TE Uvs Bescheid 2009/3/18 30.18-152/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.03.2009
beobachten
merken

Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

VStG §22 Abs1
FSG §1 Abs3
KFG §36 lita
  1. FSG § 1 heute
  2. FSG § 1 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2026
  3. FSG § 1 gültig von 01.05.2026 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. FSG § 1 gültig von 01.10.2015 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
  5. FSG § 1 gültig von 19.01.2013 bis 30.09.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011
  6. FSG § 1 gültig von 01.01.2011 bis 18.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010
  7. FSG § 1 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  8. FSG § 1 gültig von 02.04.2005 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  9. FSG § 1 gültig von 01.10.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
  10. FSG § 1 gültig von 01.07.2001 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2001
  11. FSG § 1 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/1998
  12. FSG § 1 gültig von 01.11.1997 bis 21.07.1998

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Harald Ortner über die Berufung von Herrn K R, G 16, Pschl, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 14.10.2008, GZ: 15.1 2934/2008, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung dem Grunde nach mit der Maßgabe abgewiesen, dass die dem Berufungswerber von der Erstbehörde zur Last gelegten Übertretungen 1.) und 3.), sowie 2.) und 4.) jeweils nur eine Verwaltungsübertretung darstellen. Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe hinsichtlich der Übertretungen 1.) und 3.) mit € 800,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe) und hinsichtlich der Übertretungen 2.) und 4.) mit € 100,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) festgesetzt wird. Die Verfahrenskosten erster Instanz betragen somit € 90,00 und sind binnen 4 Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Im Übrigen bleibt der Spruch unberührt.Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Harald Ortner über die Berufung von Herrn K R, G 16, Pschl, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 14.10.2008, GZ: 15.1 2934 aus 2008,, wie folgt entschieden: Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung dem Grunde nach mit der Maßgabe abgewiesen, dass die dem Berufungswerber von der Erstbehörde zur Last gelegten Übertretungen 1.) und 3.), sowie 2.) und 4.) jeweils nur eine Verwaltungsübertretung darstellen. Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe hinsichtlich der Übertretungen 1.) und 3.) mit € 800,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe) und hinsichtlich der Übertretungen 2.) und 4.) mit € 100,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) festgesetzt wird. Die Verfahrenskosten erster Instanz betragen somit € 90,00 und sind binnen 4 Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Im Übrigen bleibt der Spruch unberührt.

