RS Uvs 2009/2/18 KUVS-705-706/4/2008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.2009
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren
90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/02 Kraftfahrgesetz 1967, Führerscheingesetz

Norm

AVG §71 Abs1 Z1
ZustG §17 Abs4
KFG §103 Abs2
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Gegen die Versäumung einer Frist ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis gehindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Die Auffassung, aus § 17 Abs. 4 Zustellgesetz folge, dass jegliches Risiko der Fristversäumnis im Zusammenhang mit dem „Verkommen“ einer Hinterlegungsanzeige iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG von vornherein dem Verschulden des Empfängers zuzurechnen ist, ist unrichtig. Dem § 17 Abs. 4 Zustellgesetz kommt in diesem Zusammenhang nur die Bedeutung zu, dass die Zustellung auch bei Verlust der Hinterlegungsanzeige als erfolgt und damit der Bescheid als erlassen gilt, womit überhaupt erst der Raum für einen allfälligen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand frei ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Unkenntnis des Empfängers von einer Zustellung oder Hinterlegung zur Grundlage eines Wiedereinsetzungsantrages gemacht werden, sofern sie nicht auf einem Verschulden beruht, welches den Grad minderen Versehens übersteigt.Gegen die Versäumung einer Frist ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis gehindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Die Auffassung, aus Paragraph 17, Absatz 4, Zustellgesetz folge, dass jegliches Risiko der Fristversäumnis im Zusammenhang mit dem „Verkommen“ einer Hinterlegungsanzeige iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG von vornherein dem Verschulden des Empfängers zuzurechnen ist, ist unrichtig. Dem Paragraph 17, Absatz 4, Zustellgesetz kommt in diesem Zusammenhang nur die Bedeutung zu, dass die Zustellung auch bei Verlust der Hinterlegungsanzeige als erfolgt und damit der Bescheid als erlassen gilt, womit überhaupt erst der Raum für einen allfälligen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand frei ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Unkenntnis des Empfängers von einer Zustellung oder Hinterlegung zur Grundlage eines Wiedereinsetzungsantrages gemacht werden, sofern sie nicht auf einem Verschulden beruht, welches den Grad minderen Versehens übersteigt.

Schlagworte

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, minderer Grad des Versehens, Hinterlegungsanzeige, Fristversäumung, unabwendbares Ereignis

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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