RS Uvs 2009/3/24 30.6-75/2009

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Veröffentlicht am 24.03.2009
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

TiertransportG §21 Abs1 Z4
VO (EG) Nr 1/2005 Art3 litc
EG-VO Nr 1/2005 Art3 litc
VStG §44a Z1

Rechtssatz

Dem Lenker eines Rindertransportes wurde vorgehalten, dass in beiden Transportmitteln als Einstreu Sägespäne in nicht ausreichender Menge verwendet wurden. Dadurch hätten die Exkremente nicht ausreichend absorbiert werden können. Allerdings gilt die betreffende Bestimmung des Anhang I, Kapitel VI, PunktDem Lenker eines Rindertransportes wurde vorgehalten, dass in beiden Transportmitteln als Einstreu Sägespäne in nicht ausreichender Menge verwendet wurden. Dadurch hätten die Exkremente nicht ausreichend absorbiert werden können. Allerdings gilt die betreffende Bestimmung des Anhang römisch eins, Kapitel römisch sechs, Punkt

1.2 der VO (EG) Nr. 1/2005: "Die Laderäume sind mit geeigneter Einstreu oder gleichwertigem Material auszulegen, um den Tieren

... Bequemlichkeit zu sichern. Exkremente müssen ausreichend

absorbiert werden können." nur für lange Beförderungen. Gemäß Art 2 lit m liegt eine lange Beförderung vor, wenn sie ab dem Zeitpunkt der Bewegung des ersten Tieres der Sendung 8 Stunden überschreitet. Dies war nach den gegenständlichen Ermittlungsergebnissen (Beladungszeit und Zielort) nicht der Fall. Im Allgemeinen, also auch für kurze Beförderungen, bestimmt der Anhang I, Kapitel II, Punkt 1.1 lit g, dass Transportmittel so beschaffen sein müssen und zu verwenden sind, dass die Bodenfläche rutschfest ist. Feststellungen, dass der Boden nicht einmal rutschfest war, sind jedoch einem Spruch, wonach der Einstreu für die Absorbierung der Exkremente nicht ausreichte, ohne nähere Konkretisierung nicht eindeutig zu entnehmen. Der Vorhalt entsprach somit nicht den Tatbestandsvoraussetzungen der zu beurteilenden Übertretung (nach § 21 Abs 1 Z 4 TiertransportG iVm Art 3 lit c der VO (EG) Nr 1/2005 und dem Anhang 1, Kapitel 2, Punkt 1.1 lit g) im Sinne des § 44a Z 1 VStG.absorbiert werden können." nur für lange Beförderungen. Gemäß Artikel 2, Litera m, liegt eine lange Beförderung vor, wenn sie ab dem Zeitpunkt der Bewegung des ersten Tieres der Sendung 8 Stunden überschreitet. Dies war nach den gegenständlichen Ermittlungsergebnissen (Beladungszeit und Zielort) nicht der Fall. Im Allgemeinen, also auch für kurze Beförderungen, bestimmt der Anhang römisch eins, Kapitel römisch zwei, Punkt 1.1 Litera g,, dass Transportmittel so beschaffen sein müssen und zu verwenden sind, dass die Bodenfläche rutschfest ist. Feststellungen, dass der Boden nicht einmal rutschfest war, sind jedoch einem Spruch, wonach der Einstreu für die Absorbierung der Exkremente nicht ausreichte, ohne nähere Konkretisierung nicht eindeutig zu entnehmen. Der Vorhalt entsprach somit nicht den Tatbestandsvoraussetzungen der zu beurteilenden Übertretung (nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4, TiertransportG in Verbindung mit Artikel 3, Litera c, der VO (EG) Nr 1 aus 2005, und dem Anhang 1, Kapitel 2, Punkt 1.1 Litera g,) im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG.

Schlagworte

Tiertransport; Anhang; Einstreu; Exkremente; rutschfest; Tatbestandsmerkmal; Konkretisierung

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2010
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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