden, mit Renngeschwindigkeit befahren werden können. Kann darüber hinaus die Rennstrecke nur einspurig in eine Fahrtrichtung befahren werden, muss im Hinblick auf einen fairen Wettbewerb unter den Teilnehmern gewährleistet sein, dass beim Durchfahren dieser Strecke für alle Teilnehmer des Rennens die gleichen Bedingungen vorherrschen. Ein Rennfahrer, der mit Renngeschwindigkeit (50 km/h) die ausgewiesene Rennstrecke befährt, ist darauf konzentriert, die hohe Fahrgeschwindigkeit möglichst beizubehalten. In einer solchen Situation musste der Berufungswerber als Rennfahrer nicht damit rechnen, dass sich im Kreisverkehr auch eine PKW-Lenkerin befindet, die die gesamte zur Verfügung stehende Fahrbahn für sich beansprucht und so den Berufungswerber, der den Kreisverkehr gemäß der Rennstrecke bei einer früheren Ausfahrt verlassen wollte, zu einer Notbremsung oder einem ausweichenden Überholen auf einen nicht mehr zur Fahrbahn gehörenden Teil der Straße nötigt. Den zu Last gelegten Übertretungen der Bestimmungen über das Überholen fehlte daher bereits die subjektive Tatseite.

Schlagworte

Radrennen sportliche Veranstaltung Radfahrer Rennfahrer Vertrauen Verschulden subjektive Tatseite

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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