TE Uvs Bescheid 2009/1/15 1-1168/08

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Veröffentlicht am 15.01.2009
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Norm

KFG §103 Abs2
AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Böhler über die Berufung des Dipl Ing E P, D-S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 13.11.2008, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, somit 10 Euro, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, somit 10 Euro, zu bezahlen. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.

Text

1.       Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Zulassungsbesitzer eines nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeuges der Behörde nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung Auskunft erteilt, von wem das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt (14.2.2008, 16.15 Uhr) gelenkt worden sei, bzw jene Person nicht benannt, welche die Auskunft erteilen hätte können. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 103 Abs 2 Kraftfahrgesetz (KFG). Es wurde eine Geldstrafe von 50 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Stunden festgesetzt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Zulassungsbesitzer eines nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeuges der Behörde nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung Auskunft erteilt, von wem das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt (14.2.2008, 16.15 Uhr) gelenkt worden sei, bzw jene Person nicht benannt, welche die Auskunft erteilen hätte können. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, Kraftfahrgesetz (KFG). Es wurde eine Geldstrafe von 50 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Stunden festgesetzt.

2.       Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, er sei nicht verpflichtet gewesen, die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe zu beantworten. Die Aufforderung sei rechtswidrig gewesen und habe ihn in seinem Recht verletzt, sich selbst oder nahe Angehörige nicht belasten zu müssen. Die Erstbehörde habe selbst eingeräumt, dass die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe sich im selben Kuvert befunden habe, wie die Mitteilung von der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Er habe die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe vor der Mitteilung gelesen, dass das Verwaltungsstrafverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung eingestellt worden sei. Auch die gleichzeitige Zustellung beider Schreiben könne die Rechtswidrigkeit der Aufforderung nach § 103 KFG nicht beseitigen. Es sei davon auszugehen, dass er jedenfalls den Eindruck gehabt habe, dass das gegen ihn anhängige Strafverfahren noch nicht erledigt sei. Bei der Mitteilung von der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens handle es sich nicht um einen Bescheid. Das Verwaltungsstrafverfahren könne somit jederzeit fortgesetzt werden. Er habe sohin jedenfalls mit strafrechtlichen Schritten gegen sich oder Angehörige rechnen müssen, wenn er bekanntgeben würde, dass er oder einer seiner nahen Angehörigen das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt habe. Selbst wenn es sich bei der Mitteilung von der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens um einen Bescheid handle, sei davon auszugehen, dass die Behörde jederzeit die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Strafverfahrens habe. Wenn er sohin zB bekannt geben würde, dass er selbst das Fahrzeug gelenkt habe, müsse er damit rechnen, dass das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren nach § 20 Abs 2 StVO wieder aufgenommen werde.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, er sei nicht verpflichtet gewesen, die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe zu beantworten. Die Aufforderung sei rechtswidrig gewesen und habe ihn in seinem Recht verletzt, sich selbst oder nahe Angehörige nicht belasten zu müssen. Die Erstbehörde habe selbst eingeräumt, dass die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe sich im selben Kuvert befunden habe, wie die Mitteilung von der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Er habe die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe vor der Mitteilung gelesen, dass das Verwaltungsstrafverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung eingestellt worden sei. Auch die gleichzeitige Zustellung beider Schreiben könne die Rechtswidrigkeit der Aufforderung nach Paragraph 103, KFG nicht beseitigen. Es sei davon auszugehen, dass er jedenfalls den Eindruck gehabt habe, dass das gegen ihn anhängige Strafverfahren noch nicht erledigt sei. Bei der Mitteilung von der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens handle es sich nicht um einen Bescheid. Das Verwaltungsstrafverfahren könne somit jederzeit fortgesetzt werden. Er habe sohin jedenfalls mit strafrechtlichen Schritten gegen sich oder Angehörige rechnen müssen, wenn er bekanntgeben würde, dass er oder einer seiner nahen Angehörigen das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt habe. Selbst wenn es sich bei der Mitteilung von der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens um einen Bescheid handle, sei davon auszugehen, dass die Behörde jederzeit die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Strafverfahrens habe. Wenn er sohin zB bekannt geben würde, dass er selbst das Fahrzeug gelenkt habe, müsse er damit rechnen, dass das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO wieder aufgenommen werde.

