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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art129a Abs1 Z2Rechtssatz
Die Aufnahme von Studierenden in einen Studiengang erfolgt durch einen Ausbildungsvertrag, sodass zwischen dem Anbieter des Studienganges und den Auszubildenden eine zivilrechtliche Beziehung begründet wird. Daraus folgt, dass auch die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nach den zivilrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen ist, sodass ein verwaltungsbehördlicher Akt schon aus diesem Grund nicht vorliegt.
Auch ein verhängtes Hausverbot durch die Fachhochschule stellt keinen hoheitlichen Akt dar; vielmehr handelt es sich um einen zivilrechtlichen Akt in Form der Ausübung des Hausrechtes, womit vorliegend auch in diesem Beschwerdepunkt kein tauglicher Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde dargelegt wird. Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzulässigkeit.
Schlagworte
Studieren, Ausbildungsvertrag, Ausbildungsverhältnis, Beendigung, Zivilrecht, Verwaltungsrechtlicher Akt, Hausverbot, HausrechtZuletzt aktualisiert am
22.08.2012