Norm
BVergG 2006 §79 Abs3Rechtssatz
Im Zusammenhang mit einem Stromliefervertrag ist es nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zulässig, eine interne Haftung gegenüber dem Endverbraucher für Störungen im Bereich des Netzes bis zum Netzanschlusspunkt des Endverbrauchers auf den Stromverkäufer zu übertragen. Insbesondere muss der Stromverkäufer jene rechtlichen Möglichkeiten haben, die er für die Geltendmachung von Regressansprüchen bei den primär Haftenden benötigt. Weiters darf die Haftung des Stromverkäufers nicht über die Haftung der primär haftenden Beteiligten hinausgehen.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2009