TE Uvs Bescheid 2008/11/27 310-002/08

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Veröffentlicht am 27.11.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Herzog über die Berufung 1.) der Hegegemeinschaft X, 2.) des F R, L, 3.) des R R, R und 4.) des Mag J R, K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 17.07.2008 betreffend Anordnung einer Freihaltung von Wild zu Recht erkannt:Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Herzog über die Berufung 1.) der Hegegemeinschaft römisch zehn, 2.) des F R, L, 3.) des R R, R und 4.) des Mag J R, K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 17.07.2008 betreffend Anordnung einer Freihaltung von Wild zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird die Berufung als unzulässig zurückgewiesen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird die Berufung als unzulässig zurückgewiesen.

Text

1.       Mit angefochtenem Bescheid wurde gegenüber der A B R als Jagdnutzungsberechtigte der Eigenjagd B gemäß § 41 Abs 2 lit b iVm Abs 4 des Jagdgesetzes für das in diesem Eigenjagdgebiet gelegene Gebiet „W“, welches in einem einen wesentlichen Bescheidbestandteil bildenden Lageplan ausgewiesen wird, die Freihaltung von Rot-, Reh- und – mit Ausnahme des abgegrenzten südwestlichen Teilbereiches – von Gamswild bis zu dem Zeitpunkt angeordnet, zu dem die Verjüngung als gesichert eingestuft werden kann.1. Mit angefochtenem Bescheid wurde gegenüber der A B R als Jagdnutzungsberechtigte der Eigenjagd B gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Litera b, in Verbindung mit Absatz 4, des Jagdgesetzes für das in diesem Eigenjagdgebiet gelegene Gebiet „W“, welches in einem einen wesentlichen Bescheidbestandteil bildenden Lageplan ausgewiesen wird, die Freihaltung von Rot-, Reh- und – mit Ausnahme des abgegrenzten südwestlichen Teilbereiches – von Gamswild bis zu dem Zeitpunkt angeordnet, zu dem die Verjüngung als gesichert eingestuft werden kann.

