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60 ArbeitsrechtNorm
AuslBG §2Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Werkvertrag vorliegt, müssen nicht alle Kriterien, welche möglicherweise zur Bestimmung der wirtschaftlichen Selbstständigkeit relevant sein könnten, verwirklicht sein, sondern in einer Gesamtbetrachtung nach Zahl, Stärke und Gewicht bewertet werden. Bei der Beurteilung des konkret und genau erhobenen Sachverhaltes geht es nicht darum, dass lückenlos alle rechtlichen und faktischen Merkmale festgestellt werden, sondern darum, die vorhandenen Merkmale zu gewichten und sodann das Gesamtbild daraufhin zu bewerten, ob wirtschaftliche Unselbstständigkeit oder Selbstständigkeit vorliegt. Nach herrschender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Werkvertrag dann vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Die Verpflichtung aus einem Werkvertrag besteht darin, die genau umrissene Leistung (in der Regel bis zu einem bestimmten Termin) zu erbringen und ist das Interesse des Bestellers bzw. die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essentiell ist ein gewährleistungstauglicher Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden können. Mit der Erbringung der Leistung endet das Werkvertragsverhältnis.
Im gegenständlichen Fall liegt kein arbeitnehmerähnliches Verhältnis vor, sondern überwiegend Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit, womit eine Verpflichtung zur Einholung einer Bewilligung nach § 3 Abs. 1 AuslBG nicht bestand.Im gegenständlichen Fall liegt kein arbeitnehmerähnliches Verhältnis vor, sondern überwiegend Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit, womit eine Verpflichtung zur Einholung einer Bewilligung nach Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG nicht bestand.
VwGH 15.5.2008, Zl.: 1008/09/0028
Schlagworte
Arbeitnehmerähnlichkeit, arbeitnehmerähnliches Verhältnis, wirtschaftliche Selbständigkeit, Werkvertrag, BewilligungZuletzt aktualisiert am
29.08.2011