Text

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 14.10.2008 wurde dem Berufungswerber vorgehalten, er habe am 09.03.2008, um 10.05 Uhr und 10.20 Uhr, auf der Zufahrtsstraße zum Anwesen J Sch, St. L im Mtal, Psch 30, eine Zugmaschine auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung gewesen sei (Spruchpunkte 1. und 3. des angefochtenen Bescheides) und die Zugmaschine gelenkt, obwohl diese nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen gewesen sei, wobei es sich bei der Zugmaschine um einen Traktor der Marke Fendt / Turbomatic, grün lackiert, mit Frontladeraufbau gehandelt habe (Spruchpunkte 2. und 4. des angefochtenen Bescheides). Der Berufungswerber habe folgende Rechtsvorschriften verletzt: Zu 1.): § 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 FSG Zu 2.): § 102 Abs 1 iVm § 36 lit a KFG Zu 3.): § 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 FSG Zu 4.): § 102 Abs 1 iVm § 36 lit a KFG Wegen dieser Übertretungen wurden über den Berufungswerber folgende Geldstrafen von der Erstbehörde verhängt: Zu 1.) € 1.500,00 (28 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 37 Abs 1 iVm § 37 Abs 3 Z 1 FSG Zu 2.) € 220,00 (3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 134 Abs 1 KFG Zu 3.) € 1.500,00 (28 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 37 Abs 1 iVm § 37 Abs 3 Z 1 FSG Zu 4.) € 220,00 (3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 134 Abs 1 KFG Gegen dieses Straferkenntnis wurde rechtzeitig Berufung eingebracht und in dieser vom Berufungswerber ausgeführt, dass er nicht gewusst habe, dass es sich um eine öffentliche Straße gehandelt habe. Er sei gebeten worden, im Bereich dieser Straße Holzarbeiten wegen entwurzelter Bäume durchzuführen. Zudem habe er die Zugmaschine nur zwei Meter zur Seite gestellt, damit der Streifenwagen vorbeifahren konnte. Der Polizeibeamte habe sich noch dafür bedankt. Richtig sei auch, dass die Zugmaschine nicht angemeldet sei, da er diese nur für land- und forstwirtschaftliche Arbeiten benötige. Zudem sei die Strafe beträchtlich überhöht und bedeute eine finanzielle Hinrichtung. Am 17.03.2009 fand vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark eine öffentliche Prüfungsverhandlung statt, an der der Berufungswerber persönlich teilnahm und in deren Verlauf neben dem Berufungswerber der Meldungsleger BI W Phofer einvernommen wurde. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus: Am 09.03.2008, um 10.05 Uhr undMit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 14.10.2008 wurde dem Berufungswerber vorgehalten, er habe am 09.03.2008, um 10.05 Uhr und 10.20 Uhr, auf der Zufahrtsstraße zum Anwesen J Sch, St. L im Mtal, Psch 30, eine Zugmaschine auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung gewesen sei (Spruchpunkte 1. und 3. des angefochtenen Bescheides) und die Zugmaschine gelenkt, obwohl diese nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen gewesen sei, wobei es sich bei der Zugmaschine um einen Traktor der Marke Fendt / Turbomatic, grün lackiert, mit Frontladeraufbau gehandelt habe (Spruchpunkte 2. und 4. des angefochtenen Bescheides). Der Berufungswerber habe folgende Rechtsvorschriften verletzt: Zu 1.): Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG Zu 2.): Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera a, KFG Zu 3.): Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG Zu 4.): Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera a, KFG Wegen dieser Übertretungen wurden über den Berufungswerber folgende Geldstrafen von der Erstbehörde verhängt: Zu 1.) € 1.500,00 (28 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, FSG Zu 2.) € 220,00 (3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG Zu 3.) € 1.500,00 (28 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, FSG Zu 4.) € 220,00 (3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG Gegen dieses Straferkenntnis wurde rechtzeitig Berufung eingebracht und in dieser vom Berufungswerber ausgeführt, dass er nicht gewusst habe, dass es sich um eine öffentliche Straße gehandelt habe. Er sei gebeten worden, im Bereich dieser Straße Holzarbeiten wegen entwurzelter Bäume durchzuführen. Zudem habe er die Zugmaschine nur zwei Meter zur Seite gestellt, damit der Streifenwagen vorbeifahren konnte. Der Polizeibeamte habe sich noch dafür bedankt. Richtig sei auch, dass die Zugmaschine nicht angemeldet sei, da er diese nur für land- und forstwirtschaftliche Arbeiten benötige. Zudem sei die Strafe beträchtlich überhöht und bedeute eine finanzielle Hinrichtung. Am 17.03.2009 fand vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark eine öffentliche Prüfungsverhandlung statt, an der der Berufungswerber persönlich teilnahm und in deren Verlauf neben dem Berufungswerber der Meldungsleger BI W Phofer einvernommen wurde. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus: Am 09.03.2008, um 10.05 Uhr und

