RS Uvs 2009/3/23 314-002/09

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.2009
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Norm

BVergG 2006 §69 Abs1
  1. BVergG 2006 § 69 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

Es ist ausreichend, wenn die in der Ausschreibung geforderte Betriebs/Berufshaftpflichtversicherung zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung lediglich unter der (aufschiebenden) Bedingung besteht, dass der betreffende Bieter auch den Zuschlag erhalten wird.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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