TE Uvs Bescheid 2009/3/10 1-061/09

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Veröffentlicht am 10.03.2009
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Norm

CampingplatzG Vlbg §3 Abs1
CampingplatzG §19 Abs1 lita
VStG §22
VStG §44a Z1

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag Brandtner über die Berufung des B K, A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 07.01.2009, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Text

1.       Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe es als gemäß § 9 VStG Verantwortlicher (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der B A GmbH, die die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der B A GmbH & Co sei, zu verantworten, dass die B A auf dem GST-NR XXX, KG A, einen Campingplatz iS des Campingplatzgesetzes ohne die erforderliche Errichtungsbewilligung errichtet hätten, indem auf dem Parkplatz eine Grundfläche von über 400 m² für das Aufstellen von Wohnwagen sowie das allenfalls damit verbundene Abstellen von Kraftfahrzeugen länger als zwei Wochen bereitgestellt worden sei. Als Tatzeit ist Oktober 2007 bis zum 21.08.2008 und als Tatort A, GST-NR XXX, KG A (Parkplatz der B A) angegeben.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe es als gemäß Paragraph 9, VStG Verantwortlicher (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der B A GmbH, die die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der B A GmbH & Co sei, zu verantworten, dass die B A auf dem GST-NR römisch 30 , KG A, einen Campingplatz iS des Campingplatzgesetzes ohne die erforderliche Errichtungsbewilligung errichtet hätten, indem auf dem Parkplatz eine Grundfläche von über 400 m² für das Aufstellen von Wohnwagen sowie das allenfalls damit verbundene Abstellen von Kraftfahrzeugen länger als zwei Wochen bereitgestellt worden sei. Als Tatzeit ist Oktober 2007 bis zum 21.08.2008 und als Tatort A, GST-NR römisch 30 , KG A (Parkplatz der B A) angegeben.

Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 19 Abs 1 lit a erster Fall iVm § 3 Campingplatzgesetz. Es wurde eine Geldstrafe von 500 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 56 Stunden festgesetzt.Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, erster Fall in Verbindung mit Paragraph 3, Campingplatzgesetz. Es wurde eine Geldstrafe von 500 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 56 Stunden festgesetzt.

2.       Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, die im Sommer auf dem Parkplatz fix abgestellten Wohnmobile und Campingwagen würden die erlaubte Grundfläche von 400 m² gemäß Campingplatzgesetz nicht überschreiten. Jene Campingmobile, die zusätzlich am Wochenende auf dem Parkplatz abgestellt würden, würden nicht als Camper iS des Campingplatzgesetzes gelten.

3.       Nach § 1 Abs 2 lit a Campingplatzgesetz, LGBl Nr 34/1981, gelten als Campingplätze iS dieses Gesetzes Grundflächen mit einer Größe von über 400 m², die für das Aufstellen von Zelten oder Wohnwagen sowie das allenfalls damit verbundene Abstellen von Kraftfahrzeugen länger als zwei Wochen bereitgestellt werden; Grundflächen, die für Zeltlager von Jugendorganisationen und Zeltlager von Einrichtungen, deren Aufgabenbereich eine ideelle Jugendbetreuung umfasst, bereitgestellt werden, gelten nicht als Campingplätze.3. Nach Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, Campingplatzgesetz, Landesgesetzblatt Nr 34 aus 1981,, gelten als Campingplätze iS dieses Gesetzes Grundflächen mit einer Größe von über 400 m², die für das Aufstellen von Zelten oder Wohnwagen sowie das allenfalls damit verbundene Abstellen von Kraftfahrzeugen länger als zwei Wochen bereitgestellt werden; Grundflächen, die für Zeltlager von Jugendorganisationen und Zeltlager von Einrichtungen, deren Aufgabenbereich eine ideelle Jugendbetreuung umfasst, bereitgestellt werden, gelten nicht als Campingplätze.

Gemäß § 3 Abs 1 Campingplatzgesetz bedürfen die Errichtung und die Erweiterung von Campingplätzen der Bewilligung der Behörde (Errichtungsbewilligung).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Campingplatzgesetz bedürfen die Errichtung und die Erweiterung von Campingplätzen der Bewilligung der Behörde (Errichtungsbewilligung).

Nach § 19 Abs 1 lit a Campingplatzgesetz, LGBl Nr 34/1981, idF LGBl Nr 58/2001, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer einen Campingplatz ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung richtet oder erweitert.Nach Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, Campingplatzgesetz, Landesgesetzblatt Nr 34 aus 1981,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 58 aus 2001,, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer einen Campingplatz ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung richtet oder erweitert.

Die Behörde erster Instanz ist im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren erkennbar davon ausgegangen, dass der in Rede stehende Campingplatz schon im Oktober 2007 errichtet war und im Tatzeitraum ohne Bewilligung betrieben wurde.

Aus der Aktenlage, insbesondere aus dem Akt BHBR-II-4701-1999/0001, vormals II-6100, ergibt sich, dass der Campingplatz zumindest seit dem Jahr 1998 im Wesentlichen in der heutigen Form besteht (Handskizze Parkplatzsituation Talstation A, datiert mit 17.05.1994).

Bei der Verwaltungsübertretung „Errichtung eines Campingplatzes ohne Bewilligung“ handelt es sich um ein Zustandsdelikt, weil nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmungen nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, nicht aber dessen Aufrechterhaltung pönalisiert wird (vgl etwa VwGH 21.05.2008, 2007/02/0167).Bei der Verwaltungsübertretung „Errichtung eines Campingplatzes ohne Bewilligung“ handelt es sich um ein Zustandsdelikt, weil nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmungen nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, nicht aber dessen Aufrechterhaltung pönalisiert wird vergleiche etwa VwGH 21.05.2008, 2007/02/0167).

Da die Errichtung des Campingplatzes jedenfalls sechs Monate vor der ersten Verfolgungshandlung (Aufforderung zur Rechtfertigung vom 05.11.2008) in diesem Strafverfahren erfolgt ist, ist Verfolgungsverjährung iS des § 31 Abs 1 VStG eingetreten, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.Da die Errichtung des Campingplatzes jedenfalls sechs Monate vor der ersten Verfolgungshandlung (Aufforderung zur Rechtfertigung vom 05.11.2008) in diesem Strafverfahren erfolgt ist, ist Verfolgungsverjährung iS des Paragraph 31, Absatz eins, VStG eingetreten, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

Ein Betrieb des Campingplatzes entgegen den Bestimmungen des dritten Abschnittes des Campingplatzgesetzes (§ 19 Abs 1 lit b Campingplatzgesetz) wurde dem Beschuldigten nicht vorgeworfen.Ein Betrieb des Campingplatzes entgegen den Bestimmungen des dritten Abschnittes des Campingplatzgesetzes (Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, Campingplatzgesetz) wurde dem Beschuldigten nicht vorgeworfen.

Schlagworte

Campingplatzgesetz, Errichtung, Zustandsdelikt

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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