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40 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO §5 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 44 a Z 1 VStG hat der Spruch, sofern er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (96/21/0752) wird ausgeführt, dass im Falle der Anstiftung zu einer Verwaltungsübertretung im Spruch auch konkret (unter Angabe von Zeit, Ort und Inhalt der Anstiftung), das als Anstiftung gewertete Verhalten zu umschreiben ist. Dies wird auch für den Fall der Beihilfe im Sinne § 7 VStG gelten.Gemäß Paragraph 44, a Ziffer eins, VStG hat der Spruch, sofern er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (96/21/0752) wird ausgeführt, dass im Falle der Anstiftung zu einer Verwaltungsübertretung im Spruch auch konkret (unter Angabe von Zeit, Ort und Inhalt der Anstiftung), das als Anstiftung gewertete Verhalten zu umschreiben ist. Dies wird auch für den Fall der Beihilfe im Sinne Paragraph 7, VStG gelten.
Weiters liegt nach einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (91/19/0041) eine Verfolgungshandlung im Sinne § 32 Abs. 2 VStG erst dann vor, wenn sich die Verfolgungshandlung u.a. auf eine bestimmte Tatzeit bezieht. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG haben die Berufungsbehörden in der Sache selbst zu entscheiden. Eine Abänderungsbefugnis der Berufungsbehörde, d.h. die Berechtigung den Tatort und die Tatzeit zu berichtigen besteht nur dann, wenn das Versehen für die Partei ohne weiteres erkennbar war und der richtige Tatort und die richtige Tatzeit innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist dem Beschuldigten vorgehalten worden ist. Dem Berufungswerber wurden jedoch Tatort oder Tatzeit der Beihilfehandlung zu keiner Zeit vorgehalten. Gegenständlich war die als erwiesen angenommene Tat im Sinne des § 44 a Z 1 VStG nicht ausreichend umschrieben und es war der Berufung Folge zu geben.Weiters liegt nach einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (91/19/0041) eine Verfolgungshandlung im Sinne Paragraph 32, Absatz 2, VStG erst dann vor, wenn sich die Verfolgungshandlung u.a. auf eine bestimmte Tatzeit bezieht. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG haben die Berufungsbehörden in der Sache selbst zu entscheiden. Eine Abänderungsbefugnis der Berufungsbehörde, d.h. die Berechtigung den Tatort und die Tatzeit zu berichtigen besteht nur dann, wenn das Versehen für die Partei ohne weiteres erkennbar war und der richtige Tatort und die richtige Tatzeit innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist dem Beschuldigten vorgehalten worden ist. Dem Berufungswerber wurden jedoch Tatort oder Tatzeit der Beihilfehandlung zu keiner Zeit vorgehalten. Gegenständlich war die als erwiesen angenommene Tat im Sinne des Paragraph 44, a Ziffer eins, VStG nicht ausreichend umschrieben und es war der Berufung Folge zu geben.
Schlagworte
Anstiftung, BeihilfehandlungZuletzt aktualisiert am
18.02.2011