3.       Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschuldigte hat als Zulassungsbesitzer des im Straferkenntnis näher bezeichneten Kraftfahrzeuges der Bezirkshauptmannschaft B auf Verlangen vom 10.6.2008 nicht binnen zwei Wochen nach der am 12.6.2008 erfolgten Zustellung der schriftlichen Aufforderung Auskunft erteilt, von wem das Kraftfahrzeug zu einem näher bestimmten Zeitpunkt und an einem näher bestimmten Ort gelenkt wurde, und auch nicht jene Person genannt, die diese Auskunft hätte erteilen können.

4.       Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsstrafakt. Er wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten.

5.       Nach § 103 Abs 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann. Diese Person trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.5. Nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann. Diese Person trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Wer der Vorschrift des § 103 Abs 2 KFG zuwiderhandelt, begeht nach § 134 Abs 1 KFG, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.Wer der Vorschrift des Paragraph 103, Absatz 2, KFG zuwiderhandelt, begeht nach Paragraph 134, Absatz eins, KFG, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

6.       Der Beschuldigte hat sich auf das Verbot der Verpflichtung zur Selbstbezichtigung berufen. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zuletzt in mehreren Urteilen (zB Fischbach-Mavromatis gg Österreich vom 3.5.2005) Folgendes hervorgehoben hat: Das Kernstück der Beschwerde der Beschwerdeführerin habe darin bestanden, dass sie wegen der Unterlassung bestraft worden sei, eine Information zu erteilen, die sie im Zusammenhang mit einem Strafverfahren wegen überhöhter Geschwindigkeit belasten hätte können. Ein solches Verfahren sei jedoch weder im Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, den Lenker ihres Kfz anzugeben, noch zu einem späteren Zeitpunkt gegen sie geführt worden. Es gebe auch nichts, was zeigen würde, dass die Beschwerdeführerin "wesentlich berührt" gewesen sei, sodass man sie als der Straftat der Geschwindigkeitsüberschreitung angeklagt iSd autonomen Bedeutung des Artikel 6 Abs 1 EMRK ansehen hätte können. Sie sei lediglich in ihrer Eigenschaft als Zulassungsbesitzerin verhalten worden eine Auskunft zu erteilen. Außerdem sei sie nur verhalten worden, eine bloße Tatsache anzugeben, nämlich, wer der Lenker des Kfz gewesen sei, was für sich nicht inkriminierend sei. Unter solchen Umständen bestehe nur ein entfernter und hypothetischer Zusammenhang zwischen der Verpflichtung der Beschwerdeführerin nach § 103 Abs 2 KFG, den Lenker des Kfz anzugeben, und der Möglichkeit eines Strafverfahrens wegen Geschwindigkeitsüberschreitung gegen sie. Ohne einen ausreichend konkreten Zusammenhang mit diesem Strafverfahren werfe jedoch der Einsatz von Zwangsmitteln (das ist die Verhängung einer Geldstrafe) zur Erlangung einer Auskunft kein Problem im Bezug auf das Recht der Beschwerdeführerin zu schweigen und den Schutz vor Selbstbezichtigung auf. Der EGMR gab daher der Beschwerde keine Folge.6. Der Beschuldigte hat sich auf das Verbot der Verpflichtung zur Selbstbezichtigung berufen. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zuletzt in mehreren Urteilen (zB Fischbach-Mavromatis gg Österreich vom 3.5.2005) Folgendes hervorgehoben hat: Das Kernstück der Beschwerde der Beschwerdeführerin habe darin bestanden, dass sie wegen der Unterlassung bestraft worden sei, eine Information zu erteilen, die sie im Zusammenhang mit einem Strafverfahren wegen überhöhter Geschwindigkeit belasten hätte können. Ein solches Verfahren sei jedoch weder im Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, den Lenker ihres Kfz anzugeben, noch zu einem späteren Zeitpunkt gegen sie geführt worden. Es gebe auch nichts, was zeigen würde, dass die Beschwerdeführerin "wesentlich berührt" gewesen sei, sodass man sie als der Straftat der Geschwindigkeitsüberschreitung angeklagt iSd autonomen Bedeutung des Artikel 6 Absatz eins, EMRK ansehen hätte können. Sie sei lediglich in ihrer Eigenschaft als Zulassungsbesitzerin verhalten worden eine Auskunft zu erteilen. Außerdem sei sie nur verhalten worden, eine bloße Tatsache anzugeben, nämlich, wer der Lenker des Kfz gewesen sei, was für sich nicht inkriminierend sei. Unter solchen Umständen bestehe nur ein entfernter und hypothetischer Zusammenhang zwischen der Verpflichtung der Beschwerdeführerin nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG, den Lenker des Kfz anzugeben, und der Möglichkeit eines Strafverfahrens wegen Geschwindigkeitsüberschreitung gegen sie. Ohne einen ausreichend konkreten Zusammenhang mit diesem Strafverfahren werfe jedoch der Einsatz von Zwangsmitteln (das ist die Verhängung einer Geldstrafe) zur Erlangung einer Auskunft kein Problem im Bezug auf das Recht der Beschwerdeführerin zu schweigen und den Schutz vor Selbstbezichtigung auf. Der EGMR gab daher der Beschwerde keine Folge.