2.       Gegen diesen Bescheid haben die Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringen sie zur Begründung ihrer Parteistellung im Wesentlichen vor, dass das Ltal zur Wildregion X gehöre. Da diese Wildregion im Bereich von Kern- und Randzonen für Rotwild liege, bestehe kraft Gesetzes eine Hegegemeinschaft, die durch die Jagdnutzungsberechtigten aller Jagdgebiete gebildet werde, auf die sich die gegenständliche Wildregion erstrecke. Dahinter stehe die Erkenntnis, dass bei der Vielzahl kleiner Jagdgebiete eine zweckmäßige Bewirtschaftung des Rotwildes durch den einzelnen Jagdnutzungsberechtigten nicht möglich sei. Nicht zuletzt greife der Lebensraum der Schalenwildarten in der Regel über die Grenzen insbesondere kleinerer oder mittlerer Jagdgebiete hinaus. Die großräumige Bewirtschaftung des Rotwildes durch Hegegemeinschaften ermögliche die Berücksichtigung der neuesten Erkenntnisse der Wildforschung besser als dies bei der herkömmlichen, nur auf die jeweiligen Jagdgebiete beschränkten Wildhege möglich sei. Aus diesem Blickwinkel heraus sei auch die Hauptaufgabe der Hegegemeinschaften vom Gesetzgeber klar definiert worden. Zur Wildregion X gehörten ua auch die Jagdgebiete EJ U und O L und EJ O W. Jagdnutzungsberechtigte der EJ U und O L seien F R und R R und der EJ O W F R und Mag J R. Diese Jagdgebiete grenzten unmittelbar an das gegenständliche Jagdgebiet EJ B, insbesondere an den angeordneten Bereich der Freihaltung „W“. Die Frage, ob ein Gebiet von Wild freizuhalten sei oder nicht und ob damit eine Abschussverpflichtung bestehe bzw in welchem Ausmaß, berühre somit eindeutig die subjektiven Rechte aller Jagdnutzungsberechtigten der zur Wildregion X gehörigen Jadgebiete und der Hegegemeinschaft X selbst. Mit dem angefochtenen Bescheid sei ein pflichtbegründender Verwaltungsakt angeordnet worden, der nicht nur Auswirkungen auf den Bereich „W“, sondern auf alle Jagdgebiete der Wildregion X, insbesondere im Zusammenhang mit der Rotwildbewirtschaftung, habe. Mit dem angefochtenen Bescheid seien die Berufungswerber in ihrem subjektiven Recht auf Einhaltung der Grundsätze für die Ausübung des Jagdrechts gemäß § 3 Jagdgesetz und die darin begründeten Pflichten verletzt. Die angeordnete Freihaltung für Schalenwild im Bereich „W“ widerspreche den Zielsetzungen im neuen Jagdgesetz. Durch diese Freihaltung sei die ganze Rotwildpopulation in der Wildregion X unmittelbar betroffen und stehe daher der Hegegemeinschaft X und allen dazugehörigen Jagdnutzungsberechtigten ein subjektiver Anspruch auf Einhaltung der im Jagdgesetz klar definierten Zielsetzungen zu. Darüber hinaus stehe außer Streit, dass der angefochtene Bescheid unmittelbar in die Rechtssphäre der Berufungswerber bestimmend eingreife, zumal auf Grund der mit der Freihaltung zwingend verbundenen Abschussverpflichtung im gegenständlichen Feisthirscheinstandsgebiet nicht nur eine Reduktion, sondern früher oder später das Aussterben des gesamten Rotwildbestandes in der Wildregion X verbunden sei. Den Berufungswerbern komme daher jedenfalls Parteistellung iS des AVG zu.2. Gegen diesen Bescheid haben die Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringen sie zur Begründung ihrer Parteistellung im Wesentlichen vor, dass das Ltal zur Wildregion römisch zehn gehöre. Da diese Wildregion im Bereich von Kern- und Randzonen für Rotwild liege, bestehe kraft Gesetzes eine Hegegemeinschaft, die durch die Jagdnutzungsberechtigten aller Jagdgebiete gebildet werde, auf die sich die gegenständliche Wildregion erstrecke. Dahinter stehe die Erkenntnis, dass bei der Vielzahl kleiner Jagdgebiete eine zweckmäßige Bewirtschaftung des Rotwildes durch den einzelnen Jagdnutzungsberechtigten nicht möglich sei. Nicht zuletzt greife der Lebensraum der Schalenwildarten in der Regel über die Grenzen insbesondere kleinerer oder mittlerer Jagdgebiete hinaus. Die großräumige Bewirtschaftung des Rotwildes durch Hegegemeinschaften ermögliche die Berücksichtigung der neuesten Erkenntnisse der Wildforschung besser als dies bei der herkömmlichen, nur auf die jeweiligen Jagdgebiete beschränkten Wildhege möglich sei. Aus diesem Blickwinkel heraus sei auch die Hauptaufgabe der Hegegemeinschaften vom Gesetzgeber klar definiert worden. Zur Wildregion römisch zehn gehörten ua auch die Jagdgebiete EJ U und O L und EJ O W. Jagdnutzungsberechtigte der EJ U und O L seien F R und R R und der EJ O W F R und Mag J R. Diese Jagdgebiete grenzten unmittelbar an das gegenständliche Jagdgebiet EJ B, insbesondere an den angeordneten Bereich der Freihaltung „W“. Die Frage, ob ein Gebiet von Wild freizuhalten sei oder nicht und ob damit eine Abschussverpflichtung bestehe bzw in welchem Ausmaß, berühre somit eindeutig die subjektiven Rechte aller Jagdnutzungsberechtigten der zur Wildregion römisch zehn gehörigen Jadgebiete und der Hegegemeinschaft römisch zehn selbst. Mit dem angefochtenen Bescheid sei ein pflichtbegründender Verwaltungsakt angeordnet worden, der nicht nur Auswirkungen auf den Bereich „W“, sondern auf alle Jagdgebiete der Wildregion römisch zehn, insbesondere im Zusammenhang mit der Rotwildbewirtschaftung, habe. Mit dem angefochtenen Bescheid seien die Berufungswerber in ihrem subjektiven Recht auf Einhaltung der Grundsätze für die Ausübung des Jagdrechts gemäß Paragraph 3, Jagdgesetz und die darin begründeten Pflichten verletzt. Die angeordnete Freihaltung für Schalenwild im Bereich „W“ widerspreche den Zielsetzungen im neuen Jagdgesetz. Durch diese Freihaltung sei die ganze Rotwildpopulation in der Wildregion römisch zehn unmittelbar betroffen und stehe daher der Hegegemeinschaft römisch zehn und allen dazugehörigen Jagdnutzungsberechtigten ein subjektiver Anspruch auf Einhaltung der im Jagdgesetz klar definierten Zielsetzungen zu. Darüber hinaus stehe außer Streit, dass der angefochtene Bescheid unmittelbar in die Rechtssphäre der Berufungswerber bestimmend eingreife, zumal auf Grund der mit der Freihaltung zwingend verbundenen Abschussverpflichtung im gegenständlichen Feisthirscheinstandsgebiet nicht nur eine Reduktion, sondern früher oder später das Aussterben des gesamten Rotwildbestandes in der Wildregion römisch zehn verbunden sei. Den Berufungswerbern komme daher jedenfalls Parteistellung iS des AVG zu.

