RS Uvs 2009/1/30 KUVS-K7-1548/12/2007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2009
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §68 Abs2
EmissionsschutzG Kesselanlagen 2005 §22

Rechtssatz

Nach § 68 Abs. 2 AVG kann die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde unter den dort näher bezeichneten Umständen einen Bescheid aufheben oder abändern, wobei, wenn der Bescheid der Erstinstanz auf Grund eines Parteiantrages (zwingend) zu erlassen war, eine bloße ersatzlose Bescheidaufhebung nicht möglich ist, sondern die „Oberbehörde“ gleichzeitig über den Parteiantrag neuerlich zu entscheiden hat (vgl. VwGH 20.10.1992, 92/04/0155; VwGH 24.11.1992, 92/04/0186; weiters idS auch Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 284, und Walter/Mayer Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 659, Anmerkung 3). Eine Befugnis zu einer Kassationsentscheidung kann dem § 68 Abs. 2 AVG nicht entnommen werden; diese würde nämlich im Ergebnis zu einer „Zurückverweisung“ an die Erstinstanz führen, welche jedoch im § 68 Abs. 2 AVG nicht vorgesehen ist. Somit würde die ersatzlose Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides bedeuten, dass der Parteiantrag unerledigt bleiben würde, da es der Erstinstanz verwehrt ist, einen „Ersatzbescheid“ zu erlassen. Gegenständlich erfolgte nach § 22 EG-K von Seiten des Anlagenbetreibers die Mitteilung von Maßnahmen an die zuständige Behörde, dass die Anlage den Anforderungen bezüglich eines integrierten Konzeptes zur Verminderung der Umweltverschmutzung entspricht und hat die Behörde über diese Mitteilung, die inhaltlich einem Parteiantrag entspricht, bescheidmäßig abgesprochen. Da die Oberbehörde lediglich die Bescheidaufhebung verfügte, ohne über den Parteiantrag neuerlich abzusprechen, war der angefochtene Bescheid aufzuheben.Nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG kann die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde unter den dort näher bezeichneten Umständen einen Bescheid aufheben oder abändern, wobei, wenn der Bescheid der Erstinstanz auf Grund eines Parteiantrages (zwingend) zu erlassen war, eine bloße ersatzlose Bescheidaufhebung nicht möglich ist, sondern die „Oberbehörde“ gleichzeitig über den Parteiantrag neuerlich zu entscheiden hat vergleiche VwGH 20.10.1992, 92/04/0155; VwGH 24.11.1992, 92/04/0186; weiters idS auch Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 284, und Walter/Mayer Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 659, Anmerkung 3). Eine Befugnis zu einer Kassationsentscheidung kann dem Paragraph 68, Absatz 2, AVG nicht entnommen werden; diese würde nämlich im Ergebnis zu einer „Zurückverweisung“ an die Erstinstanz führen, welche jedoch im Paragraph 68, Absatz 2, AVG nicht vorgesehen ist. Somit würde die ersatzlose Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides bedeuten, dass der Parteiantrag unerledigt bleiben würde, da es der Erstinstanz verwehrt ist, einen „Ersatzbescheid“ zu erlassen. Gegenständlich erfolgte nach Paragraph 22, EG-K von Seiten des Anlagenbetreibers die Mitteilung von Maßnahmen an die zuständige Behörde, dass die Anlage den Anforderungen bezüglich eines integrierten Konzeptes zur Verminderung der Umweltverschmutzung entspricht und hat die Behörde über diese Mitteilung, die inhaltlich einem Parteiantrag entspricht, bescheidmäßig abgesprochen. Da die Oberbehörde lediglich die Bescheidaufhebung verfügte, ohne über den Parteiantrag neuerlich abzusprechen, war der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juni 2011, Zl.: 2009/04/0108-6, wurde die Beschwerde gegen die Entscheidung des Unabhängigen

Verwaltungssenates für Kärnten vom 30. Jänner 2009, Zl.: KUVS-K7-1548/12/2007 aufgrund fehlender Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers (Landeshauptmann von Kärnten) zurückgewiesen.

Schlagworte

ersatzlose Bescheidaufhebung, Bescheidänderung, Ersatzbescheid, Oberbehörde, Erstinstanz, Mitteilung, Parteiantrag, Zurückverweisung, Erledigung

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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