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40 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1 Z1Rechtssatz
Gegen die Versäumung einer Frist ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis gehindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Die Auffassung, aus § 17 Abs. 4 Zustellgesetz folge, dass jegliches Risiko der Fristversäumnis im Zusammenhang mit dem „Verkommen“ einer Hinterlegungsanzeige iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG von vornherein dem Verschulden des Empfängers zuzurechnen ist, ist unrichtig. Dem § 17 Abs. 4 Zustellgesetz kommt in diesem Zusammenhang nur die Bedeutung zu, dass die Zustellung auch bei Verlust der Hinterlegungsanzeige als erfolgt und damit der Bescheid als erlassen gilt, womit überhaupt erst der Raum für einen allfälligen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand frei ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Unkenntnis des Empfängers von einer Zustellung oder Hinterlegung zur Grundlage eines Wiedereinsetzungsantrages gemacht werden, sofern sie nicht auf einem Verschulden beruht, welches den Grad minderen Versehens übersteigt.Gegen die Versäumung einer Frist ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis gehindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Die Auffassung, aus Paragraph 17, Absatz 4, Zustellgesetz folge, dass jegliches Risiko der Fristversäumnis im Zusammenhang mit dem „Verkommen“ einer Hinterlegungsanzeige iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG von vornherein dem Verschulden des Empfängers zuzurechnen ist, ist unrichtig. Dem Paragraph 17, Absatz 4, Zustellgesetz kommt in diesem Zusammenhang nur die Bedeutung zu, dass die Zustellung auch bei Verlust der Hinterlegungsanzeige als erfolgt und damit der Bescheid als erlassen gilt, womit überhaupt erst der Raum für einen allfälligen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand frei ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Unkenntnis des Empfängers von einer Zustellung oder Hinterlegung zur Grundlage eines Wiedereinsetzungsantrages gemacht werden, sofern sie nicht auf einem Verschulden beruht, welches den Grad minderen Versehens übersteigt.
Schlagworte
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, minderer Grad des Versehens, Hinterlegungsanzeige, Fristversäumung, unabwendbares EreignisZuletzt aktualisiert am
29.08.2011