10.20 Uhr, lenkte der Berufungswerber eine nicht zum Verkehr zugelassene Zugmaschine (Traktor) auf der Zufahrtsstraße zum Anwesen J Sch, St. L im Mtal, Psch 30, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung war. Beim Fahrzeug handelte es sich um einen Traktor der Marke Fendt / Turbomatic, grün lackiert, mit Frontladeaufbau. Das Fahrzeug befand sich zu den angegebenen Zeitpunkten auf der gegenständlichen Straße, welche für den öffentlichen Verkehr vorgesehen ist. Der Berufungswerber fuhr jeweils mit dem Fahrzeug einige Meter zum Straßenrand, um dem Zeugen BI W Phofer das Vorbeifahren mit seinem Streifenfahrzeug zu ermöglichen. Das Zugfahrzeug wurde vom Berufungswerber und dessen Mitarbeiter im gegenständlichen Bereich zur Durchführung von Holzarbeiten benutzt. Als der Meldungsleger beim zweiten Vorbeifahren feststellte, dass es sich beim Fahrer um K R handelte, welcher bekannterweise nicht im Besitz einer Lenkberechtigung war, verfasste der Zeuge die gegenständliche Anzeige, nachdem er sich vergewisserte, dass die gegenständliche Straße für den öffentlichen Verkehr vorgesehen ist. Der festgestellte Sachverhalt basiert auf den Angaben des Berufungswerbers und des Zeugen BI W Phofer und ist im Wesentlichen unbestritten. Der Berufungswerber versicherte glaubhaft, nicht gewusst zu haben, dass der Zufahrtsweg zum Anwesen J Sch eine öffentliche Straße ist.

Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 1 Abs 3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges nur mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Fahrzeug fällt, zulässig. Gemäß § 36 a KFG dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger, außer Anhänger, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischen Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39), oder mit behördlich bewilligten Probe- und Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden. Der Berufungswerber bestreitet nicht, ohne gültige Lenkberechtigung ein nicht zugelassenes Fahrzeug zu den angegebenen Tatzeiten am Tatort gelenkt zu haben. Im gegenständlichen Fall handelte es sich jedoch hinsichtlich der Spruchpunkte 1.) und 3.), sowie 2.) und 4.) aus folgenden Gründen um jeweils nur ein Delikt: In § 22 Abs 1 VStG ist geregelt, dass im Falle, dass jemand durch verschiedene selbstständige Daten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat, oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt, die Strafen nebeneinander zu verhängen sind. Eine Ausnahme von diesem Prinzip besteht bei einem fortgesetzten Delikt. Darunter ist eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen zu verstehen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsformen, sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines (noch erkennbaren) zeitlichen Zusammenhanges, sowie des diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Täters zu einer Einheit zusammentreten; der Zusammenhang muss sich äußerlich durch zeitliche Verbundenheit objektivieren lassen. So hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise entschieden, dass jemand, der ohne Lenkberechtigung ein Kraftfahrzeug zu einer Tankstelle lenkt, dort tankt und nach dem Auftanken weiterfährt, oder das Lenken ohne Lenkberechtigung dadurch unterbrochen wird, dass der Lenker von einem Straßenaufsichtsorgan angehalten und kontrolliert wird, nur eine Übertretung