RS Uvs 2009/3/18 30.18-152/2008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.2009
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

VStG §22 Abs1
FSG §1 Abs3
KFG §36 lita
  1. FSG § 1 heute
  2. FSG § 1 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2026
  3. FSG § 1 gültig von 01.05.2026 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. FSG § 1 gültig von 01.10.2015 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
  5. FSG § 1 gültig von 19.01.2013 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  6. FSG § 1 gültig von 01.01.2011 bis 18.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010
  7. FSG § 1 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  8. FSG § 1 gültig von 02.04.2005 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  9. FSG § 1 gültig von 01.10.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  10. FSG § 1 gültig von 01.07.2001 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2001
  11. FSG § 1 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/1998
  12. FSG § 1 gültig von 01.11.1997 bis 21.07.1998

Rechtssatz

Eine einzige Fahrt, und somit nur eine Übertretung wegen Lenkens ohne Lenkberechtigung nach § 1 Abs 3 FSG und wegen Lenkens einer nicht zum Verkehr zugelassenen Zugmaschine nach § 36 lit a KFG, liegt vor, wenn die Zugmaschine, welche zu Holzarbeiten auf einer öffentlichen Zufahrtsstraße abgestellt war, zweimal innerhalb von 15 Minuten einige Meter zum Straßenrand gelenkt wurde, um dem Meldungsleger das Vorbeifahren mit seinem Streifenfahrzeug zu ermöglichen. Zwischen beiden Fahrten bestand somit ein enger zeitlicher und örtlicher Zusammenhang, also ein Gesamtkonzept des Lenkers im Sinne eines fortgesetzten Deliktes. So ist beispielsweise auch dann von einer einzigen Fahrt (und nicht von einem zweiten Fahrtentschluss) auszugehen, wenn jemand, der ohne Lenkberechtigung ein Kraftfahrzeug zu einer Tankstelle lenkt, dort tankt und nach dem Auftanken weiterfährt, oder wenn das Lenken ohne Lenkberechtigung nur deshalb unterbrochen wird, weil der Lenker von einem Straßenaufsichtsorgan angehalten und kontrolliert wird (VwGH 12.3.1986, 84/03/0368, 22.11.1094, 84/02/0190, UVS OÖ 04. 02. 1999, VwSen-106095/2/Aa/Fb).Eine einzige Fahrt, und somit nur eine Übertretung wegen Lenkens ohne Lenkberechtigung nach Paragraph eins, Absatz 3, FSG und wegen Lenkens einer nicht zum Verkehr zugelassenen Zugmaschine nach Paragraph 36, Litera a, KFG, liegt vor, wenn die Zugmaschine, welche zu Holzarbeiten auf einer öffentlichen Zufahrtsstraße abgestellt war, zweimal innerhalb von 15 Minuten einige Meter zum Straßenrand gelenkt wurde, um dem Meldungsleger das Vorbeifahren mit seinem Streifenfahrzeug zu ermöglichen. Zwischen beiden Fahrten bestand somit ein enger zeitlicher und örtlicher Zusammenhang, also ein Gesamtkonzept des Lenkers im Sinne eines fortgesetzten Deliktes. So ist beispielsweise auch dann von einer einzigen Fahrt (und nicht von einem zweiten Fahrtentschluss) auszugehen, wenn jemand, der ohne Lenkberechtigung ein Kraftfahrzeug zu einer Tankstelle lenkt, dort tankt und nach dem Auftanken weiterfährt, oder wenn das Lenken ohne Lenkberechtigung nur deshalb unterbrochen wird, weil der Lenker von einem Straßenaufsichtsorgan angehalten und kontrolliert wird (VwGH 12.3.1986, 84/03/0368, 22.11.1094, 84/02/0190, UVS OÖ 04. 02. 1999, VwSen-106095/2/Aa/Fb).

Schlagworte

Kumulation lenken fortgesetztes Delikt Zusammenhang örtlich zeitlich kurze Fahrten

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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