RS Uvs 2009/2/19 KUVS-1595/13/2008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.2009
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

B-VG Art129a Abs1 Z2
AVG §67a Z2
StPO §106
  1. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012
  2. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  1. AVG § 67a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67a gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  3. AVG § 67a gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 67a gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 67a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. StPO § 106 heute
  2. StPO § 106 gültig ab 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2015
  3. StPO § 106 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 195/2013
  4. StPO § 106 gültig von 19.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2011
  5. StPO § 106 gültig von 01.01.2008 bis 18.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  6. StPO § 106 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  7. StPO § 106 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Nach den Bestimmungen des Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Z 2 AVG sind die unabhängigen Verwaltungssenate für Beschwerden von Personen, die behaupten durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, zuständig; hingegen kommt den unabhängigen Verwaltungssenaten keine Entscheidungsbefugnis über Beschwerden betreffend Amtshandlungen im Dienste der Strafjustiz zu. Die auf Grund einer Anordnung der Staatsanwaltschaft von einem Verwaltungsorgan vorgenommenen Akte sind funktionell der Gerichtsbarkeit zuzurechnen. Gegen solche Maßnahmen haben nach § 106 StPO Personen, die behaupten, durch die Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil ihr die Ausübung eines Rechtes nach diesem Gesetz verweigert oder eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde, die Möglichkeit, einen Einspruch bei Gericht einzubringen. Eine Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate iZm Anordnungen der Staatsanwaltschaft ist nicht vorgesehen.Nach den Bestimmungen des Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 67 a, Ziffer 2, AVG sind die unabhängigen Verwaltungssenate für Beschwerden von Personen, die behaupten durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, zuständig; hingegen kommt den unabhängigen Verwaltungssenaten keine Entscheidungsbefugnis über Beschwerden betreffend Amtshandlungen im Dienste der Strafjustiz zu. Die auf Grund einer Anordnung der Staatsanwaltschaft von einem Verwaltungsorgan vorgenommenen Akte sind funktionell der Gerichtsbarkeit zuzurechnen. Gegen solche Maßnahmen haben nach Paragraph 106, StPO Personen, die behaupten, durch die Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil ihr die Ausübung eines Rechtes nach diesem Gesetz verweigert oder eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde, die Möglichkeit, einen Einspruch bei Gericht einzubringen. Eine Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate iZm Anordnungen der Staatsanwaltschaft ist nicht vorgesehen.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde, Verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt, Rechtsverletzung, Justizrecht, Strafjustiz, Staatsanwaltschaft, Anordnungen, Gerichtsbarkeit

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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