RS Uvs 2008/11/10 30.2-145/2008

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Veröffentlicht am 10.11.2008
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Verwaltungsstrafverfahren

Rechtssatz

Dem Vorhalt "Es wurde zwar eine Auskunft erteilt, jedoch konnte an die von Ihnen bekannt gegebene Person an der von Ihnen bekannt gegebenen Adresse der Brief nicht zugestellt werden." fehlt der erforderliche konkrete Hinweis, dass die Auskunftspflicht nach § 103 Abs 2 KFG verletzt worden sei.Dem Vorhalt "Es wurde zwar eine Auskunft erteilt, jedoch konnte an die von Ihnen bekannt gegebene Person an der von Ihnen bekannt gegebenen Adresse der Brief nicht zugestellt werden." fehlt der erforderliche konkrete Hinweis, dass die Auskunftspflicht nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG verletzt worden sei.

Schlagworte

Lenkerauskunft Konkretisierung Auskunftspflicht Tatbestandsmerkmal Zustellung

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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