Das gegenständliche, den Beschuldigten betreffende Verwaltungsstrafverfahren ist mit dem Verwaltungsstrafverfahren, das dem vorerwähnten Urteil des EGMR zugrunde lag, in den hier maßgeblichen Punkten vergleichbar. Insbesondere war auch hier zum Zeitpunkt der Lenkeranfrage gegen den Beschuldigten kein Strafverfahren wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung, die der Lenkeranfrage zugrunde lag, anhängig. Dabei wird der Vollständigkeit halber angemerkt, dass die dem Beschuldigten übermittelte Anonymverfügung keine verwaltungsstrafrechtliche Verfolgungshandlung darstellt und automatisch gegenstandslos wird, wenn nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des darin genannten Betrages erfolgt (vgl § 49a Abs 6 VStG). Vielmehr hat die Bezirkshauptmannschaft B das gegen den Berufungswerber anhängige Verwaltungsstrafverfahrens hinsichtlich des Verdachtes der Übertretung gemäß § 20 Abs 2 StVO am 10.6.2008 eingestellt.Das gegenständliche, den Beschuldigten betreffende Verwaltungsstrafverfahren ist mit dem Verwaltungsstrafverfahren, das dem vorerwähnten Urteil des EGMR zugrunde lag, in den hier maßgeblichen Punkten vergleichbar. Insbesondere war auch hier zum Zeitpunkt der Lenkeranfrage gegen den Beschuldigten kein Strafverfahren wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung, die der Lenkeranfrage zugrunde lag, anhängig. Dabei wird der Vollständigkeit halber angemerkt, dass die dem Beschuldigten übermittelte Anonymverfügung keine verwaltungsstrafrechtliche Verfolgungshandlung darstellt und automatisch gegenstandslos wird, wenn nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des darin genannten Betrages erfolgt vergleiche Paragraph 49 a, Absatz 6, VStG). Vielmehr hat die Bezirkshauptmannschaft B das gegen den Berufungswerber anhängige Verwaltungsstrafverfahrens hinsichtlich des Verdachtes der Übertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StVO am 10.6.2008 eingestellt.

Dem Vorbringen des Berufungswerbers, er habe die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe vor der Mitteilung, dass das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt worden ist, gelesen, ist entgegenzuhalten, dass die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bereits zwei Tage vor jenem Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem dem Berufungswerber die Lenkererhebung zugestellt worden ist. Abgesehen davon erachtet es der Unabhängige Verwaltungssenat nicht für rechtswidrig, wenn die Verständigung über die Einstellung des Strafverfahrens und die Lenkererhebung dem Berufungswerber mit gleicher Post zugestellt worden sind. Im Übrigen hat der Berufungswerber selbst lediglich vorgebracht, dass er die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe vor der Mitteilung über die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gelesen habe; dass er die Mitteilung über die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vor seiner Äußerung vom 19.6.2008 nicht gelesen gehabt habe, hat der Berufungswerber nicht behauptet. Es ist auch nicht von Belang, dass die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe dieselbe Geschäftszahl wie das gegen den Beschuldigten geführte Verwaltungsstrafverfahren aufwies; der Berufungswerber durfte aufgrund dieses Umstandes jedenfalls nicht davon ausgehen, das gegen ihn geführte Strafverfahren sei noch nicht erledigt.

Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Mitteilung über die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens um einen Bescheid handelt, da auch bei formloser Einstellung das Strafverfahren - abgesehen vom Fall einer Wiederaufnahme - nicht mehr fortgesetzt werden darf (VwSlg 9260). Entgegen der Auffassung des Berufungswerbers würde es aber keinen Wiederaufnahmegrund darstellen, wenn er die Lenkeranfrage beantworten würde; dies deshalb, da es sich bei einer solchen - nach Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens - erfolgten Angabe nicht um ein neu hervorgekommenes, sondern um ein neu entstandenes Beweismittel handeln würden (vgl VwGH 22.6.1981, 1199/79, und 23.3.1993, 93/11/0043).Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Mitteilung über die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens um einen Bescheid handelt, da auch bei formloser Einstellung das Strafverfahren - abgesehen vom Fall einer Wiederaufnahme - nicht mehr fortgesetzt werden darf (VwSlg 9260). Entgegen der Auffassung des Berufungswerbers würde es aber keinen Wiederaufnahmegrund darstellen, wenn er die Lenkeranfrage beantworten würde; dies deshalb, da es sich bei einer solchen - nach Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens - erfolgten Angabe nicht um ein neu hervorgekommenes, sondern um ein neu entstandenes Beweismittel handeln würden vergleiche VwGH 22.6.1981, 1199/79, und 23.3.1993, 93/11/0043).

7.       Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.7. Gemäß Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Schutzzweck des § 103 Abs 2 KFG ist insbesondere, es der Behörde zu ermöglichen, den Lenker eines Fahrzeuges, der verkehrsrechtliche Vorschriften übertreten hat, ausfindig zu machen und zur Verantwortung zu ziehen. Die Vorschrift dient damit letztlich dem Interesse der Verkehrssicherheit. Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten dieses Interesse erheblich beeinträchtigt. Im konkreten Fall war es nicht möglich, eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 15 km/h um 11 km/h (oder ca 22 Prozent) zu ahnden. Als Verschuldensform wird von Fahrlässigkeit ausgegangen. Als Milderungsgrund war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten in Vorarlberg zu berücksichtigen.Schutzzweck des Paragraph 103, Absatz 2, KFG ist insbesondere, es der Behörde zu ermöglichen, den Lenker eines Fahrzeuges, der verkehrsrechtliche Vorschriften übertreten hat, ausfindig zu machen und zur Verantwortung zu ziehen. Die Vorschrift dient damit letztlich dem Interesse der Verkehrssicherheit. Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten dieses Interesse erheblich beeinträchtigt. Im konkreten Fall war es nicht möglich, eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 15 km/h um 11 km/h (oder ca 22 Prozent) zu ahnden. Als Verschuldensform wird von Fahrlässigkeit ausgegangen. Als Milderungsgrund war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten in Vorarlberg zu berücksichtigen.

Der Beschuldigte hat keine Angaben zu seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen gemacht. Der Verwaltungssenat würde die verhängte Geldstrafe bei einer Person mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ungefähr 1.100 Euro nicht als überhöht ansehen. Bei einer Einschätzung der diesbezüglichen Verhältnisse des Beschuldigten, der Diplomingenieur ist, gelangt der Verwaltungssenat zum Ergebnis, dass dieser jedenfalls nicht schlechter gestellt ist als die erwähnte Vergleichsperson.

Der Verwaltungssenat würde die verhängte Geldstrafe, die sich im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (bis 5.000 Euro) befindet, unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes auch bei einer Person mit ungünstigen persönlichen Verhältnissen für angemessen ansehen.

Schlagworte

Lenkererhebung, Zulassungsbesitzer nach Einstellung Grunddelikt als Lenker bezeichnet, kein Wiederaufnahmegrund, nova reperta, nova producta

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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