Im Übrigen wird eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dadurch geltend gemacht, dass die Befristung der Freihaltung nicht gesetzeskonform sei, dass den Berufungswerbern zu den eingeholten Stellungnahmen von Sachverständigen und zu den Protokollen über die Sitzungen und Begehungen der Arbeitsgruppe sowie auch zu dem von der A B R zur Förderung eingereichten Schutzwaldsanierungsprojekt kein Parteiengehör gewährt worden sei und dass sich die Behörde mit der Stellungnahme der Erstberufungswerberin vom 09.06.2008 in keiner Weise auseinandergesetzt habe und insbesondere den Anträgen der Erstberufungswerberin auf Einholung objektiver und gesetzeskonformer forsttechnischer und wildbiologischer Gutachten nicht gefolgt sei. Weiters wird als inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht, dass die Voraussetzungen gemäß § 41 Abs 4 Jagdgesetz für die Anordnung der Freihaltung nicht vorlägen und dass die Lage des Bereiches „W“ in einer Kernzone gemäß § 35 Abs 1 Jagdgesetz die Anordnung einer Freihaltung für Rotwild ausschließe.Im Übrigen wird eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dadurch geltend gemacht, dass die Befristung der Freihaltung nicht gesetzeskonform sei, dass den Berufungswerbern zu den eingeholten Stellungnahmen von Sachverständigen und zu den Protokollen über die Sitzungen und Begehungen der Arbeitsgruppe sowie auch zu dem von der A B R zur Förderung eingereichten Schutzwaldsanierungsprojekt kein Parteiengehör gewährt worden sei und dass sich die Behörde mit der Stellungnahme der Erstberufungswerberin vom 09.06.2008 in keiner Weise auseinandergesetzt habe und insbesondere den Anträgen der Erstberufungswerberin auf Einholung objektiver und gesetzeskonformer forsttechnischer und wildbiologischer Gutachten nicht gefolgt sei. Weiters wird als inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht, dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 41, Absatz 4, Jagdgesetz für die Anordnung der Freihaltung nicht vorlägen und dass die Lage des Bereiches „W“ in einer Kernzone gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Jagdgesetz die Anordnung einer Freihaltung für Rotwild ausschließe.

