Norm
StVO §52 lita Z10aSpruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Röser über die Berufung des M G, F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 25.9.2008, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 400 Euro und die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 200 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Tatumschreibung das Wort "durchschnittlich" durch das Wort "ungefähr" zu ersetzen ist und der zweite Satz zu entfallen hat sowie dass die Übertretungsnorm „§ 99 Abs 2c Z 9 StVO“ zu lauten hat.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 400 Euro und die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 200 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Tatumschreibung das Wort "durchschnittlich" durch das Wort "ungefähr" zu ersetzen ist und der zweite Satz zu entfallen hat sowie dass die Übertretungsnorm „§ 99 Absatz 2 c, Ziffer 9, StVO“ zu lauten hat.
Der gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verringert sich auf 40 Euro.Der gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verringert sich auf 40 Euro.
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 10.2.2008 um 01.41 Uhr in F auf der L XXX FStraße, Höhe km 21,067, die dort durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um durchschnittlich 57 km/h überschritten; die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Die Bezirkshauptmannschaft F erblickte hierin eine Übertretung des § 52 lit a Z 10a StVO. Es wurde eine Geldstrafe von 566 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 283 Stunden festgesetzt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 10.2.2008 um 01.41 Uhr in F auf der L römisch 30 FStraße, Höhe km 21,067, die dort durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um durchschnittlich 57 km/h überschritten; die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Die Bezirkshauptmannschaft F erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO. Es wurde eine Geldstrafe von 566 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 283 Stunden festgesetzt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, die Erstbehörde habe lediglich „scheinbar“ ein Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die notwendige zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers sowie des zweiten zu diesem Zeitpunkt anwesenden Beamten sei nicht erfolgt. Aber auch die Beweiswürdigung der Erstbehörde erschöpfe sich lediglich in einer bloßen Wiedergabe des Vorbringens des Beschuldigten bzw der schriftlichen Stellungnahme der Polizeiinspektion F sowie im „Stehsatz“, wonach einem Organ der Straßenaufsicht zuzumuten sei, Vorgänge wie den gegenständlichen richtig festzustellen und zur Anzeige zu bringen. Der Meldungsleger sei an einer korrekten Aufarbeitung des Sachverhaltes nicht interessiert gewesen. Dieser Umstand ergebe sich auch daraus, dass zur entscheidenden Frage der Geschwindigkeitsschätzung sich in der entsprechenden Stellungnahme keinerlei Anhaltspunkte fänden. Da aber die Frage der vom Beschuldigten eingehaltenen Geschwindigkeit den entscheidenden Tatbestand in gegenständlicher Angelegenheit betreffe, seien entsprechende Aufklärungen zwingend notwendig, weshalb die beantragte zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers unabdingbar sei. Der Pkw sei mit einem Spezialauspuff ausgerüstet und werde ein derartiger Auspuff neben optischen Gründen gerade deshalb verwendet, da dieser dem Fahrzeug einen speziellen „Sound“ verleihe. Die sei offensichtlich der Grund, dass der Meldungsleger auf Grund des von ihm wahrnehmbaren Motorengeräusches offenkundig unrichtigerweise von einer weit überhöhten Geschwindigkeit des Beschuldigtenfahrzeuges ausgegangen sei. Da insbesondere die Lautstärke des Motorengeräusches einerseits vom verwendeten Auspuff an sich, andererseits aber auch vom eingelegten Gang und der Drehzahl des Motors, aber auch von Umgebungsgeräuschen wesentlich abhängig sei, sei die Fahrgeschwindigkeit des Beschuldigtenfahrzeuges falsch eingeschätzt worden, zumal vom Vorfallszeitpunkt um 01.40 Uhr keinerlei Verkehrsaufkommen und kein relevanter Umgebungslärm geherrscht habe. Darüber hinaus müsse auf Grund der Annäherung des Beschuldigtenfahrzeuges von vorne und der fehlenden künstlichen Ausleuchtung eine Geschwindigkeitsschätzung erfahrungsgemäß als besonders schwer erachtet werden. Da die Meldungsleger selbst nicht einmal in der Lage gewesen seien, eine ordnungsgemäße Anhaltung zu veranlassen, seien diese offenkundig erst ganz kurzfristig auf die Annäherung des Beschuldigtenfahrzeuges aufmerksam geworden, woraus wiederum beträchtliche Zweifel an der Richtigkeit und Verlässlichkeit der Geschwindigkeitsschätzung vorlägen. Die Geldstrafe sei im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Tat, insbesondere den Umstand, dass zum Vorfallszeitpunkt um ca 01.40 Uhr keinerlei Verkehrsaufkommen geherrscht habe und die Fahrbahn relativ breit sei, unangemessen hoch. Dies gelte insbesondere auch für die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe.
3. Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschuldigte lenkte zu der im Straferkenntnis angegebenen Zeit und an der dort näher bezeichneten Stelle der L XXX FStraße in F seinen Pkw in Richtung F Ortszentrum. Der hier maßgebliche Tatort liegt bereits im Ortsgebiet von F und es gilt für diesen eine durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h. Der Beschuldigte passierte diese Stelle mit einer Geschwindigkeit von ca 117 km/h.3. Der Verwaltungssenat hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschuldigte lenkte zu der im Straferkenntnis angegebenen Zeit und an der dort näher bezeichneten Stelle der L römisch 30 FStraße in F seinen Pkw in Richtung F Ortszentrum. Der hier maßgebliche Tatort liegt bereits im Ortsgebiet von F und es gilt für diesen eine durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h. Der Beschuldigte passierte diese Stelle mit einer Geschwindigkeit von ca 117 km/h.
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der glaubwürdigen Angabe des als Zeugen unter Wahrheitspflicht einvernommenen Meldungslegers BI H-K als erwiesen angenommen. Dieser sah damals über eine Strecke von ca 100 m die Scheinwerfer des Beschuldigtenfahrzeuges auf sich zukommen und er beobachtete aus unmittelbarer Nähe, wie das Fahrzeug an ihm vorbei und danach weiterfuhr. Die Straße war im hier gegenständlichen innerorts gelegenen Bereich gut ausgeleuchtet. Beim Anzeigeleger handelt es sich um einen sehr erfahrenen Polizeibeamten mit langjähriger Erfahrung im Bereich des Verkehrsdienstes. Der Beschuldigte hat in der Verhandlung vor dem Verwaltungssenat eingeräumt, dass er damals mit einer Geschwindigkeit zwischen 80 und 90 km/h unterwegs gewesen sei, wobei es sich dabei um eine Schätzung handle. Es wird davon ausgegangen, dass der Beschuldigte mit dieser niedrigeren Geschwindigkeitsangabe eine für ihn günstigere Strafhöhe erreichen wollte. Auch seine Angaben über den Standort des Polizisten bzw über die dort geltende Geschwindigkeitsbeschränkung haben sich als unrichtig erwiesen.
5. Nach § 52 lit a Z 10a StVO ist das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl in einem entsprechenden Verkehrszeichen angegeben ist, ab dem Standort des Verkehrszeichens verboten. Wer gegen diese Bestimmung verstößt, begeht nach § 99 Abs 3 lit a StVO eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.5. Nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO ist das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl in einem entsprechenden Verkehrszeichen angegeben ist, ab dem Standort des Verkehrszeichens verboten. Wer gegen diese Bestimmung verstößt, begeht nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
Nach § 99 Abs 2c Z 9 StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.Nach Paragraph 99, Absatz 2 c, Ziffer 9, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.
Der Beschuldigte hat das Tatbild einer Übertretung nach § 99 Abs 2c Z 9 StVO verwirklicht. Bei dieser Norm handelt es sich um die im Vergleich zu § 52 lit a Z 10a StVO speziellere Bestimmung. Die Übertretungsnorm des angefochtenen Straferkenntnisses war daher richtigzustellen.Der Beschuldigte hat das Tatbild einer Übertretung nach Paragraph 99, Absatz 2 c, Ziffer 9, StVO verwirklicht. Bei dieser Norm handelt es sich um die im Vergleich zu Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO speziellere Bestimmung. Die Übertretungsnorm des angefochtenen Straferkenntnisses war daher richtigzustellen.
6. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6. Gemäß Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Beschuldigte hat die zulässige Fahrgeschwindigkeit um ca 57 km/h oder über 90 Prozent überschritten. Damit hat der Beschuldigte das durch die übertretene Norm geschützte Interesse der Verkehrssicherheit erheblich gefährdet. Lediglich beispielhaft wird zur vergleichsweisen Veranschaulichung darauf hingewiesen, dass ein Lenker, der das Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h noch vor einem ca 39 m entfernten Hindernis anhalten könnte, bei sonst gleichen Voraussetzungen und einer Ausgangsgeschwindigkeit von 100 km/h mit dem erwähnten Hindernis noch mit einer Restgeschwindigkeit von ca 90 km/h kollidieren würde. Geschwindigkeitsüberschreitungen stellen eine der häufigsten Ursachen von zum Teil schweren Verkehrsunfällen dar und sind daher auch aus generalpräventiven Überlegungen streng zu ahnden. Als Verschuldensform wird bedingter Vorsatz angenommen; dies in Anbetracht der Höhe der gefahrenen Geschwindigkeit, von welcher der Beschuldigte wissen musste, dass sie erheblich über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit lag (vgl VwGH 28.2.1997, 95/02/0173). Dies war als erschwerend zu berücksichtigen. Milderungsgründe liegen nicht vor. Erschwerend war eine einschlägige Vorstrafe mit einer allerdings nur geringfügigen Strafe zu berücksichtigen. Hingegen war die weitere einschlägige Bestrafung mit der Aktenzahl X-9-2008/18245 nicht zu berücksichtigen, weil sich der entsprechende Vorfall erst nach der gegenständlichen Übertretung ereignet hat.Der Beschuldigte hat die zulässige Fahrgeschwindigkeit um ca 57 km/h oder über 90 Prozent überschritten. Damit hat der Beschuldigte das durch die übertretene Norm geschützte Interesse der Verkehrssicherheit erheblich gefährdet. Lediglich beispielhaft wird zur vergleichsweisen Veranschaulichung darauf hingewiesen, dass ein Lenker, der das Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h noch vor einem ca 39 m entfernten Hindernis anhalten könnte, bei sonst gleichen Voraussetzungen und einer Ausgangsgeschwindigkeit von 100 km/h mit dem erwähnten Hindernis noch mit einer Restgeschwindigkeit von ca 90 km/h kollidieren würde. Geschwindigkeitsüberschreitungen stellen eine der häufigsten Ursachen von zum Teil schweren Verkehrsunfällen dar und sind daher auch aus generalpräventiven Überlegungen streng zu ahnden. Als Verschuldensform wird bedingter Vorsatz angenommen; dies in Anbetracht der Höhe der gefahrenen Geschwindigkeit, von welcher der Beschuldigte wissen musste, dass sie erheblich über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit lag vergleiche VwGH 28.2.1997, 95/02/0173). Dies war als erschwerend zu berücksichtigen. Milderungsgründe liegen nicht vor. Erschwerend war eine einschlägige Vorstrafe mit einer allerdings nur geringfügigen Strafe zu berücksichtigen. Hingegen war die weitere einschlägige Bestrafung mit der Aktenzahl X-9-2008/18245 nicht zu berücksichtigen, weil sich der entsprechende Vorfall erst nach der gegenständlichen Übertretung ereignet hat.
Die Herabsetzung der Strafe erfolgte lediglich wegen der ungünstigen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten. Dieser ist Lagerist-Lehrling und hat als solcher ein monatliches Nettoeinkommen von 413 Euro. Er hat kein Vermögen und keine Sorgepflichten; Schulden hat er in Höhe von 9.500 Euro für verschiedene Autos. Der Beschuldigte ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer neuerlichen Geschwindigkeitsübertretung diese persönlichen Verhältnisse in Anbetracht der nunmehr vorliegenden einschlägigen Vorstrafen nach Auffassung des Verwaltungssenates nicht mehr zu einer mit dem gegenständlichen Fall vergleichbaren Herabsetzung der Strafhöhe führen könnten.
7. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, entfällt gemäß § 65 VStG die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Strafe. Außerdem verringert sich der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz auf 10% der nunmehr herabgesetzten Strafe.7. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, entfällt gemäß Paragraph 65, VStG die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Strafe. Außerdem verringert sich der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz auf 10% der nunmehr herabgesetzten Strafe.
Schlagworte
Geschwindigkeitsüberschreitung, ÜbertretungsnormZuletzt aktualisiert am
19.06.2018