RS Uvs 2009/3/25 003/13/08081

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.2009
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Rechtssatz

Die Genehmigung eines Bescheides kann nicht durch das approbationsbefugte Organ einer Behörde in der Weise erteilt werden, dass von diesem eine Ermächtigung erteilt wird, Bescheide zu erlassen, wenn von ihm festgelegte Voraussetzungen erfüllt sind. Der Genehmigende muss einen Willensentschluss zur Erlassung einer konkreten Erledigung gefasst haben, und das erfordert, dass ihm der Bescheidadressat bekannt ist.

Schlagworte

Genehmigung, handlungsbefugt, Bescheidadressat

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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