Das Recht der Berufung steht gemäß § 63 Abs 5 AVG ausschließlich einer Partei zu.Das Recht der Berufung steht gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ausschließlich einer Partei zu.

Gemäß § 8 AVG sind Parteien eines Verwaltungsverfahrens Personen, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind. Der Rechtsanspruch oder das rechtliche Interesse im Sinne des § 8 AVG kann nur aus der Wirksamkeit erschlossen werden, die die den Einzelfall regelnde materielle Norm auf den interessierten Personenkreis entfaltet, es sei denn, dass der Gesetzgeber die Parteistellung ausdrücklich bestimmt. Die Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren bestimmt sich demnach nach den in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften (vgl zB VwGH 13.01.1988, 87/03/0251).Gemäß Paragraph 8, AVG sind Parteien eines Verwaltungsverfahrens Personen, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind. Der Rechtsanspruch oder das rechtliche Interesse im Sinne des Paragraph 8, AVG kann nur aus der Wirksamkeit erschlossen werden, die die den Einzelfall regelnde materielle Norm auf den interessierten Personenkreis entfaltet, es sei denn, dass der Gesetzgeber die Parteistellung ausdrücklich bestimmt. Die Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren bestimmt sich demnach nach den in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften vergleiche zB VwGH 13.01.1988, 87/03/0251).

Als Partei im Sinne des § 8 AVG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes derjenige anzusehen, dessen Rechtssphäre durch die zu treffende Maßnahme unmittelbar berührt wird, wobei Parteistellung auch derjenige genießt, dem das materielle Recht keine Berechtigungen, sondern Verpflichtungen auferlegt. Maßgebend für die Parteistellung ist, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift, und weiters, dass darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt (vgl zB VwGH 09.03.1988, 87/03/0284).Als Partei im Sinne des Paragraph 8, AVG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes derjenige anzusehen, dessen Rechtssphäre durch die zu treffende Maßnahme unmittelbar berührt wird, wobei Parteistellung auch derjenige genießt, dem das materielle Recht keine Berechtigungen, sondern Verpflichtungen auferlegt. Maßgebend für die Parteistellung ist, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift, und weiters, dass darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt vergleiche zB VwGH 09.03.1988, 87/03/0284).

Im vorliegenden Fall geht es darum, ob in einem Verwaltungsverfahren betreffend die Anordnung der Freihaltung eines Gebietes von Wild der Hegegemeinschaft und den Jagdnutzungsberechtigten benachbarter Jagdgebiete Parteistellung zukommt.

Die die Freihaltung eines Gebietes von Wild regelnde Bestimmung des Jagdgesetzes, LGBl Nr 32/1988, zuletzt geändert durch LGBl Nr 54/2008, lautet wie folgt:Die die Freihaltung eines Gebietes von Wild regelnde Bestimmung des Jagdgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 32 aus 1988,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2008,, lautet wie folgt:

„§ 41

Abschuss von Schadwild

(1)      …

(2)      Zur Verhütung von Schäden durch das Wild hat die Behörde ungeachtet der Schonzeit und des Abschussplanes

  1. a)Litera a
    Abschussaufträge gemäß Abs 3 zu erteilen oderAbschussaufträge gemäß Absatz 3, zu erteilen oder
  2. b)Litera b
    die Freihaltung eines Gebietes von Wild gemäß Abs 4 anzuordnen.die Freihaltung eines Gebietes von Wild gemäß Absatz 4, anzuordnen.

(3)      …

(4)      Die Freihaltung ist anzuordnen, wenn forstlicher Bewuchs, der eine wichtige Schutzfunktion hat oder erlangen soll, durch das Wild in seinem Bestand gefährdet wird. Soweit der Schutzzweck nicht vereitelt wird, kann sich die Anordnung auf einzelne Arten des Schalenwildes beschränken oder nach Geschlecht und Altersklassen unterscheiden; ansonsten hat sich die Anordnung auf alle Arten des Schalenwildes zu erstrecken. Die Anordnung kann sich auf alle oder einzelne Arten des Schalenwildes erstrecken. Sie ist örtlich und zeitlich auf das zum Schutz des gefährdeten Bewuchses erforderliche Maß zu beschränken. Die Anordnung hat zur Folge, dass jedes Stück des betreffenden Wildes, welches sich im festgesetzten Gebiet einstellt, sofort zu erlegen ist.