begeht und ein fortgesetztes Delikt vorliegt (VwGH 12.03.1986, 94/03/0368, 22.11.1984, 84/02/0190, UVS Oberösterreich 04.02.1999, GZ: VwSen-106095/2/Aa/Fb). Von einem fortgesetzten Delikt kann auch im gegenständlichen Fall ausgegangen werden, da der Berufungswerber dasselbe nicht zum Verkehr zugelassene Fahrzeug am gleichen Ort binnen 15 Minuten lenkte. Es lag somit sowohl ein enger zeitlicher, als auch ein unmittelbarer örtlicher Zusammenhang vor und kann auch von einem diesbezüglichen Gesamtkonzept des Berufungswerbers gesprochen werden. Somit war der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses entsprechend abzuändern.Rechtliche Beurteilung: Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges nur mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Fahrzeug fällt, zulässig. Gemäß Paragraph 36, a KFG dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger, außer Anhänger, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 82, 83 und 104 Absatz 7, über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischen Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (Paragraphen 37 bis 39), oder mit behördlich bewilligten Probe- und Überstellungsfahrten (Paragraphen 45 und 46) durchgeführt werden. Der Berufungswerber bestreitet nicht, ohne gültige Lenkberechtigung ein nicht zugelassenes Fahrzeug zu den angegebenen Tatzeiten am Tatort gelenkt zu haben. Im gegenständlichen Fall handelte es sich jedoch hinsichtlich der Spruchpunkte 1.) und 3.), sowie 2.) und 4.) aus folgenden Gründen um jeweils nur ein Delikt: In Paragraph 22, Absatz eins, VStG ist geregelt, dass im Falle, dass jemand durch verschiedene selbstständige Daten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat, oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt, die Strafen nebeneinander zu verhängen sind. Eine Ausnahme von diesem Prinzip besteht bei einem fortgesetzten Delikt. Darunter ist eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen zu verstehen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsformen, sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines (noch erkennbaren) zeitlichen Zusammenhanges, sowie des diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Täters zu einer Einheit zusammentreten; der Zusammenhang muss sich äußerlich durch zeitliche Verbundenheit objektivieren lassen. So hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise entschieden, dass jemand, der ohne Lenkberechtigung ein Kraftfahrzeug zu einer Tankstelle lenkt, dort tankt und nach dem Auftanken weiterfährt, oder das Lenken ohne Lenkberechtigung dadurch unterbrochen wird, dass der Lenker von einem Straßenaufsichtsorgan angehalten und kontrolliert wird, nur eine Übertretung begeht und ein fortgesetztes Delikt vorliegt (VwGH 12.03.1986, 94/03/0368, 22.11.1984, 84/02/0190, UVS Oberösterreich 04.02.1999, GZ: VwSen-106095/2/Aa/Fb). Von einem fortgesetzten Delikt kann auch im gegenständlichen Fall ausgegangen werden, da der Berufungswerber dasselbe nicht zum Verkehr zugelassene Fahrzeug am gleichen Ort binnen 15 Minuten lenkte. Es lag somit sowohl ein enger zeitlicher, als auch ein unmittelbarer örtlicher Zusammenhang vor und kann auch von einem diesbezüglichen Gesamtkonzept des Berufungswerbers gesprochen werden. Somit war der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses entsprechend abzuändern.

