RS Uvs 2009/3/23 314-002/09

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.2009
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Norm

BVergG 2006 §79 Abs3
BVergG 2006 §79 Abs4
BVergG 2006 §96 Abs6
BVergG 2006 §99 Abs1
ElektrizitätswirtschaftsG §45 Abs1
ABGB §879

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit einem Stromliefervertrag ist es nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zulässig, eine interne Haftung gegenüber dem Endverbraucher für Störungen im Bereich des Netzes bis zum Netzanschlusspunkt des Endverbrauchers auf den Stromverkäufer zu übertragen. Insbesondere muss der Stromverkäufer jene rechtlichen Möglichkeiten haben, die er für die Geltendmachung von Regressansprüchen bei den primär Haftenden benötigt. Weiters darf die Haftung des Stromverkäufers nicht über die Haftung der primär haftenden Beteiligten hinausgehen.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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