(5)      Die Behörde hat von Maßnahmen gemäß Abs 2 insoweit abzusehen, als durch andere Vorkehrungen, wie die Errichtung von Wildzäunen oder die Anwendung geeigneter Mittel zum Schutz einzelner Pflanzen, sichergestellt wird, dass das Wild keine untragbaren Schäden verursacht.(5) Die Behörde hat von Maßnahmen gemäß Absatz 2, insoweit abzusehen, als durch andere Vorkehrungen, wie die Errichtung von Wildzäunen oder die Anwendung geeigneter Mittel zum Schutz einzelner Pflanzen, sichergestellt wird, dass das Wild keine untragbaren Schäden verursacht.

(6)      Im Verfahren nach Abs 4 hat auch der Jagdverfügungsberechtigte Parteistellung.“(6) Im Verfahren nach Absatz 4, hat auch der Jagdverfügungsberechtigte Parteistellung.“

Ausdrücklich ordnet diese Gesetzesbestimmung nur dem Jagdverfügungsberechtigten eine Parteistellung zu (Legalpartei), wobei es sich nach dem Regelungszusammenhang um den Jagdverfügungsberechtigten handelt, zu dessen Jagdgebiet das Gebiet gehört, für welches die Freihaltung von Wild angeordnet wird. Darüberhinaus regelt weder diese Bestimmung noch eine andere Bestimmung des Jagdgesetzes ausdrücklich, welche(n) weitere(n) Person(en) im Verwaltungsverfahren betreffend die Anordnung der Freihaltung von Wild Partei(en) ist (sind).

Aus § 41 Jagdgesetz ergibt sich eine Verpflichtung der Behörde zum amtswegigen Einschreiten, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs 4 vorliegen. Nach dieser Bestimmung liegt der Zweck der Anordnung der Freihaltung allein in der Wahrung öffentlicher Interessen, nämlich dass eine Schädigung von forstlichem Bewuchs, der eine wichtige Schutzfunktion hat oder erlangen soll, durch das Wild in besonders gefährdeten Bereichen verhütet wird (vgl auch den Bericht zur Regierungsvorlage des Jagdgesetzes, Blg 3/1998, 24. LT, S. 44). Die Bestimmung sieht aber nicht vor, dass in irgendeiner Weise bei der Anordnung der Freihaltung von Wild die Interessen der benachbarten Jagdnutzungsberechtigten oder der Hegegemeinschaft zu berücksichtigen wären. Sie räumt daher den benachbarten Jagdnutzungsberechtigten und der Hegegemeinschaft kein subjektives Recht und somit keinen Rechtsanspruch und kein rechtliches Interesse in Bezug auf die Anordnung der Freihaltung von Wild oder das Unterlassen dieser Anordnung ein.Aus Paragraph 41, Jagdgesetz ergibt sich eine Verpflichtung der Behörde zum amtswegigen Einschreiten, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 4, vorliegen. Nach dieser Bestimmung liegt der Zweck der Anordnung der Freihaltung allein in der Wahrung öffentlicher Interessen, nämlich dass eine Schädigung von forstlichem Bewuchs, der eine wichtige Schutzfunktion hat oder erlangen soll, durch das Wild in besonders gefährdeten Bereichen verhütet wird vergleiche auch den Bericht zur Regierungsvorlage des Jagdgesetzes, Blg 3 aus 1998,, 24. LT, S. 44). Die Bestimmung sieht aber nicht vor, dass in irgendeiner Weise bei der Anordnung der Freihaltung von Wild die Interessen der benachbarten Jagdnutzungsberechtigten oder der Hegegemeinschaft zu berücksichtigen wären. Sie räumt daher den benachbarten Jagdnutzungsberechtigten und der Hegegemeinschaft kein subjektives Recht und somit keinen Rechtsanspruch und kein rechtliches Interesse in Bezug auf die Anordnung der Freihaltung von Wild oder das Unterlassen dieser Anordnung ein.

