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40/01Rechtssatz
Die Genehmigung eines Bescheides kann nicht durch das approbationsbefugte Organ einer Behörde in der Weise erteilt werden, dass von diesem eine Ermächtigung erteilt wird, Bescheide zu erlassen, wenn von ihm festgelegte Voraussetzungen erfüllt sind. Der Genehmigende muss einen Willensentschluss zur Erlassung einer konkreten Erledigung gefasst haben, und das erfordert, dass ihm der Bescheidadressat bekannt ist.
Schlagworte
Genehmigung, handlungsbefugt, BescheidadressatZuletzt aktualisiert am
09.04.2009