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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art129a Abs1 Z2Rechtssatz
Nach den Bestimmungen des Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Z 2 AVG sind die unabhängigen Verwaltungssenate für Beschwerden von Personen, die behaupten durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, zuständig; hingegen kommt den unabhängigen Verwaltungssenaten keine Entscheidungsbefugnis über Beschwerden betreffend Amtshandlungen im Dienste der Strafjustiz zu. Die auf Grund einer Anordnung der Staatsanwaltschaft von einem Verwaltungsorgan vorgenommenen Akte sind funktionell der Gerichtsbarkeit zuzurechnen. Gegen solche Maßnahmen haben nach § 106 StPO Personen, die behaupten, durch die Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil ihr die Ausübung eines Rechtes nach diesem Gesetz verweigert oder eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde, die Möglichkeit, einen Einspruch bei Gericht einzubringen. Eine Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate iZm Anordnungen der Staatsanwaltschaft ist nicht vorgesehen.Nach den Bestimmungen des Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 67 a, Ziffer 2, AVG sind die unabhängigen Verwaltungssenate für Beschwerden von Personen, die behaupten durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, zuständig; hingegen kommt den unabhängigen Verwaltungssenaten keine Entscheidungsbefugnis über Beschwerden betreffend Amtshandlungen im Dienste der Strafjustiz zu. Die auf Grund einer Anordnung der Staatsanwaltschaft von einem Verwaltungsorgan vorgenommenen Akte sind funktionell der Gerichtsbarkeit zuzurechnen. Gegen solche Maßnahmen haben nach Paragraph 106, StPO Personen, die behaupten, durch die Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil ihr die Ausübung eines Rechtes nach diesem Gesetz verweigert oder eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde, die Möglichkeit, einen Einspruch bei Gericht einzubringen. Eine Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate iZm Anordnungen der Staatsanwaltschaft ist nicht vorgesehen.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde, Verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt, Rechtsverletzung, Justizrecht, Strafjustiz, Staatsanwaltschaft, Anordnungen, GerichtsbarkeitZuletzt aktualisiert am
22.08.2012