Es bestehen auch keine anderen materiell- oder formellrechtlichen Vorschriften, die den benachbarten Jagdnutzungsberechtigten oder der Hegegemeinschaft einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse in Bezug auf die Anordnung der Freihaltung von Wild oder das Unterlassen dieser Anordnung einräumen. Auch nicht aus § 54 Abs 4 Jagdgesetz, auf den sich die Erstberufungswerberin stützt, oder aus den anderen Bestimmungen des Jagdgesetzes, in denen weitere Aufgaben der Hegegemeinschaft bezeichnet sind (vgl vor allem §§ 38 Abs 5, 39 Abs 2, 45 Abs 2), lassen sich subjektiv-öffentliche Rechte der Hegegemeinschaft in Bezug auf die Anordnung der Freihaltung von Wild ableiten. Auch die im § 3 Jagdgesetz festgelegten Grundsätze für die Ausübung des Jagdrechts vermitteln weder der Hegegemeinschaft noch den benachbarten Jagdnutzungsberechtigten solche subjektiv-öffentlichen Rechte.Es bestehen auch keine anderen materiell- oder formellrechtlichen Vorschriften, die den benachbarten Jagdnutzungsberechtigten oder der Hegegemeinschaft einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse in Bezug auf die Anordnung der Freihaltung von Wild oder das Unterlassen dieser Anordnung einräumen. Auch nicht aus Paragraph 54, Absatz 4, Jagdgesetz, auf den sich die Erstberufungswerberin stützt, oder aus den anderen Bestimmungen des Jagdgesetzes, in denen weitere Aufgaben der Hegegemeinschaft bezeichnet sind vergleiche vor allem Paragraphen 38, Absatz 5, 39, Absatz 2, 45, Absatz 2,), lassen sich subjektiv-öffentliche Rechte der Hegegemeinschaft in Bezug auf die Anordnung der Freihaltung von Wild ableiten. Auch die im Paragraph 3, Jagdgesetz festgelegten Grundsätze für die Ausübung des Jagdrechts vermitteln weder der Hegegemeinschaft noch den benachbarten Jagdnutzungsberechtigten solche subjektiv-öffentlichen Rechte.

Allfällige Interessen der Berufungswerber als Jagdnutzungsberechtigte in benachbarten Jagdgebieten bzw als Hegegemeinschaft an der Unterlassung der Anordnung der Freihaltung von Wild, wie sie in der Berufung dargelegt werden, sind daher als bloß tatsächliche Interessen anzusehen, die durch keine Rechtsvorschrift zu rechtlichen Interessen erhoben werden.

Damit kommt die Parteistellung im Verfahren betreffend die Anordnung der Freihaltung eines Gebietes von Wild außer dem Jagdverfügungsberechtigten nur demjenigen zu, den die Erfüllung der Abschussverpflichtung trifft.

Lediglich vollständigkeitshalber wird angemerkt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch die Beiziehung einer Person im erstinstanzlichen Verfahren nicht deren Parteistellung begründet (VwGH 18.04.1994, 92/03/0259). Weiters wird durch die Zustellung eines Bescheides an eine Person, der keine Parteistellung im Verfahren zukommt, diese nicht zur Partei des Verfahrens (VwGH 14.11.2001, 2000/03/0363).

Die Berufung war somit, ohne dass auf das weitere Vorbringen zur Sache selbst einzugehen wäre, als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Jagdrecht, keine Parteistellung, Hegegemeinschaft, benachbarte Jagdnutzungsberechtigte

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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