Index
50 GewerberechtNorm
GewO 1994 §1 Abs4 2. SatzRechtssatz
Durch die Formulierung „Anbieten ..... an einen größeren Kreis
von Personen“ stellt der Gesetzgeber allein auf den objektiven Umstand des Anbietens an einen größeren Personenkreis ab, gleichgültig, mit welchen Mitteln dieses Anbieten erfolgt. Dadurch, dass gegenwärtig der Rechtsmittelwerber die beiden A4- formatigen Plakate an den beiden seitlichen Scheiben im rückwärtigen Bereich seines Kraftfahrzeugs angebracht hat, bot er die mobilen Hausmeisterarbeiten zweifelsohne einem größeren Kreis von Personen, nämlich all jenen, die an seinem Fahrzeug vorübergingen, an. Somit ist erwiesen, dass dieses Anbieten der Hausmeisterarbeiten der Ausübung des Gewerbes gleichzuhalten ist.
Schlagworte
Größerer Personenkreis, Gewerbeausübung, Mobile Hausmeisterarbeiten, Anbieten, Ruhen, Wiederaufnahme der gewerblichen TätigkeitZuletzt aktualisiert am
22.08.2012