RS Uvs 2008/11/21 17/10278/7-2008th

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Veröffentlicht am 21.11.2008
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Index

L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauPolG Slbg 1997 §23 Abs1 Z24
VStG §44a Z1

Rechtssatz

Wird in einer Auflage eine Bedingung miteinbezogen, deren Eintritt vom Auflagenadressaten nicht beeinflusst werden kann (Hier das Gebot Feuchtigkeitsschäden im Keller… "im Einvernehmen mit der Eigentümergemeinschaft"… zu sanieren), ist sie nicht so gefasst, dass sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflage zweifelsfrei erkennen lässt. Eine solche Auflage entspricht somit nicht dem zu fordernden Bestimmtheitsgebot und ist daher auch die Nichtbeachtung dieses Auflagenpunktes nicht strafbar.

Schlagworte

Konkretisierungsgebot, Auflage, Bedingung

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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