Strafbemessung: Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Der Schutzzweck des § 1 Abs 3 FSG liegt darin, dass den Gefahren des Straßenverkehrs durch Unfähigkeit ungeeigneter Personen vorgebeugt werden soll. Das Lenken ohne gültige Lenkberechtigung gehört zu den gröbsten kraftfahrrechtlichen Verstößen. Die vom Berufungswerber übertretene Verwaltungsvorschrift (§ 36a lit a KFG) bestimmt, dass Kraftfahrzeuge (dazu gehören auch Motorradfahrzeuge) nur verwendet werden dürfen, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Mit der Erteilung der Zulassung wird der Zulassungsbesitzer als jene Person angesehen, welche die Behörde jederzeit hinsichtlich der Verwendung des Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr mit Erfolg zur Verantwortung ziehen kann. Mit der Zulassung übernimmt also der Zulassungsbesitzer der Behörde gegenüber die Verantwortung für die Verwendung des Fahrzeuges. Es gibt in der Straßenverkehrsordnung wie auch im KFG eine Reihe von Bestimmungen, die an die Haftung des Zulassungsbesitzers eines Fahrzeuges anknüpfen. Der Berufungswerber hat durch die Verwendung eines nicht zugelassenen Motorfahrzeuges den Schutzzweck der übertretenen Rechtsnorm gefährdet. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die von ihm zurückgelegte Wegstrecke nur einige Meter betrug. Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Als erschwerend waren hinsichtlich der Übertretungen des Führerscheingesetzes zumindest sechs einschlägige Vorstrafen zu werten, hinsichtlich der Übertretungen des Kraftfahrgesetzes war als erschwerend nichts zu werten. Als mildernd war zu werten, dass der Berufungswerber gemäß dem durchgeführten Beweisverfahren offensichtlich nur einige Meter auf einer öffentlichen Straße gefahren ist und im Übrigen Holzschlägerungsarbeiten im Wald durchgeführt hat, für welche keine Lenkberechtigung erforderlich ist. Zudem liegt nur eine sehr geringe Schutzzweckverletzung vor, da auf der gegenständlichen Straße einerseits sehr wenig Verkehr und andererseits aufgrund der kurzen Fahrtstrecke eine unmittelbare Gefährdung von anderen Personen nicht ersichtlich war. Es konnte daher trotz der massiven Vorstrafen des Berufungswerbers die Strafe - wie im Spruch ersichtlich - herabgesetzt werden, wobei auch zu berücksichtigen war, dass die letzte Übertretung des § 1 Abs 3 FSG bereits annähernd drei Jahre zurückliegt. Zudem wurden noch die äußerst ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers berücksichtigt, welcher angab, über ein Einkommen von € 2.000,00 zu verfügen und €Strafbemessung: Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Der Schutzzweck des Paragraph eins, Absatz 3, FSG liegt darin, dass den Gefahren des Straßenverkehrs durch Unfähigkeit ungeeigneter Personen vorgebeugt werden soll. Das Lenken ohne gültige Lenkberechtigung gehört zu den gröbsten kraftfahrrechtlichen Verstößen. Die vom Berufungswerber übertretene Verwaltungsvorschrift (Paragraph 36 a, Litera a, KFG) bestimmt, dass Kraftfahrzeuge (dazu gehören auch Motorradfahrzeuge) nur verwendet werden dürfen, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Mit der Erteilung der Zulassung wird der Zulassungsbesitzer als jene Person angesehen, welche die Behörde jederzeit hinsichtlich der Verwendung des Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr mit Erfolg zur Verantwortung ziehen kann. Mit der Zulassung übernimmt also der Zulassungsbesitzer der Behörde gegenüber die Verantwortung für die Verwendung des Fahrzeuges. Es gibt in der Straßenverkehrsordnung wie auch im KFG eine Reihe von Bestimmungen, die an die Haftung des Zulassungsbesitzers eines Fahrzeuges anknüpfen. Der Berufungswerber hat durch die Verwendung eines nicht zugelassenen Motorfahrzeuges den Schutzzweck der übertretenen Rechtsnorm gefährdet. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die von ihm zurückgelegte Wegstrecke nur einige Meter betrug. Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Als erschwerend waren hinsichtlich der Übertretungen des Führerscheingesetzes zumindest sechs einschlägige Vorstrafen zu werten, hinsichtlich der Übertretungen des Kraftfahrgesetzes war als erschwerend nichts zu werten. Als mildernd war zu werten, dass der Berufungswerber gemäß dem durchgeführten Beweisverfahren offensichtlich nur einige Meter auf einer öffentlichen Straße gefahren ist und im Übrigen Holzschlägerungsarbeiten im Wald durchgeführt hat, für welche keine Lenkberechtigung erforderlich ist. Zudem liegt nur eine sehr geringe Schutzzweckverletzung vor, da auf der gegenständlichen Straße einerseits sehr wenig Verkehr und andererseits aufgrund der kurzen Fahrtstrecke eine unmittelbare Gefährdung von anderen Personen nicht ersichtlich war. Es konnte daher trotz der massiven Vorstrafen des Berufungswerbers die Strafe - wie im Spruch ersichtlich - herabgesetzt werden, wobei auch zu berücksichtigen war, dass die letzte Übertretung des Paragraph eins, Absatz 3, FSG bereits annähernd drei Jahre zurückliegt. Zudem wurden noch die äußerst ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers berücksichtigt, welcher angab, über ein Einkommen von € 2.000,00 zu verfügen und €

480.000,00 Schulden vorliegen würden. Weiters ist bereits eine Zwangsversteigerung seiner Liegenschaft (Landwirtschaft mit 20 Hektar) anhängig. Die Berufungsbehörde ist der Ansicht, dass die verhängten Strafen auch in spezialpräventiver Hinsicht ausreichend sind. Sollte sich der Berufungswerber weiterhin über die Vorschriften hinwegsetzen und wiederum ein Fahrzeug ohne gültige Lenkberechtigung bzw. der Zulassung lenken, so müsste er mit entsprechend höheren Geldstrafen bzw. sogar mit der Verhängung einer primären Arreststrafe rechnen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kumulation lenken fortgesetztes Delikt Zusammenhang örtlich zeitlich kurze Fahrten

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten